Beschluss
17 W 219/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0807.17W219.96.00
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Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der genannte Gerichtskostenansatz dahin geändert, daß nur 764,00 DM in die für die Beteiligte zu 1) bestimmte Kostenrechnung einzustellen sind.
Entscheidungsgründe
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der genannte Gerichtskostenansatz dahin geändert, daß nur 764,00 DM in die für die Beteiligte zu 1) bestimmte Kostenrechnung einzustellen sind. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Die Beteiligte zu 1) haftet der Landeskasse nur für eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1310 KV GKG. a) Richtig ist allerdings, daß eine gemäß Nr. 1311 KV GKG auf 3,0 erhöhte Gebühr zur Entstehung gelangt ist. In dem dieser Kostensache zugrunde liegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung hat eine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 1311 KV GKG stattgefunden. Der Begriff der "mündlichen Verhandlung" wird im Kostenrecht nicht einheitlich gebraucht (OLG München, OLGR 1995, 240 = MDR 1995, 1172). Der in Nr. 1311 KV GKG verwendete Begriff der mündlichen Verhandlung ist nicht identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er etwa in § 137 Abs. 1 ZPO und in Anlehnung daran in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO mit dem Verständnis einer mit der Antragstellung beginnenden mündlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes gebraucht wird. Er ist vielmehr in einem weiteren Sinne zu verstehen; gemeint ist die Tätigkeit des Gerichts und der Parteien in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin, die auch die außerhalb der eigentlichen streitigen Verhandlung erfolgende verfahrensmäßige Einleitung und Durchführung des zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins erfaßt. In diesem Sinne wird der Begriff der "mündlichen Verhandlung" teilweise auch in der ZPO gebraucht (vgl. z.B. §§ 136 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 160 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 81 I - S. 442 -; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rn. 44). Daß der Begriff der mündlichen Verhandlung in Nr. 1311 KV GKG im zuletzt genannten Sinne auszulegen ist, erschließt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Regelungstatbestände von Nrn. 1310, 1311 KV GKG, denen ersichtlich vor allem der Gedanke zugrunde liegt, daß ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin eine besondere zusätzliche richterliche Mühewaltung erfordert. Diese entsteht aber nicht erst mit einem mündlichen Verhandeln im Sinne von § 137 ZPO, sondern verwirklicht sich bereits in der richterlichen Tätigkeit, die die verfahrensmäßige Einleitung und Durchführung des zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins betrifft. Diese Tätigkeit setzt in der Vorbereitung und Ausführung eine richterlicher Befassung mit der einstweiligen Verfügungssache bzw. der Arrestsache voraus. Ein derartiges Verständnis des eine Erhöhung der Gebühr auf 3,0 auslösenden "Stattfindens" einer "mündlichen Verhandlung" entspricht auch dem vom Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1325) verfolgten Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Berechnung und Einziehung der Gerichtskosten mittels einfach zu bestimmender Pauschalgebühren herabzusetzen (BT-Drucks. 12/6962, S. 51 ff.). Indem man das "Stattfinden" der "mündlichen Verhandlung" mit dem Terminsbeginn ansetzt, der gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgt, ist eine klare, einfach handhabbare Abgrenzung der Gebührentatbestände der Nrn. 1310 und 1311 KV GKG gegeben. Im hier zu entscheidenden Fall hat am 22. November 1994 ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, der nach Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung anberaumt worden war. Der Termin hat ausweislich des Protokolls, dem insoweit gemäß § 165 ZPO Beweiskraft zukommt, mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der erschienenen Geschäftsführer der Parteien sowie der anwaltlichen Vertreter der Parteien begonnen und ist schließlich im Einverständnis mit den Prozeßbevollmächtigten vertagt worden. Daß ein Termin in dieser Sache stattgefunden hat, ergibt sich auch aus den von den Parteien nach dem Termin vom 22. November 1994 unter Angabe des hier betreffenden Kurzrubrums und Aktenzeichens eingereichten Schriftsätzen, worin auf eine im Termin gegebene Anregung des Vorsitzenden, außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu führen, Bezug genommen wird. b) Wenngleich somit eine auf 3,0 erhöhte Gebühr gemäß Nr. 1311 KV GKG entstanden ist, haftet die Beteiligte zu 1) nur für eine 1,0-Gebühr als Entscheidungsschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Durch die im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung vom 26. September 1994 sind der Beteiligten zu 1) als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Die Haftung der Beteiligten zu 1) umfaßt nur die ihr auferlegten Kosten. Die Kostenentscheidung einer Beschlußverfügung erfaßt nur diejenigen Kosten, die in dem durch den Beschluß abgeschlossenen Verfahrensabschnitt entstanden sind. Darunter fällt nur die 1,0-Gebühr nach Nr. 1310 KVGKG. Eine weitere Kostenentscheidung ist bisher nicht ergangen; das Verfahren ruht. Eine Haftung der Beteiligten zu 1) gemäß § 49 GKG ist nicht gegeben. Antragsteller des Arrestverfahrens und des Verfahrens der einstweiligen Verfügung ist auch für das Rechtfertigungsverfahren (§§ 924, 936 ZPO) derjenige, der den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung beantragt. Der Widerspruch gegen den Arrest bzw. die einstweilige Verfügung begründet - anders als der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 ZPO, der zu einer Beendigung des Mahnverfahrens führt - verfahrensrechtlich und kostenrechtlich keine neue Instanz (Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 49 GKG Rn. 15; Markl, GKG, 2. Aufl., § 49 Rn. 9). Aus der seit dem 1. Juli 1994 geltenden Gebührenregelung Nr. 1311 KV GKG läßt sich nicht herleiten, daß der Widerspruch gegen einen Arrest bzw. eine einstweilige Verfügung eine neue vom Antragsgegner veranlaßte kostenrechtliche Instanz begründet. Zwar ist aufgrund eines Widerspruchs gegen einen Arrest bzw. eine einstweilige Verfügung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (§ 924 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die, wenn sie stattfindet, eine auf 3,0 erhöhte Gebühr nach Nr. 1311 KV GKG auslöst. Indessen entsteht diese Gebühr nicht nur im Falle einer durch einen Widerspruch ausgelösten mündlichen Verhandlung, sondern auch dann, wenn das Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Arrests bzw. einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung amberaumt und diese "stattfindet" im Sinne von Nr. 1311 KVGKG. Die nach einem Streitwert von 100.000,00 DM zu berechnende 1,0-Gebühr gemäß Nr. 1310 KV GKG beläuft sich auf 955,00 DM. 2. Diese Gebühr ist um 20 % auf 764,00 DM herabzusetzen, weil die Kostenschuldnerin ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat. Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II, 885) in Verbindung mit Art. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, 889) und Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19 a zu diesem Vertrag findet das GKG im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühren um 20 % zu ermäßigen sind, "wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat". Weitere Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Gebührenermäßigung nicht erfüllt sein. Insbesondere muß der betreffende Rechtsstreit nicht vor einem Gericht im Beitrittsgebiet anhängig sein. Der Senat folgt der wohl überwiegenden obergerichtlichen Auffassung (BGH, MDR 1996, 205; OLG Düsseldorf DtZ 1995, 295; OLG Köln - 19. ZS -, DtZ 1995, 212), die die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Gegenmeinung (OLG München, JurBüro 1995, 147; OLG Stuttgart, JurBüro 1996, 201) unter Hinweis darauf ablehnt, daß die klare gesetzliche Regelung nicht den territorialen Geltungsbereich sondern den Kreis der Normadressaten der Gebührenermäßigung begrenzt. 3. Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei. Kosten werden nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht erstattet.