Beschluss
2 Ws 492/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0920.2WS492.96.00
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. G r ü n d e I. Unter dem 28. Mai 1996 erstattete die Direktion der K. AG Strafanzeige. Gegenstand dieser Anzeige sind die in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Verlustgeschäfte der Tochtergesellschaft K. H. W. AG im Zusammenhang mit der Auftragserteilung für den Bau von drei Zementanlagen in Saudi Arabien, durch die ein Schaden von ca. 650 Millionen DM entstanden sein soll; insoweit richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen die Vorstandsmitglieder - darunter den Beschuldigten G. - der K. H. W. AG und weitere verantwortliche Mitarbeiter dieser Firma. Weiterhin hat die K. AG den Vorwurf der unrichtigen Darstellung im Zusammenhang mit der Erstellung von Bilanzen erhoben; insoweit sind Beschuldigte der (damalige) Vorstandsvorsitzende der K. H. W. AG, P. H. (zugleich stellvertretendes Vorstandsmitglied der K. AG) sowie die Beschuldigten G. und L. H. als (damalige) Vorstandsmitglieder der K. H. W. AG. Von Amts wegen wurden die Ermittlungen auch auf Vorgänge im Zusammenhang mit einem nicht zustande gekommenen Vietnam-Geschäft erstreckt. Insoweit ist Beschuldigter im Zusammenhang mit einer (angeblichen) Vermittlertätigkeit neben dem Beschuldigten G. auch der für eine Firma W. GmbH handelnde Beschuldigte H.. Am 2. August 1996 hat das Amtsgericht Köln gegen die Beschuldigten G. und H. Haftbefehl erlassen. Der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl (503 Gs 2573/96) gegen G. betrifft drei Fälle der, durch mindestens vier selbständige Handlungen begangenen, Untreue sowie zwei Fälle des Verstoßes gegen § 331 HGB. Durch Verteidigerschriftsatz vom 5. August 1996 hat der Beschuldigte G. Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 2. August 1996 eingelegt. Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 21. August 1996 den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 2. August 1996 aufgehoben und gemäß Haftbefehl der Kammer vom selben Tage neu gefaßt. Gegenstand des Haftbefehls vom 21. August 1996 sind nunmehr vier Fälle der Untreue (betreffend die Errichtung von schlüsselfertigen Zementanlagen in Saudi Arabien - Objekte Hofuf, Raghib und Yanbu - sowie der Abschluß von Verträgen des Beschuldigten G. mit dem Mitbeschuldigten H. bzw. dessen Firma W. GmbH für Vermittlertätigkeiten, insbesondere für den Auftrag Ninh-Binh in Vietnam, wobei - obwohl dieser Auftrag nicht in Kraft gesetzt wurde - 6 Millionen DM auf das Konto der Firma des Beschuldigten H. überwiesen worden und 100.000,00 DM an den Beschuldigten G. zurückgeflossen sein sollen; der Haftbefehl vom 21. August 1996 ist (ausschließlich) auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, während die Strafkammer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr verneint hat. Zugleich hat die Strafkammer durch den Beschluß vom 21. August 1996 den Vollzug des Haftbefehls vom selben Tage unter den Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt, daß sich der Beschuldigte einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden habe, daß er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen habe, daß er seinen Personalausweis und seinen Reisepaß bei der Staatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen habe, daß er Sicherheit in Höhe von 350.000,00 DM zu erbringen habe und daß er sich schließlich jeglicher Kontakte mit dem Mitbeschuldigten H. zu enthalten habe. Die Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 22. August 1996 gegen die Beschlüsse vom 21. August 1996 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt mit dem - später unter dem 26. August 1996 ergänzend begründeten - Rechtsmittel die Ansicht, daß auch der Tatvorwurf des Vergehens gemäß § 331 HGB in den Haftbefehl (wieder) mitaufzunehmen sei, daß die Aussetzung des Haftbefehls im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gerechtfertigt sei und daß schließlich auch der Haftgrund der Verdunklungsgefahr bestehe. Ferner hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Vollziehung der Haftverschonung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Den letztgenannten Antrag hat die Strafkammer mit ihrem Nichtabhilfebeschluß vom 22. August 1996 zurückgewiesen. Der Beschuldigte ist - nach Beibringung einer Bürgschaft der Stadtsparkasse K. über 350.000,00 DM als Sicherheitsleistung und nach Hinterlegung seiner Ausweispapiere - am 22. August 1996 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. II. Die (weitere) Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. 1. Soweit es um den Tatvorwurf der Untreue zum Nachteil der K. H. W. AG und auch der K. AG in vier Fällen geht, ergibt sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus den in dem Haftbefehl vom 21. August 1996 im einzelnen aufgeführten Beweismitteln. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist hingegen nicht begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Strafkammer in dem Haftbefehl vom 21. August 1996 das Bestehen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 331 HGB offengelassen hat. Zwar ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 16. August 1996 die Tatbestandserfüllung durch den Beschuldigten G. keineswegs von vornherein ausgeschlossen. Zu Recht weist die Strafkammer darauf hin, daß - soweit die Verteidigung eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten G. in Abrede stellt, weil die Erstellung der Bilanzen maßgeblich in die Verantwortung des Vorstandsmitglieds der Mutterfirma, des Zeugen E., gefallen sein soll - auch eine Tatbestandserfüllung nach § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB in Betracht kommt. Insofern dürften allerdings im Hinblick auf das Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten G. (wie auch im Hinblick auf das ähnlich lautende Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten H. in deren Schriftsatz vom 21. August 1996) zu den Zuständigkeiten für das Bilanz- und Rechnungswesen noch weitere Ermittlungen zu tätigen seien. Jedenfalls braucht sich - solange nicht Anklage erhoben ist - auch dann, wenn ein Beschuldigter mehrerer Taten verdächtig ist, der Haftbefehl nicht auf alle zu erstrecken (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 114 Rdnr. 9; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 114 Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Es kommt hinzu, daß ein etwaiger Verstoß gegen § 331 HGB (entgegen dem ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Köln) wohl nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zu der dem Beschuldigten zur Last gelegten Untreue stehen dürfte, die nach den Tatvorwürfen in dem Haftbefehl vom 21. August 1996 gerade auch durch Verschleierung der bei der Ausführung der einzelnen Objekte entstehenden Verluste und durch falsche fortgeschriebene Auftragskalkulationen begangen worden sein soll. Neben der Untreue gemäß § 266 StGB (es kommt angesichts der Dauer des Tatgeschehens und der Höhe des Schadens auch ein besonders schwerer Fall nach § 266 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht) fällt daher der etwaige Verstoß gegen § 331 HGB (Höchststrafe, für sich betrachtet, drei Jahre Freiheitsstrafe) auch von der Straferwartung her nicht ins Gewicht. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter den in dem weiteren Beschluß der Strafkammer vom 21. August 1996 aufgestellten Auflagen und Weisungen. Soweit aufgrund der Auslandsbeziehungen des Beschuldigten (auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verteidigung in dem Schriftsatz vom 16. August 1996) und wegen des Verlustes der Arbeitsstelle als Vorstandsmitglied der K. H. W. AG (was allerdings auch auf andere Beschuldigte dieses Verfahrens zutrifft) Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht, ist diese Fluchtgefahr aber doch nicht so groß, daß ihr nicht durch minder schwere Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StGB - wie sie die Strafkammer zu Ziffer 2 a bis e des Beschlusses vom 21. August 1996 im einzelnen verfügt hat - wirksam begegnet werden könnte. Dies gilt auch in Ansehung der von dem Senat keineswegs verkannten besonderen Schwere der Tatvorwürfe und der nach dem derzeitigen Ermittlungsstand durchaus hohen Straferwartung. Eine hinreichend begründete Erwartung, daß Haftsurrogate ausreichen, besteht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich wegen der ihm erteilten Auflagen und Weisungen dem Strafverfahren nicht entziehen, wobei im Rahmen der gebotenen Prognose die für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gegen die den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden Wirkungen der Ersatzmaßnahmen abzuwägen sind (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 116 Rdnr. 12; Boujong in Karlsruher Kommentar, § 116 Rdnr. 10); ein in jedem Falle verbleibendes "Restrisiko" hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 116 StPO durchaus in Kauf genommen (Boujong a.a.O.). Vorliegend genügen die von der Strafkammer dem Beschuldigten auferlegten Auflagen und Weisungen, einer Fluchtgefahr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles entgegenzuwirken. Abgesehen von der Stellung der Sicherheitsleistung und der Meldeauflage ist es insbesondere die Hinterlegung des Personalausweises und des Reisepasses, durch die einer etwaigen Flucht in das Ausland (wo sich der Verurteilte im Inland verborgen halten könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich) wirksam begegnet werden kann. Schon nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls stehen nämlich allenfalls (frühere?) Auslandsverbindungen des Beschuldigten nach Brasilien, Indien, Vietnam und in die USA in Rede - sämtlich Länder, die nicht der Europäischen Union angehören und in die ein grenzüberschreitender Verkehr ohne Ausweispapiere kaum als möglich erscheint. Soweit der Beschuldigte auch über Kontakte nach Spanien verfügt (ohne daß allerdings konkrete Anstalten zu Fluchtabsichten in dieses Land erkennbar wären), weist die Verteidigung nicht zu Unrecht auf die Möglichkeiten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens hin. Ungeachtet dessen ist aber insbesondere zu berücksichtigen, daß der Grad der Fluchtgefahr ohnehin nicht so hoch erscheint, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen: Dem Beschuldigten war das am 28. Mai 1996 in Gang gekommene Ermittlungsverfahren von Anfang an bekannt, zumal er selbst es war, der - was dann zur Strafanzeige der K. AG geführt hat - einige Tage zuvor den kaufmännischen Vorstand der Mutterfirma, den Zeugen E., über die bereits eingetretenen oder drohenden Verluste der Großaufträge in Saudi Arabien informierte. Obwohl er von seinem Verteidiger über die Möglichkeit belehrt wurde, daß die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls beantragen könnte, hat er konkrete Anstalten zur Flucht nicht getroffen. So wurde er auch erst am 1. August 1996 im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschuldigten H. vom 31. Juli und vom 1. August 1996 festgenommen. Aber auch seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 22. August 1996 - also nunmehr schon nahezu seit einem Monat - sind konkrete Fluchtvorbereitungen oder -absichten nicht erkennbar. Der Beschuldigte - der in intakter Ehe eine Eigentumswohnung in B. G. bewohnt - übt dort wieder eine Berufstätigkeit aus, indem er sich um die vertrieblichen und technischen Belange des von seiner Ehefrau angemeldeten Gewerbes kümmern will. Anhaltspunkte dafür, daß die Gewerbeanmeldung der Ehefrau vom 10. September 1996 und damit die eigene berufliche Tätigkeit des Beschuldigten nur vorgetäuscht sein soll, sind nicht ersichtlich; andernfalls hätte der Beschuldigte - wenn er dies gewollt hätte - schon nach seiner Haftentlassung am 22. August 1996 untertauchen können. Es kommt hinzu, daß auch die eigene Einstellung eines Beschuldigten zu dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bei der Beurteilung des Grades der Fluchtgefahr mit zu berücksichtigen ist. Vorliegend will sich der Beschuldigte - der schon bei seiner Vernehmung vom 2. August 1996 umfassend zu den Themen ausgesagt hat, zu denen er damals befragt worden ist - verteidigen. Gerade diese Verteidigungsbereitschaft (wobei es Sache der weiteren Ermittlungen sein wird, aufzuklären, ob die von dem Beschuldigten etwa auch gegen den Zeugen E. erhobenen Vorwürfe fundiert sind oder nicht) ist ein Indiz dafür, daß sich der Beschuldigte dem Verfahren auch weiterhin stellen will. 3. Der Haftbefehl ist nicht auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) zu erstrecken. Verdunkelungsgefahr hatte die Staatsanwaltschaft auch noch in dem Haftbefehlsantrag vom 2. August 1996 nicht angenommen; eine entsprechende Erweiterung des Haftbefehls wurde erstmals in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. August 1996 beantragt. Abgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft hierbei (Bl. 1665 d.A.) zunächst nur auf die Geldflüsse zwischen dem Beschuldigten H. bzw. dessen Firma W. GmbH einerseits und dem Beschuldigten G. andererseits Bezug genommen hat (während zuvor noch - Bl. 1663 d.A. - ausgeführt wird, daß der Beschuldigte G. die Fakten zu den unwahren schriftlichen und mündlichen Berichten gegenüber dem Holding-Vorstand und die unzutreffenden Bilanzen in Verbindung mit den Auslandsobjekten "bestätigt" haben soll, insoweit also eine Verdunkelungsgefahr von vornherein nicht ersichtlich ist), kann der Staatsanwaltschaft nicht darin gefolgt werden, daß auf Verdunkelungsgefahr schon "aus den Umständen der verfolgten Tat" - so die Beschwerdebegründung vom 22. August 1996 - zu schließen sei. In der von der Staatsanwaltschaft angeführten Fundstelle (Klein-knecht/Meyer-Goßner, § 112 Rdnr. 30) ist bereits angeführt, daß dies nicht der Rechtsprechung des Senats entspricht (Senat StV 86, 539, wonach in der Regel die Art der Tatausführung allein nicht ausreicht, Verdunkelungsgefahr festzustellen; vgl. auch Senat StV 82, 383, wonach der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nur aufgrund bestimmter Tatsachen hergeleitet werden darf, die sich aus dem Verhalten des Beschuldigten gerade im Ermittlungsverfahren oder aus seinen Beziehungen oder Lebensumständen ergeben). Verdunkelungsgefahr setzt voraus, daß sich der dringende Verdacht, der Beschuldigte werde darauf ausgehen, in unstatthafter Weise die Beweislage zu verändern wenn er nicht verhaftet wird, gerade aufgrund bestimmter Tatsachen ergibt, während die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen nicht genügt; die Tatsachengrundlage für den dringenden Verdacht darf nur auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts gewonnen werden (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, § 112 Rdnr. 24 - 27). Daß dem Beschuldigten angelastete Straftaten zu einem Deliktskreis gehören, bei dem generell der dringende Verdacht der unlauteren Einwirkung auf Beweismittel gegeben ist, kann allein keine Verdunklungsgefahr begründen (OLG München StV 96, 439). Konkrete Indiztatsachen, die auf beabsichtigte Verdunklungshandlungen gerade des Beschuldigten G. schließen lassen, liegen aber nicht vor. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt hat, es liege nahe, daß "nunmehr nach Wegen gesucht wird", Widersprüche zwischen bisherigen Aussagen des Beschuldigten H. und des Beschuldigten G. zu beseitigen und Zahlungen an H. plausibel zu machen, begründet die Formulierung "es liegt nahe" wiederum nicht mehr als die - nie auszuschließende, aber nicht ausreichende - bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen. Soweit die Staatsanwaltschaft weiterhin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. August 1996 - nunmehr bezogen doch nicht nur auf das Tatgeschehen bezüglich der Provisionsgeschäfte mit dem Beschuldigten H., sondern schon auf die Auslandsaufträge und ihre "Vertuschung" innerhalb des Konzerns - auf das Einüben von Rollenspielen zur Verschleierung der Situation der K. H. W. AG zur Tatzeit abstellt, betrifft dies nur das damalige Tatgeschehen selbst, aus dem als solchem aber gerade kein Rückschluß auf die Verdunklungsgefahr auch noch im Ermittlungsverfahren ohne Hinzutreten weiterer Umstände gezogen werden darf. Hinsichtlich der Vorgänge bezüglich der Geschäfte mit dem Beschuldigten H. bzw. der Firma W. GmbH ergibt sich schließlich zu bestimmten Umständen, die auf eine Verdunkelungsgefahr schließen ließen, auch nichts aus der von der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Vernehmung der Zeugin H. vom 4. September 1996; diese Zeugenaussage betrifft den Verbleib bzw. den Fluß von Geldern, sie enthält aber nichts zu Verhaltensweisen oder zu Äußerungen des Beschuldigten G., aus denen auf geplante Verdunklungshandlungen geschlossen werden könnte. 4. Nach alledem hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft insgesamt keinen Erfolg, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO verworfen werden muß.