Beschluss
20 W 27/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:0930.20W27.96.00
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Leitsätze
1. Für die Ermittlung des Anspruchs des Pflichtteilberechtigten ist vom Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.
2. Diese Rechtslage ist durch die Wiedervereinigung und die damit etwa verbundene Wertsteigerung eines in der DDR gelegenen, zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (OLG München DtZ 93, 153 f) unberührt geblieben.
3. Dem kann auch durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 Abs.2 BGB zugunsten der Klägerin nicht abgeholfen werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1996 - 16 O 582/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ermittlung des Anspruchs des Pflichtteilberechtigten ist vom Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen. 2. Diese Rechtslage ist durch die Wiedervereinigung und die damit etwa verbundene Wertsteigerung eines in der DDR gelegenen, zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (OLG München DtZ 93, 153 f) unberührt geblieben. 3. Dem kann auch durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 Abs.2 BGB zugunsten der Klägerin nicht abgeholfen werden. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1996 - 16 O 582/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden. Mit Beschluß vom 29.1.1993 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen, zunächst gegen Sicherheitsleistung und sodann mit Beschluß vom 23.8.1993 ohne Sicherheitsleistung eingestellt, weil die Klägerin glaubhaft gemacht hatte, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Die zuvor von dem Gerichtsvollzieher bei der Klägerin gepfändeten Sachen waren in der Pfandkammer eingelagert, wodurch Lagerkosten in Höhe von monatlich 575,- DM entstanden. Im weiteren Verlauf wandte sich der Gerichtsvollzieher an das Landgericht mit der Anregung, die gepfändeten Gegenstände unter Aufrechterhaltung der Pfändung an die Klägerin herauszugeben, da die Beklagte mitgeteilt habe, zur Zahlung der Lagerkosten nicht mehr in der Lage zu sein. In ihrer Stellungnahme hierzu trug die Beklagte vor, bis auf die beiden letzten Monatsraten seien die Lagerkosten bezahlt. Sie wies ferner darauf hin, daß in dem Verfahren 51 Js 65/92 StA Köln gegen die Klägerin ein Strafbefehl wegen falscher eidesstattlicher Versicherung beantragt werden solle. Insoweit bat sie um Beiziehung dieser Akte, weil die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin ohne Sicherheitsleistung eingestellt worden sei und diese dabei zur Glaubhaftmachung eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt habe. Am 09.05.1996 verfügte das Landgericht ohne Erfolg die Beiziehung der Strafakten. Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Landgericht die Verwahrung der gepfändeten Sachen bei der Klägerin unter Aufrechterhaltung der Pfändung angeordnet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, zu deren Begründung sie unter anderem geltend macht, der Beschluß sei rechtswidrig. Bei der Anordnung im Rahmen des § 769 ZPO müsse das Gericht bei Ausübung seines Ermessens auch die Wertung der gesetzlichen Regelungen über die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen berücksichtigen. Nach § 808 Abs. 2 ZPO dürften Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nicht im Gewahrsam eines Schuldners verbleiben. Bei wesentlichen Teilen der gepfändeten Gegenstände handele es sich jedoch um Kostbarkeiten (Bilder, Ölbilder, Lithografien, Pelzjacke, Silbergeschirr, Orient-Teppiche und -Brücken). Im übrigen habe das Landgericht vor seiner Entscheidung auch den Gegenstand des Strafverfahrens nicht aufgeklärt und geprüft, ob der dortige Sachverhalt Anlaß gebe, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. Wegen letzteren Gesichtspunktes hat die Beklagte beantragt, die befaßten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.8.1996 zurückgewiesen. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Die Verfahrensordnung sieht die Anfechtung des angegriffenen Beschlusses, bei dem es sich um eine Anordnung im Rahmen des § 769 ZPO handelt, nicht vor. Dies entspricht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung und Lehre der ständigen Praxis des Senats (vgl. hierzu auch die ausführliche Darstellung in OLG-Report Köln, 95, 75 f mit einer umfassenden Übersicht über die Literatur und Rechtsprechung). Ob die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO höchst ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit geltend macht, kann offenbleiben (vgl. hierzu insbesondere die kritische Ablehnung von Lotz, NJW 96, 2130 ff.), weil der angegriffene Beschluß auf einer solchen nicht beruht. Dies wäre allenfalls dann anzurechnen, wenn die angegriffene Entscheidung dem Gesetz der Art nach schlechthin fremd ist (BGH NJW-RR 86, 738, NJW 90, 1794) oder der Beschluß dem Wortlaut der anzuwendenden rechtlichen Regelung und dem Gesetzeszweck eklatant widerspricht und eine Folge hätte, die der Gesetzgeber ersichtlich hat ausschließen wollen (BGH NJW 93, 135). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Beschluß ist seiner Art nach dem Gesetz nicht fremd, er ist, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, im Rahmen des § 769 ZPO unter Ausübung des dem Landgericht dabei zustehenden Ermessens ergangen. Ob das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens an die Regelung des § 808 Abs. 2 ZPO gebunden war, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung. Zweifelhaft ist diese Auffassung der Beklagten schon deshalb, weil die Regelung des § 808 Abs. 2 die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betrifft. Im übrigen übersieht die Beklagte aber auch, daß der § 808 Abs. 2 ZPO trotz der anders lautenden Formulierung auch für den Gerichtsvollzieher kein zwingendes Gebot darstellt. Der Wortlaut, wonach "andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere ... im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind", stellt lediglich einen Grundsatz dar, von dem unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch Ausnahmen gemacht werden können (Stein-Jonas-Münzberger, 20. Aufl., § 808, Rn. 22; Münchener Kommentar-Schilken § 808 Rn. 20; Baur-Stürner, 12. Aufl., Rn. 28.18; jeweils m.w.N.). Daß derartige Ausnahmen vom Grundsatz des § 808 Abs. 2 ZPO jedenfalls auch im Rahmen der Ausübung des richterlichen Ermessens aus Anlaß seiner Entscheidung nach § 769 ZPO zulässig sind, bedarf danach keiner weiteren Darlegung. Dies gilt um so mehr, als die Aufbewahrung der in Rede stehenden Sachen in der Pfandkammer mit Kosten verbunden ist, die die Beklagte nicht ohne weiteres aufzubringen vermag. Danach bedarf es auch keiner Entscheidung dazu, ob es sich bei einem Teil der gepfändeten Sachen überrhaupt um Kostbarkeiten im Sinne des Gesetzes handelt. Daß das Landgericht ohne Kenntnis vom Inhalt der Strafakten entschieden hat, begründet die Beschwerde ebenfalls nicht. Die Beklagte hat hierauf ausdrücklich nur die Besorgnis der Befangenheit der befaßten Richter gestützt. Daß die angegriffene Entscheidung deshalb auch greifbar gesetzeswidrig im zuvor dargelegten Sinne sei, hat sie nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 3.000,- DM.