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Beschluss

17 W 326/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:1021.17W326.96.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens - haben die Antragstellerin zu 3/10 und die Antragsgegner zu je 7/20 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens - haben die Antragstellerin zu 3/10 und die Antragsgegner zu je 7/20 zu tragen. G r ü n d e Die Erinnerungen gelten gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden. Beide Rechtsmittel sind formell bedenkenfrei, in der Sache aber nicht begründet. Die Annahme der Antragstellerin, daß sich der Widerspruch der Antragsgegner vom 27. 0ktober 1995 lediglich gegen die Kostenentscheidung der im Beschlußwege ergangenen einstweiligen Verfügung gerichtet habe, findet in den Prozeßakten keine Stütze. Nach einhelliger Ansicht, die der Senat teilt, setzt der spezielle Rechtsbehelf des Kostenwiderspruchs zu seiner Zulässigkeit ( so zum Beispiel 0LG Schleswig, SchlHA 1990, 8 ), jedenfalls aber zu seiner Wirksamkeit (als Grundlage für die erstrebte Kostenentscheidung nach § 93 ZP0) voraus, daß der Antragsgegner die einstweilige Verfügung unter Verzicht auf einen weitergehenden Widerspruch und die Rechte aus den §§ 926, 927 ZP0 als endgültig anerkennt. Das war hier nicht der Fall. Die Antragsgegner haben ihren Widerspruch gegen die von der Antragstellerin unter dem 18. September 1995 erwirkte Beschlußverfü- gung mit dem Antrag verbunden, die einstweilige Verfügung aufzuheben, und hierzu ausgeführt, daß die einstweilige Verfügung im Hinblick auf ihre strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 13. 0ktober 1995 keinen Bestand haben könne. Danach kann ernstlich nicht bezweifelt werden, daß die Antragsgegner der einstweiligen Verfügung in vollem Umfang widersprochen haben. So hat es seinerzeit auch die Antragstellerin selbst gesehen, hat sie doch die Unterlassungserklärung der Antragsgegner zum Anlaß genommen, das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Für die Höhe der dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner erwachsenen Prozeßgebühr ist deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht der Wert der bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallenen Kosten, sondern der vom Prozeßgericht auf 240.000,-- DM festgesetzte Wert des ursprünglichen Verfahrensgegenstandes maßgebend. Im übrigen würde der Prozeßgebühr des Rechtsanwalts, der mit der Einlegung eines auf die Kostenentscheidung einer einstweiligen Verfügung beschränkten Widerspruchs beauftragt ist, als Streitwert nicht lediglich der Kostenwert zugrundegelegt werden können. Vielmehr erhält der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber Kostenwiderspruch erhebt, in den durch § 13 Abs. 3 BRAG0 gezogenen Grenzen neben einer 10/10 Prozeßgebühr nach dem Kostenstreitwert eine weitere 5/10 Prozeßgebühr nach dem Streitwert des Verfügungsverfahrens. Die hierfür maßgebenden Erwägungen hat der Senat in seinem in JurBüro 1992, 803 = 0LG Köln 1993, 15 = Rpfl. 1993, 173 veröffentlichten Beschluß vom 31. Juli 1992 - 17 W 152/92 - dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin einen Anspruch der Antragsgegner auf Erstattung des als Mehrvertretungszuschlags zu der Prozeßgebühr ihres Prozeßbe- vollmächtigten geltend gemachten Betrages von 877,50 DM verneint. Dem Prozeßanwalt der Antragsgegner ist eine erhöhte Prozeßgebühr nicht erwachsen, weil der Gegenstand seiner im voran- gegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung für die An- tragsgegner entfalteten anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe war. Richtig ist, daß die gemeinsame Prozeßvertretung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossener Antragsteller, die einen ihnen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen, die Prozeßgebührenerhöhung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 auslöst (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1993 - 17 W 120/903 - 0LG Köln 1993, 187 = VersR 1993, 1034 = JurBüro 1994, 157). Das gilt indessen nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. den in JurBüro 1993, 671 = MDR 1993, 1021 veröffentlichten Beschluß vom 24. Februar 1992 - 17 W 33/93 - ) nicht für den hier gegebenen Fall einer gemeinsamen anwaltlichen Vertretung mehrerer Streitgenossen, die sich gegen einen Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen zur Wehr setzen. Die Inanspruchnahme mehrerer Personen auf Unterlassung begründet für deren gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten auch dann verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit, wenn das Unterlassungsbegehren gleichermaßen gegen jeden der Beklagten oder Antragsgegner gerichtet war und aus ein und derselben Rechtsverletzung hergeleitet worden ist. Auch eine gemeinsame Verletzungshandlung führt nicht dazu, daß jeder der Unterlassungsschuldner verpflichtet und in der Lage wäre, "die ganze Leistung" an den Unterlassungsgläubiger zu bewirken, wie dies § 421 BGB voraussetzt. Die Unterlassungsverpflichtung kann ihrer Natur nach jeder Unterlassungsschuldner nur für sich selbst schulden und erfüllen. Derjenige, der sich an das Verbot hält und damit seiner Unterlassungsverpflichtung nachkommt, befreit nicht auch die anderen Unterlassungsschuldner von ihrer eigenen - inhaltsgleichen - Unterlassungspflicht, wie es bei der Gesamtschuld der Fall wäre ( § 422 BGB). Demgemäß wird in der Rechtsprechung bei Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen Streitgenossen der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch dann nicht als der selbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 angesehen, wenn gegen die Streitgenossen Verbote gleichen Inhalts angestrebt werden. Die inhaltliche Übereinstimmung der Rechtsverteidigung in ein und demselben gerichtlichen Verfahren verbindet die anwaltliche Tätigkeit für die Beklagten oder Antragsgegner zwar zu derselben Angelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAG0, so daß der Anwalt die Gebühren nur einmal erhält; auf denselben Gegenstand im Sinne von Satz 2 der genannten Bestimmung bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit für mehrere Unterlassungsbeklagte jedoch nicht. Bei mehreren Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit beschränkt sich die gebührenrechtliche Vergünstigung des Anwalts darauf, daß die Werte der mehreren Gegenstände gegebenenfalls nach § 7 Abs. 2 BRAG0 zusammengerechnet werden. Aber auch dann, wenn - etwa wegen wirtschaftlicher Identität des Gläubigerinteresses - keine Streitwertaddition stattfindet, muß es bei der insoweit eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 verbleiben (vgl. Senat, JurBüro 1987, 1182 = Rpfl 1987, 263 = Anwaltblatt 1987, 242). Anders als die Antragsgegner geltend machen, kann die analoge Anwendung der genannten Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, das Gesetz gehe davon aus, daß die mit der Vertretung mehrerer Auftraggeber meist verbundene Mehrarbeit des Anwalts entweder durch Streitwertaddition nach § 7 Abs. 2 BRAG0 bzw. nach § 5 ZP0 (in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAG0, 12 Abs. 1 GKG) oder durch Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 besonders abgegolten werden müsse. Der Senat verkennt nicht, daß infolge der gesetzlichen Beschränkung des Mehrvertretungszuschlages auf die Tätigkeit zu "demselben" Gegenstand Fallgestaltungen möglich sind, in denen der Anwalt nur das Honorar wie bei Vertretung eines einzelnen Mandanten erhält. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es handele sich um eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedachte Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 zu schließen sei. Das Additi- onsprinzip der §§ 5 ZP0, 7 Abs. 2 BRAG0 erfährt ohnehin zahlreiche Ausnahmen, die sich teils unmittelbar (wie etwa in den Fällen der §§ 5, 2. Halbsatz, 6 Satz 2 ZP0, 12 Abs. 3, 16 Abs. 3, 18, 19 Abs. 1 Satz 3, 19a Abs. 1 Satz 2 GKG), teils mittelbar (etwa beim auch hier eingreifenden Additionsverbot für verschiedene Teilstreitgegenstände, denen ein wirtschaftlich einheitliches Gläubigerinteresse zugrundeliegt) aus dem Gesetz ergeben und dazu führen, daß die Streitwertaddition bei objektiver wie auch subjektiver Anspruchshäufung eher Ausnahme als Regel des prozessualen Alltags ist. Diese Additionsverbote schlagen gebührenrechtlich über § 9 BRAG0 auch für den Anwalt durch, der mehrere Prozeßparteien zu jeweils verschiedenen Gegenständen vertritt, ohne daß seine Tätigkeit - wie dies für eine gesonderte (höhere) Bewertung seiner Tätigkeit nach § 10 BRAG0 erforderlich wäre - über diejenige des Gerichts hinausgeht. Die Verwendung des Gegenstandsbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 bietet - wie der Senat in seinem unveröffentlichten Beschluß vom 17. Februar 1992 - 17 W 339/91 - im einzelnen ausgeführt hat - keinen Ansatz zu einer ergänzenden Auslegung. Sie entspricht der auf eine gewisse Schematisierung hinauslaufenden Systematik des Kostenrechts. Diese hat nicht nur ganz vereinzelt zur Folge, daß zwischen der gerichtlichen bzw. anwaltlichen Leistung einerseits und den entsprechenden Gebühren andererseits kein völlig einleuchtender Gleichklang besteht. Ein Bedürfnis, solche Lücken im anwaltlichen Gebühreninteresse durch ausdehnende Deutung der Gebührentatbestände zu schließen, kann nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat sie in Kauf genommen. Zu Unrecht meinen die Antragsgegner, sich für ihre Ansicht, daß dem Anwalt, dem die Streitwertkummulation des § 7 Abs. 2 BRAG0 - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugute komme, jedenfalls die Prozeßgebührenerhöhung zuzubilligen sei, auf den Be- schluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1981 - VI ZA 27/78 -NJW 1981, 2757 berufen zu können. Dort hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, daß der im Wege der Prozeßkosten- hilfe beigeordnete Rechtsanwalt der Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 auch dann teilhaftig werden müsse, wenn er die Vertretung mehrerer Auftraggeber zu verschiedenen Gegenständen übernommen habe. Dabei hat sich der Bundesgerichtshof indessen von der (Billigkeits-) Erwägung leiten lassen, daß dem beigeordneten Rechtsanwalt eine gebührenrechtliche Streitwertkummulation über den Wert von - damals 20.000,-- DM, jetzt - 50.000,-- DM hinaus durch die Vorschrift des § 123 BRAG0 ohnehin verschlossen ist. Daraus läßt sich folglich nichts für den Standpunkt der Antragsgegner herleiten, daß die mit der Betreuung mehrerer Personen verbundene Mehrarbeit des Wahlanwalts stets durch eine Erhöhung der Prozeßgebühr (sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAG0 oder mittelbar durch eine Streitwertaddition gemäß § 7 Abs. 2 BRAG0) zu entschädigen sei. Wie der Mehrvertretungszuschlag einerseits nicht davon abhängt, ob dem Rechtsanwalt tatsächlich Mehrarbeit erwächst, zu deren Ausgleich die Erhöhung der Prozeßgebühr bestimmt ist, so muß es andererseits als Folge der "typisierenden und generalisierenden Regelung" (BGH, NJW 1987, 2240) hingenommen werden, daß die mit der Vertretung mehrerer Beteiligter zu verschiedenen Gegenständen etwa verbundene Mehrarbeit auch nicht über einen höheren Streitwert ausgeglichen wird. Im übrigen kann im Streitfall unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der auf 240.000,-- DM festgesetzte Streitwert das mit dem einstweiligen Verfügungsantrag verfolgte Gesamtinteresse der Antragstellerin gegen beide Antragsgegner ausreichend abdeckt. Zu einer Anhebung des Streitwertes, wie von den Antragsgegnern hilfsweise beantragt, sieht der Senat jedenfalls keinen Anlaß. Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZP0. Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 3.137,50 DM.