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Urteil

2 U 20/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:1023.2U20.96.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 1996 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 1996 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 45.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet; ihre teilweise Zurückweisung beschränkt sich auf einen geringfügigen Teil des Zinslaufs. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 1664 BGB. Diese Vorschrift legt nach herrschender Meinung (vgl. statt aller Hinz in Münchener/Kommentar, 3. Auflage, § 1664 Rn. 2 und Palandt/Diederichsen, 55. Auflage, § 1664 Rn. 4) nicht lediglich einen Haftungsmaßstab fest, sondern gewährt darüber hinaus auch eine Anspruchsgrundlage. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Schäden, die auf der Verletzung der Elternpflichten zur rechtlichen und tatsächlichen Wahrnehmung der Kindesinteressen auf dem Gebiet der Personen- und Vermögenssorge beruhen. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin besteht im Verlust von Sparguthaben im Gesamtumfang von 45.000,00 DM. Dieser Schaden ist belegt durch die vorgelegten Kontoverdichtungen der damals vorhandenen vier Sparkonten, die Gesamtabhebungen für die streitige Zeit von 1981 bis 1985 in einem die Klageforderung übersteigenden Umfang ausweisen. Ursache dieses Verlustes ist die Verletzung der Vermögenssorge durch den Beklagten. Diese Pflichtverletzung steht aufgrund der Kontobewegungen sowie der übrigen unstreitigen Umstände, die zu den betreffenden Abhebungen geführt haben, fest. Die Abhebungen fanden in den Jahren 1981 bis 1985 statt. Zu dieser Zeit war die am 20. März 1968 geborene Klägerin noch minderjährig. Die elterliche Sorge über sie übten ihr Vater, der Beklagte, der damals von seiner Ehefrau noch nicht geschieden war, mit der Mutter der Klägerin gemeinsam aus. Die elterliche Sorge umfaßt die Personen- und Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Vermögenssorge beinhaltet nach § 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern fordert auch, es nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes. Der Verbrauch des Vermögens zu eigenen Zwecken ist unzulässig. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen. Sein Verstoß besteht nicht nur in der zugestandenen Verwendung eines Teilbetrages der abgehobenen Summen von 17.000,00 DM zu eigenen Zwecken, hier zum Ausbau des von ihm ererbten Hauses in Erp. Er hat es darüber hinaus versäumt, den Bestand und den Verbleib der Sparguthaben der Klägerin zu kontrollieren. Dazu ist er als Inhaber der elterlichen Sorge nicht nur gegenüber Dritten verpflichtet. Nach dem Prinzip der individuellen Elternverantwortung ist jeder Elternteil auch gehalten, in zumutbaren Grenzen den anderen Elternteil zu überwachen (vgl. Hinz a.a.O.). Das hat der Beklagte nicht in hinreichendem Maße getan. Ihm war nach seinem eigenen Vorbringen bekannt, daß andere Personen, seine Ehefrau und deren Schwester, Abhebungen von dem Konto der Klägerin tätigten. Denn auch er selbst bekam von dem von diesen Personen abgehobenen Geld nach eigenem Vortrag jedenfalls 17.000,00 DM. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, die Sparbücher der Klägerin an sich zu nehmen, so daß Dritte sie nicht zu Abhebungen verwenden konnten, jedenfalls aber ihren Stand und die Verwendung zu kontrollieren und für sofortige Rückzahlung zu sorgen. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit dem Vorbringen entlasten, er habe persönlich gar keine Abhebungen vorgenommen und nicht mehr als 17.000,00 DM von dem abgehobenen Geld erhalten. Sein Verschulden besteht gerade darin, diese, ihm bekannte Übung der Abhebungen durch seine Ehefrau und deren Schwester, nicht verhindert und damit das Vermögen der Klägerin nicht ordnungsgemäß verwaltet zu haben. Für den durch seine Verletzung der Vermögenssorge eingetretenen Gesamtschaden haftet der Beklagte in vollem Umfang nach § 1664 BGB. Selbst wenn seine frühere Ehefrau für den Schaden in gleicher Weise wie er verantwortlich sein sollte - was in diesem Verfahren dahingestellt bleiben kann -, würde der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß den §§ 1664 Abs. 2, 421 BGB als Gesamtschuldner auf den vollen Schadensbetrag haften. Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin steht nicht entgegen, daß sie mit den Abhebungen in den Jahren 1981 - 1985 einverstanden gewesen sein mag. Denn sie konnte als beschränkt Geschäftsfähige eine wirksame Zustimmung nicht erteilen (§ 111 BGB), und zudem bezog sich ein eventuelles Einverständnis der Klägerin nur auf eine vorübergehende Kapitalüberlassung, nicht dagegen auf den endgültigen Verlust ihres Sparguthabens. Der Zinsanspruch ist aus Verzug mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts erst ab 1. November 1994 begründet und daher zu Recht für die Zeit davor abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Urteilsbeschwer für den Beklagten: 28.000,00 DM