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Urteil

12 U 35/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:1024.12U35.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist im wesentlichen begründet. 3 I. 4 Der Klägerin steht gem. den §§ 611, 612 BGB die geltend gemachte Hauptforderung von 10.596,00 DM zu. 5 Wie zwischen den Parteien nunmehr nicht mehr im Streit ist, ist zwischen den Parteien ein Unterrichtsvertrag nach Maßgabe des bei der Klägerin am 30.11.1992 eingegangenen Antrags der Beklagten (GA 9 f.), den die Klägerin noch unter dem gleichen Datum schriftlich bestätigt, also angenommen hat, zustande gekommen. Hierbei ist es aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils rechtlich unerheblich, daß die Beklagte den Antrag nur mit dem - wie ihr Schreiben vom 19.1.1993 zeigt - auch sonst von ihr im Rechtsverkehr verwendeten Namenskürzel unterzeichnet hat. 6 Der Umstand, daß die Widerrufsbelehrung nicht gesondert unterschrieben ist, eröffnete der Beklagten keine Widerrufsmöglichkeit nach § 7 VerbrKrG. Wie der Bundesgerichtshof im Verlaufe des Prozesses zunächst im Rahmen einer Verbandsklage mit Urteil vom 16.11.1995 -- I ZR 177/93 - (NJW 1996, 457) sowie mit Urteil vom 11.7.1996 - III ZR 242/95 - im Rahmen eines Individualprozesses entschieden hat, unterliegt in der hier gewählten Zahlungsform, bei der eine Anzahlung zu leisten und das Entgelt im übrigen verteilt auf die Laufzeit des Kurses zu entrichten ist, der Vertrag nicht dem Verbraucherkreditgesetz. Ferner hätte die Beklagte selbst dann, wenn ihr Schreiben vom 19.1.1993 als Kündigungserklärung behandelt werden könnte, den Unterrichtsvertrag nicht wirksam gekündigt. Ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit, auf welche sie sich in diesem Schreiben beruft, stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB dar. 7 Die Beklagte, die für mündliche Nebenabreden außerhalb der Vertragsurkunde beweispflichtig ist, hat ferner nicht bewiesen, daß - so ihr erstinstanzlicher Vortrag - ihr die Möglichkeit eröffnet war, für den Fall, daß die Ausbildung nicht ihren Vorstellungen entsprach, den Kurs vorzeitig zu beenden. Aus der Aussage des Zeugen W. ergeben sich für ein entsprechendes einzelvertragliches Kündigungsrecht bzw. - was nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin unklar war - für die Vereinbarung einer zeitlich nicht begrenzten Probezeit keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge H. wiederum vermochte lediglich Äußerungen der Beklagten über die Möglichkeit, jederzeit aus dem Kurs auszusteigen, ihm gegenüber wiederzugeben; irgendein Beweiswert kommt dem nicht zu, zumal nicht näher über die von der Beklagten angegebene Möglichkeit zum Aussteigen gesprochen worden ist und die Beklagte ohnehin, bevor sie ihren Antrag unterzeichnet hat, einige Wochen lang probeweise an dem Kurs teilgenommen hat. Letzeres ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen W. wie auch aus dem Vertragsformular, das nicht nur das Datum der Unterzeichnung (26.11.1992) enthält, sondern auf dessen erster Seite zusätzlich das Datum "26.10.1992" vermerkt ist. Der hieraus ersichtliche Zeitraum von einem Monat läßt sich wiederum zwanglos mit den Bekundungen des Zeugen W. über zwei Vorsprachen der Klägerin im Abstand von mehren Wochen und dem vor der Vertragsunterzeichnung, also erkennbar bei der ersten Vorsprache erfolgtem Angebot, probeweise an dem Kurs teilzunehmen, in Einklang bringen. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die Möglichkeit eines Aussteigens aus dem Kurs für den Fall, daß ihr eine Finanzierung nicht gelingen werde, eröffnet war, also der Vertrag unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung gestanden hätte. Abgesehen davon, daß die Beklagte sich hierauf nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den hierin in Bezug genommenen Schriftsätzen in erster Instanz nicht berufen hat und ihre unterschiedlichen Einlassungen - beginnend mit ihrem ursprünglichen Einwand über eine bloße Paraphierung des Formulars ohne Rechtsbindungswillen - nicht gerade für ihre Redlichkeit sprechen, rechtfertigt die Aussage des Zeugen W., die sich nunmehr beide Parteien zu eigen machen, so daß der Senat die von ihm wiedergegebenen Tatsachen als unstreitig behandeln und ohne erneute Vernehmung abweichend vom Landgericht würdigen kann, eine derartige Annahme nicht; denn der Zeuge differenziert klar zwischen dem ersten Gespräch mit der Beklagten, bei dem er ihr die von ihr auch wahrgenommene Möglichkeit eines Probehörens angeboten hat, und dem zweiten, bei dem die Beklagte den Vertrag abgeschlossen hat. Gerade weil der Zeuge der Beklagten bei dem ersten Gespräch vorgeschlagen hatte, vor Abschluß des Vertrags die Klärung der Finanzierungsfrage abzuwarten, konnte und durfte die Beklagte, wenn sie einige Wochen später erneut bei dem Zeugen erschien, um einen schriftlichen Vertrag zu machen, nicht davon ausgehen, daß ihr weiterhin ein Aussteigen für den Fall der fehlenden Finanzierung möglich sein werde. Die Tatsache, daß bei der zweiten Vorsprache und damit bei der Vertragsunterzeichnung über die Finanzierungsfrage nicht mehr gesprochen wurde, erlaubte im Gegenteil aus der Sicht des Zeugen W. den umgekehrten Schluß, daß die Frage nunmehr geklärt sein werde. Dafür, daß eine Verknüpfung zwischen der Finanzierungsfrage und dem Vertragsschluß jedenfalls zum Schluß nicht mehr zur Diskussion stand, spricht im übrigen auch das Schreiben der Beklagten vom 19.1.1993, in dem sie selbst davon ausgeht, daß es zu einem Vertragsschluß gekommen ist, und Herrn W. bittet, einen Weg aufzuzeigen, aus der Sache rauszukommen. 9 Schließlich lassen sich wegen der Tatsache, daß mehrere Wochen zwischen beiden Gesprächen lagen und bei dem zweiten irgendwelche Zusagen durch den Zeugen W.n nicht erfolgt sind, aus mündlichen "Versprechungen", welche Studienleiter der Klägerin gegenüber anderen Personen gemacht haben sollen, keine Schlüsse auf den vorliegenden Fall ziehen. Einer Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugin B. bedarf es daher ebenfalls nicht. 10 II. 11 Zu den Nebenforderungen ist die Klage teilweise nicht schlüssig. 12 Die geltend gemachten 12,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten kann die Klägerin nicht beanspruchen, da sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 286 BGB nicht dargetan hat. 13 Zinsen, deren Höhe durch die eingereichte Bankbescheinigung belegt ist, stehen der Klägerin gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB nur entsprechend der ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsregelung zu, wonach die Beklagte die Anzahlung von 1.500,00 DM, die Einschreibegebühr von 780,00 DM sowie die erste Rate von 396,00 DM sofort sowie die Folgeraten jeweils bis zum 15ten des Folgemonats zu entrichten hatte. Hieraus ergibt sich, da die Klägerin für die Zeit vor dem 25.12.1993 keine Ansprüche geltend macht, die aus dem Tenor ersichtliche Zinsstaffel. 14 Der Gesamtbetrag kann nicht entsprechend dem Begehren der Klägerin ab dem 25.12.1993 verzinst werden. Die Klausel in der "Studienordnung" der Klägerin, wonach ein Verzug um mehr als 20 Tage die sofortige Fälligkeit der Restschuld bewirkt, ist unwirksam. Es ist schon zweifelhaft, ob die entsprechende Abrede überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen ist, da die "Studienordnung" im wesentlichen Regelungen über Zulassungsvoraussetzungen nach dem Heilpraktikergesetz, eine Darstellung der Lerninhalte und der Unterrichtstermine bzw. Ferienzeiten, eine Auflistung von Unterrichtsmaterialien sowie Bedingungen für die Überlassung von studienbegleitenden Videokassetten enthält und es für einen Vertragspartner der Klägerin möglicherweise überraschend im Sinne des § 3 AGBG sein konnte, daß sich hierin auch eine - drucktechnisch nicht hervorgehobene - Klausel über die Folge eines Zahlungsverzugs befindet. Jedenfalls hält die auch vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.7.1996 ohne abschließende Entscheidung als bedenklich angesehene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Es ist zwar durch die Verwendung des Begriffs "Verzug" hinreichend klargestellt, daß nur ein verschuldeter Rückstand eine vorzeitige Fälligkeit des Restbetrags auslöst (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 1705). Gleichwohl werden durch die Klausel die Vertragspartner der Klägerin über Gebühr benachteiligt. Sie haben im Falle eines Vollzeitstudiums die Wahl, entweder die gesamte Vergütung im voraus zu entrichten, und zwar mit einem "Barzahlungspreis", der mit 8.655,00 DM deutlich niedriger ist als in den übrigen Alternativen, oder über die Dauer des Kurses verteilt die Lehrgangsgebühr in 21 Raten zu 478,00 DM (= insgesamt 10.038,00 DM) zu entrichten bzw. eine Anzahlung von 1.500,00 DM zuzüglich 21 Raten zu 396,00 DM (= insgesamt 9.816,00 DM) zu leisten. Die Zahlungsverzugsregelung hat daher die Folge, daß ein Vertragspartner der Klägerin selbst bei einem Zahlungsverzug mit nur einer Rate oder gar nur einem Teilbetrag hiervon über einen mit 20 Tagen relativ kurzen Zeitraum Gefahr läuft, u.U. gleichwohl die gesamte Kursgebühr im voraus entrichten zu müssen, und zwar mit einem Betrag, der deutlich höher ist als derjenige, mit dem die Klägerin normalerweise für den Fall einer Vorauszahlung kalkuliert. Damit wird letztlich auch dem Kursteilnehmer, der den ihm angebotenen Anreiz einer niedrigeren Kursgebühr für den Fall einer Vorauszahlung nicht in Anspruch genommen hat bzw. nicht in Anspruch nehmen konnte, sondern sich zu einer Zahlungsweise entschlossen hat, die der gesetzlichen Regelung des § 614 S. 2 BGB entspricht, zugemutet, die gesamte Kursgebühr in voller Höhe auf einmal aufzubringen, obwohl vereinbarungsgemäß der letzte Teil der nach Zeitabschnitten bemessenen Vergütung erst 21 Monate später (hier zum 15.9.1994) nach Beendigung des Kurses fällig gewesen wäre. Gerade angesichts des relativ langen Zeitraums (vgl. zu diesem Kriterium BGH NJW-RR 1986, 211; v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Verfallklauseln Rdn. 2) ist die Mehrbelastung für einen Vertragspartner der Klägerin erheblich, die um so weniger angemessen erscheint, als der Klägerin Vorteile zufließen, die sie bei einer vereinbarten Vorauszahlung der Kursgebühr nicht gehabt hätte. 15 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 16 Beschwer für beide Parteien: weniger als 60.000,00 DM