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Urteil

19 U 51/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U51.96.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Januar 1996 - 20 O 500/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.       an den Kläger 8.087,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1995 und

2.       an das Sachverständigenbüro W., G., V., P. 00, 00000 Z.-D. zu Rechnungs-Nr. N01 vom 30.5.1995 DM 601,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1995

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 71 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Januar 1996 - 20 O 500/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1. an den Kläger 8.087,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1995 und 2. an das Sachverständigenbüro W., G., V., P. 00, 00000 Z.-D. zu Rechnungs-Nr. N01 vom 30.5.1995 DM 601,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 29 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 71 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er eine Erstattung von 100 % des ihm anläßlich des Verkehrsunfalls vom 24. Mai 1995 entstandenen Schadens statt der vom Landgericht zuerkannten 50 % anstrebt, hat teilweise Erfolg. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, für einen gegen den auffahrenden Kläger sprechenden Anscheinsbeweis sei deshalb kein Raum, weil ernsthaft die Möglichkeit in Betracht komme, daß das Fahrzeug, auf das er aufgefahren sei, plötzlich in seine Fahrspur gewechselt sei und ihm damit den Bremsweg verkürzt habe. Sie entspricht der zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Düsseldorf VersR 1983, 40 u. die weiteren Zitate im angefochtenen Urteil). Daß genügend Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit vorliegen, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachvortrag und dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und wird von den Beklagten auch nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen, Hiernach steht fest, daß der Beklagte zu 1) den Kläger auf der Buchforststraße zunächst rechts überholt hat und dann nach links auf die vom Kläger eingehaltene Fahrspur übergewechselt ist. Dabei gelang es ihm nicht, sein Fahrzeug gänzlich auf dieser Fahrspur einzuordnen, bevor es zum Zusammenstoß kam; vielmehr befand sich sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in einer Schrägstellung; das Heck ragte, wie aus der polizeilichen Unfallskizze und den Lichtbildern ersichtlich, noch etwa 50 cm in die vom Beklagten zu 1) zuvor befahrene rechte Fahrspur. Anders als das Landgericht gemeint hat, spricht hiernach der Anscheinsbeweis aber dafür, daß der Beklagte schuldhaft gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Ein derartiger Schluß ist gerechtfertigt durch die bereits aufgezeigten Tatsachen zusammen mit den weiteren, daß der Beklagte zu 1) sich veranlaßt sah, die Fahrspur zu wechseln, weil seine Fahrspur nicht in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung (Geradeaus) weiterführte, sondern nur noch für Rechtsabbieger galt, und daß die Möglichkeit des Beklagten zu 1), nach links überzuwechseln, räumlich und zeitlich dadurch eingeschränkt war, daß sich auf der vom Kläger befahrenen Fahrspur vor der dort befindlichen Lichtzei-chenanlage bereits eine längere Warteschlange gebildet hatte. Wenn es ihm bei dieser Situation nicht mehr gelang, sein Fahrzeug vollständig auf der linken Fahrspur einzuordnen, sondern nur in Schrägstellung hinter dem letzten haltenden Fahrzeug der Schlange, so handelt es sich um einen oft im Straßenverkehr zu beobachtenden typischen Geschehens-ablauf, bei dem die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, daß der Beklagte zu 1) plötzlich und gewissermaßen im letzten Moment in die Fahrspur des Klägers übergewechselt ist und so dessen Bremsweg verkürzt hat. Daß er diesen Wechsel unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers rechtzeitig und deutlich angekündigt hat, hat der Beklagte zu 1) im übrigen selbst nicht einmal behauptet. Die Aussage des Zeugen R. vermag den gegen den Beklagten zu 1) sprechenden An-scheinsbeweis nicht zu widerlegen. Der Zeuge hat zwar ein vom Fahrzeug des Klägers herrührendes Bremsgeräusch gehört, bevor es zum Aufprall kam, er hat aber weder sagen können, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Aufprall schon stand oder noch fuhr, noch ob es vorher die Fahrspur gewechselt hatte (BI. 36 d.A.); der Zeuge ist erst durch das Bremsen aufmerksam geworden, also Sekundenbruchteile vor dem Aufprall. Dagegen läßt sich die Aussage der Zeugin U., wonach ein Fahrzeug rechts an ihnen vorbeigeschossen sei und sich vor ihnen hineingedrängt habe, durchaus mit den objektiven Feststellungen in Einklang bringen, auch wenn das Erinnerungsvermögen der Zeugin in anderen Punkten (z.B. wieviele Fahrzeuge vor dem des Klägers fuhren) nicht sehr zuverlässig sein mag; im übrigen ist es nur natürlich, daß die Zeugin als Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers an das rechts „vorbeischießende" Fahrzeug des Beklagten zu 1) eine konkretere Erinnerung hatte als an die vor dem Fahrzeug des Klägers fahrenden Fahrzeuge, da sie deren Fahrverhalten nicht als bedrohlich empfunden hat. Deshalb teilt der Senat auch die vom Landgericht aufgezeigten Bedenke die dieses darauf gestützt hat, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, ohne daß es hierauf noch entscheidend ankäme; denn der Anschein verkehrswidrigen Verhaltens spricht auch ohne die Aussage der Zeugin gegen den Beklagten zu 1). Bei der im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge spricht zu Lasten des Beklagten zu 1), daß er schuldhaft gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. Andererseits läßt der Vortrag des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür vermissen, daß die Kollision für ihn unausweichlich und damit unabwendbar i.S. des § 7 Abs. 2 StVG war, daß er sich also wie ein „Idealfahrer" verhalten hat; hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S. von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH MDR 199247; BGH VersR 1987, 158 f). Der Kläger hätte also vortragen müssen, wann er die vor ihm haltende Schlange bemerkt und mit Bremsen reagiert hat, desweiteren, wo sich zu dieser Zeit der Beklagte zu 1) befand, daß er auch diesen beobachtet, gleichwohl aber nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können; dazu schweigt er, den ihm insoweit obliegenden Entlastungsbeweis hat er somit nicht geführt, er muß sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. War der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar, so kann er - wie beansprucht - Ersatz seines gesamten Schadens nur dann verlangen, wenn das Verschulden des Beklagten zu 1) so schwer wiegt, daß dahinter die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers gänzlich zurücktritt. Hiervon kann wegen des nicht näher aufklärbaren Geschehensablaufs nicht ausgegangen werden, so daß eine Quote von 75 % zu 25 % zu Lasten der Beklagten als angemessen erscheint. Hinsichtlich der Schadenshöhe kann auf die Ausführungen des Landgerichts verweisen werden. Das gilt auch hinsichtlich des Nutzungsausfalls, den das Landgericht wegen des Alters des Fahrzeugs aus der nächst niedrigeren Gruppe der Tabelle entnommen hat. Das hat der Senat zuletzt im Urteil vom 12.7.1996 (19 U 17/96) bestätigt und entspricht der gängigen Rechtsprechung, wonach bei Fahrzeugen wie dem der Klägerin der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist und der Entschädigungsanspruch deshalb auf einen etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag zu beschränken ist, die bei einem älteren Fahrzeug geringer sind als bei einem neuen (vgl. u.a. BGH NJW 1988, 484; OLG Karlsruhe ZfS 1993, 304; LG Bochum ZfS 1993, 121). Der Kläger hat hiernach einen Gesamtschaden von 10.783,64 DM erlitten; hiervon kann er 8.087,73 DM erstattet verlangen; hinzu kommen weitere, aufgrund der Abtretung an das Sachverständigenbüro zu zahlende 601,50 DM (=75 % von 802,-- DM). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 6.513,44 DM Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM