Urteil
9 U 36/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:1029.9U36.96.00
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Leitsätze
1) Kündigt der Abwesenheitspfleger das Nutzungsverhältnis zwischen den Abwesenden und ihrem Sohn bezüglich ihres Wohnhauses, stellt dies eine Vertretung in Vermögensangelegenheiten dar.
2) Der Kündigungsgegner kann gegenüber dem Abwesenheitspfleger einwenden, die Kündigung laufe den Interessen der Abwesenden zuwider und sei von siener Vertretungsmacht nicht gedeckt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das am 13.11.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 266/95 - geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.11.1996 an den Kläger zu Händen seines Abwesenheitspflegers für die Nutzung des Hausgrundstücks "A. W." in B. nebst Mobiliar eine monatliche Entschädigung von DM 1.000,00 zuzüglich der Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom und Müllabfuhr zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Kündigt der Abwesenheitspfleger das Nutzungsverhältnis zwischen den Abwesenden und ihrem Sohn bezüglich ihres Wohnhauses, stellt dies eine Vertretung in Vermögensangelegenheiten dar. 2) Der Kündigungsgegner kann gegenüber dem Abwesenheitspfleger einwenden, die Kündigung laufe den Interessen der Abwesenden zuwider und sei von siener Vertretungsmacht nicht gedeckt. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das am 13.11.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 266/95 - geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.11.1996 an den Kläger zu Händen seines Abwesenheitspflegers für die Nutzung des Hausgrundstücks "A. W." in B. nebst Mobiliar eine monatliche Entschädigung von DM 1.000,00 zuzüglich der Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom und Müllabfuhr zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem 13.07.1994 unbekannten Aufenthalts und werden vermißt. Durch Beschluß des Amtsgerichts B. vom 15.11.1994 ist der Rechtsanwalt Dr. W. Abwesenheitspfleger des Klägers in Vermögensangelegenheiten bestellt worden. Der Pfleger verlangt vom Beklagten, dem einzigen Sohn der Eheleute H., Räumung des Hausgrundstücks und Herausgabe des Inventars. Er hat dazu vorgetragen, er könne das bisher vom Beklagten allenfalls in den Kellerräumen genutzte Haus für 3.000,00 DM an die Eheleute C. vermieten, die sich erboten hätten, den Abwesenden im Falle einer Rückkehr das Haus unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen. Soweit der Ehefrau H. Inventar gehöre, habe deren Abwesenheitspflegerin, Rechtsanwältin von M., sämtliche Eigentumsrechte an den Kläger übertragen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; den Beklagten zu verurteilen, das Hausgrundstück "A. W." (Grundbuch von H., Blatt 01023, Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 580) zu räumen und an den Kläger herauszugeben. ##blob##nbsp; 2. ##blob##nbsp; den Beklagten weiter zu verurteilen, ihm das gesamte im Haus "A.W." befindliche Inventar herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Er hat sich auf eine aufgrund einer Generalvollmacht der Eheleute H. vom 06.10.1993 mit sich selbst im November 1994 getroffene Vereinbarung berufen, wonach ihm unter anderem die unentgeltliche Nutzung von Haus und Inventar (wie bisher) gestattet wurde. Außerdem sieht er das Herausgabeverlangen als von der Vollmacht des Abwesenheitspflegers nicht gedeckt an. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt, den Beklagten stehe aufgrund Gestattung durch seine Eltern ein noch heute nicht erloschenes Besitzrecht an Haus und Mobiliar zu. Der Widerruf dieser Gestattung durch den Abwesenheitspfleger sei nicht wirksam, da der Pfleger nur zur Vertretung des Klägers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten befugt sei, während es hier um eine persönliche Angelegenheit des Abwesenden handele. Gegen dieses ihm am 22.11.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger die am 22.12.1995, also rechtzeitig, eingegangene Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel nach bis 22.02.1996 gewährten Fristverlängerung mit einem am 21.02.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.11.1995 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das Hausgrundstück A.W., verzeichnet im Grundbuch von Holzlar, Blatt 01023, Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 580 zu räumen und mit allem darauf befindlichen Inventar, insbesondere der im Haus befindlichen Einrichtung an den Kläger zu Händen seines Abwesenheitspflegers herauszugeben, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; hilfsweise, dem Kläger zu gestatten, eine angeordnete Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank stellen zu dürfen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.1996 hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Haus und Möbel in Höhe von 3.000,00 DM monatlich zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, ##blob##nbsp; ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft gleichfalls sein früheres Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.1996 hat er nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des gesamten Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat nur bezüglich des Hilfsantrages teilweise Erfolg. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, die Kündigung des zwischen den Parteien stehenden Nutzungsverhältnisses an Haus und Mobiliar durch den Abwesenheitspfleger (spätestens durch Einreichung der Klage) stelle eine Vertretung in persönlichen (nicht- vermögensrechtlichen) Angelegenheiten dar, die vom Umfang des amtsgerichtlichen Bestellungsbeschlusses respektive von § 1911 BGB nicht gedeckt werde. Zwar ist es richtig, das eine Räumung des Hausgrundstücks durch den Kläger verbunden mit einer Vermietung an dritte Personen Auswirkungen auf die persönlichen Belange der Eheleute H. hat, weil diese unter Umständen bei ihrer Rückkehr gehindert sein könnten, in dem Haus Wohnung zu nehmen und weil die Aufhebung und Begründung eines Wohnsitzes regelmäßig nicht in den Wirkungskreis des für Vermögensangelegenheiten bestellten Pflegers fällt (vgl. KG NJW 1956, S. 264). Diese Auswirkung der Räumung ist aber eine mittelbare und durch besondere Konstellationen (z.B. Gestaltung der Mietverträge und Räumungsbereitschaft der "neuen Mieter") bedingte und ändert nichts daran, daß die bestmögliche Nutzung des Hausgrundstücks durch den Pfleger zunächst eine Vermögensangelegenheit ist. Da dem Beklagten auch gegen den Kläger zur Zeit keine Unterhaltsansprüche zustehen - er ist volljährig, arbeitsfähig und hat ein vollständiges Studium finanziert erhalten - betrifft die Kündigung ein rein vertragliches und nicht ein familien- bzw. unterhaltsrechtliches Verhältnis und ist auch unter diesem Blickwinkel als Vermögensangelegenheit anzusehen. Gleichwohl sieht der Senat - insoweit im Ergebnis dem LG folgend - Kündigung und Räumungsverlangen als nicht von der Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers gedeckt an. Zwar hat der Pfleger bei der Vertretung der Interessen der Abwesenden einen Ermessenspielraum und unterliegt nur der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Widerspricht sein Handeln aber für jeden erkennbar und offensichtlich den Interessen des Abwesenden, ist die Überschreitung bzw. der Mangel der Vertretungsmacht offenkundig und kann von dem Vertragsgegner als Einwendung geltend gemacht werden. So ist bei der Frage, ob evident (nicht unbedingt schuldhaft) mißbräuchliche Ausnutzung der Vertretungsmacht den Vertretenen bindet, in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine solche Bindung nicht oder nur begrenzt eintritt (MüKo zum BGB, 2. Aufl., § 164 Rdz. 103 m.w.N., Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., Rdz. 97 - für gesetzlichen Vertreter: Rdz. 99). Für die Frage, ob das Rechtsgeschäft gegen einen Dritten wirkt, kann nichts anderes gelten. Der Fall evidenter Vollmachtsüberschreitung liegt hier vor: Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, daß es nicht den Interessen und dem mutmaßlichen Willen seiner abwesenden Eltern entspricht, daß das Haus mit Mobiliar fremden Leuten zum Wohnen überlassen wird. Denn wenn die Eltern - und von dieser Möglichkeit geht auch die Klägerseite aus - wieder erscheinen, können sie nicht in ihr Haus einziehen und müssen unter Umständen einen langwierigen Räumungsprozeß auf sich nehmen, was immer die Mieter bei ihrem Einzug versprochen haben mögen. Auch liegt die Benutzung des Hausrats durch fremde Personen oder auch dessen (kostspielige) Einlagerung nicht im Interesse der Abwesenden, die finanziell offensichtlich sehr gut gestellt, nach aller Lebenserfahrung lieber einen nahen Angehörigen in ihren Sachen wohnen lassen als sie Fremden anzuvertrauen, mag dies auch mit einem Verlust an Mieteinnahmen - die sie freilich auch vor ihrem Verschwinden nicht hatten - verbunden sein. Liegt es demnach nicht im Interesse des Klägers, daß der Beklagte das Hausgrundstück räumt und Haus und Mobiliar herausgibt, so bedeutet das nicht, daß er zur kostenlosen Nutzung berechtigt ist. Das mag aufgrund Gestattung seitens der Eltern des Beklagten vor ihrem Verschwinden der Fall gewesen sein, entspricht aber jetzt, da der Beklagte und seine Familie die einzigen Nutzer des Hauses sind, seine Eltern womöglich anderswo Miete zahlen müssen und das Haus instandgehalten werden muß, weder ihrem Interesse noch ihrem mutmaßlichen Willen. Der Abwesenheitspfleger handelt daher im Rahmen seiner Vertretungsmacht, wenn er den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlage und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Abwesenden den finanziellen Möglichkeiten des Beklagten entsprechen muß, in Anspruch nimmt. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist der Beklagte unter Berücksichtigung der von ihm angegebenen bescheidenen Einkommensverhältnisse in der Lage, eine Nutzungsentschädigung von 1.000,00 DM zzgl. der sog. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom und Müllabfuhr zu zahlen. Insoweit war er nach dem teilweise begründeten Hilfsantrag des Klägers zu verurteilen. Ein Recht auf kostenlose Nutzung von Haus und Mobiliar steht dem Beklagten nicht zu. Wie oben dargelegt, folgt dies nicht aus einem Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern - und deren mehr oder weniger stillschweigende Gestattung der unentgeltlichen Nutzung hat der Abwesenheitspfleger spätestens mit Klageerhebung widerrufen. Soweit der Beklagte Rechte aus dem mit sich selbst als Generalbevollmächtigten seiner Eltern abgeschlossenen Vertrag von November 1994 herleitet, steht dem, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Nichtigkeit dieses Vertrages gemäß § 138 BGB entgegen. Art und Umfang der Vorteile, die sich der Beklagte unter mißbräuchlicher Ausnutzung der Generalvollmacht zugesichert hat, sind derart ungewöhnlich begünstigend, daß es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Tatbestand des § 138 BGB erfüllt (vgl. Palandt, 55. Aufl., § 138 Rdz. 2 m.w.N.). Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 36.000,00 DM Wert der Beschwer des Klägers: 24.000,00 DM Wert der Beschwer des Beklagten: 12.000,00 DM.