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Urteil

9 U 58/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:1029.9U58.96.00
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Leitsätze
1) Verleiht ein Flugzeugeigner sein Flugzeug einem Dritten, der als Mitversicherter in die Flugkaskoversicherung eingeschlossen ist, so gehen Schadensersatzansprüche des Eigners gegen den Entleiher gemäß § 67 Abs. 1, Satz 1 VVG (analog) auf den Versciherer trotz der Stellung des Entleihers als Mitversicherter über, wenn diesem gegenüber nach den Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht. 2) Verletzt ein mitversicherter Flugzeugführer eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ohne daß die Verletzung dem Versicherungsnehmer (Eigner) zuzurechnen ist, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den sogenannten Piloteneinschluß dem Mitversicherten gegenüber fristgerecht gekündigt hat. 3) Zur Verjährung von Ansprüchen des Verleihers eines Privatflugzeugs gegen den Entleiher.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 283/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die er auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Verleiht ein Flugzeugeigner sein Flugzeug einem Dritten, der als Mitversicherter in die Flugkaskoversicherung eingeschlossen ist, so gehen Schadensersatzansprüche des Eigners gegen den Entleiher gemäß § 67 Abs. 1, Satz 1 VVG (analog) auf den Versciherer trotz der Stellung des Entleihers als Mitversicherter über, wenn diesem gegenüber nach den Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht. 2) Verletzt ein mitversicherter Flugzeugführer eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ohne daß die Verletzung dem Versicherungsnehmer (Eigner) zuzurechnen ist, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den sogenannten Piloteneinschluß dem Mitversicherten gegenüber fristgerecht gekündigt hat. 3) Zur Verjährung von Ansprüchen des Verleihers eines Privatflugzeugs gegen den Entleiher. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 283/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die er auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen kann. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Kaskoversicherer eines Flugzeugs Cessna 182, Kennzeichen ......, das im Eigentum ihres Versicherungsnehmers Prof. Dr. Dr. Sch. steht. Wegen eines am 6.9.1992 eingetretenen Schadens am Flugzeug hat sie an den Versicherungsnehmer 25.084,07 DM an Entschädigung gezahlt. In Höhe dieses Betrages nimmt sie mit der am 3.8.1993 eingereichten Klage den Beklagten gemäß § 67 VVG in Regreß. Dieser hatte am Schadenstag das Flugzeug mit Einverständnis des Versicherungsnehmers geführt und auf einem Flug nach Beaune auf dem Flugplatz in Spa/Belgien einen Zwischenstop eingelegt. Er hatte das Flugzeug auf dem Flugplatzgelände abgestellt und dabei die Handbremse betätigt. Nach einiger Zeit setzte sich die Maschine auf dem abschüssigen Gelände von selbst in Bewegung und rollte rückwärts gegen ein anderes Flugzeug. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Schaden am versicherten Flugzeug grob fahrlässig herbeigeführt und hafte daher aus dem mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Chartervertrag. In den offiziellen Handbüchern und dem offiziellen Flughafenplan für den Flugplatz in Spa sei wegen der ungewöhnlich starken Abschüssigkeit des Flugplatzgeländes ausdrücklich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sicherung durch Bremsklötze verzeichnet. Darüber hinaus sei der Beklagte hinsichtlich des Flugplatzes in Spa auch besonders ortskundig gewesen, da er schon mindestens 20-40 Landungen auf diesem Flugplatz absolviert gehabt habe. Auf einen im Mai 1992 erfolgten sogenannten "Piloteneinschluß", mit dem der Beklagte in die Kaskoversicherung eingeschlossen worden sei, könne sich, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Zum einen habe er dadurch lediglich die Position eines Mitversicherten erhalten und sei deshalb nach wie vor "Dritter" im Sinne des § 67 VVG; zum anderen sei sie gegenüber dem Beklagten leistungsfrei. Dies folge sowohl aus Ziffer 4.1.3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (AKB-Lu), wonach Schäden, die sich infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen während der Ruhe des Luftfahrzeugs ereignen, nicht ersetzt werden, als auch aus Ziffer 4.1.11 AKB-Lu, wo Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.084,07 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 27.8.1993 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gegenüber dem von der Klägerin aus übergegangenem Recht hergeleiteten Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Etwaige Ansprüche aus dem der Überlassung des Flugzeugs zugrundeliegenden Chartervertrag seien gemäß § 558 BGB spätestens am 15.3.1993, das heißt 6 Monate nach Rückgabe des Flugzeugs an den Versicherungsnehmer, verjährt gewesen, der die Maschine am 16.9.1992 wieder in Besitz genommen habe. Gegenüber dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens hat der Beklagte vorgetragen, er habe davon ausgehen können, daß das Flugzeug durch Anziehen der Handbremse hinreichend gegen ein Fortrollen gesichert gewesen sei. Ein Hinweis auf eine notwendige Sicherung durch Bremsklötze sei zur Unfallzeit nicht in dem in der Fliegerei üblicherweise benutzten "Jeppesen", einem Loseblatt-Nachschlagewerk, für den Flugplatz in Spa enthalten gewesen; eine entsprechende Eintragung sei in diesem Handbuch erstmals unter dem 28.7.1993 erfolgt. Zur Verjährungseinrede hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Verjährung sei nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen, da, wie sie behauptet hat, zwischen dem Beklagten und dem Versicherugnsnehmer Prof. Dr. Dr. Sch. zunächst Verhandlungen über die Schadensersatzansprüche geführt worden seien. Zudem habe der Beklagte die Schadensersatzforderung gegenüber Prof. Dr. Dr. Sch. auch anerkannt. Er habe dementsprechend nach der von ihr vorgenommenen Entschädigungsleistung im März 1993 einen Betrag von 3.300,- DM an den Versicherungsnehmer gezahlt, der von der Kaskoversicherung nicht gedeckt gewesen sei. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. Dr. Sch. und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Aufgrund einer sach- und interessengerechten Auslegung des sogenannten Piloteneinschlusses, d.h. der Einbeziehung des Beklagten in die Kaskoversicherung, sei eine Beschränkung der Regressmöglichkeit zu Lasten der Klägerin dahingehend anzunehmen, daß der Beklagte nur bei grober Fahrlässigkeit in Regreß genommen werden könne; nach der Beweisaufnahme stehe jedoch nicht fest, daß der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Gegen das ihr am 18.1.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.2.1996 Berufung eingelegt, die sie am 11.3.1996 begründet hat. Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung des Beklagten auf die Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt; eine solche Haftungsbeschränkung lasse sich weder dem Überlassungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten entnehmen, noch könne eine entsprechende Regressbeschränkung aufgrund einer Auslegung des sogenannten Piloteneinschlusses festgestellt werden. Im übrigen sei das Verhalten des Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts auch grob fahrlässig gewesen; das Landgericht habe sich insoweit über die klaren Ausführungen des Sachverständigen hinweggesetzt. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.084,07 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 27.8.1993 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen. Auch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Etwaigen Regressansprüchen stehe schon die von ihrem Versicherungsnehmer nach Auszahlung der Entschädigung erteilte Abfindungserklärung entgegen, die folgenden Wortlaut hat: "Zur Abgeltung meiner/unserer Ansprüche aus diesem Schaden, wie vorstehend aufgeführt, beanspruche ich/wir den obigen Betrag und erklären, daß bei einer Zahlung alle Ansprüche aus diesem Schadenereignis, die von mir/uns oder meinem Rechtsnachfolger gegen den Versicherungsnehmer, gegen die versicherte Person, gegen die P. Niederlassung für Deutschland, D. 1, oder gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können, für jetzt und in Zukunft ohne Vorbehalt auch für etwaige heute noch nicht übersehbare Folgen abgefunden sind." Darüber hinaus, so meint der Beklagte, liege schon kein Fall des § 67 VVG vor, da er als Mitversicherter kein "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift sei. Soweit die Klägerin sich sodann auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten berufe, könne auch dies keinen Erfolg haben, da sie sich allenfalls ihrem Versicherungsnehmer gegenüber auf die Verletzung von Obliegenheiten berufen könne; dieser brauche sich aber das Verhalten des Beklagten nicht zurechnen zu lassen. Schließlich, so trägt der Beklagte vor, sei er auch deshalb nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er sich mit dem Zeugen Prof. Sch. darüber einig gewesen sei, daß das für ihn, den Beklagten, mit der Nutzung der Maschine verbundene Haftungsrisiko durch den sogenannten Piloteneinschluß ausgeschlossen werden sollte. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. I. Soweit das Landgericht im Wege der Auslegung des sogenannten Piloteneinschlusses zugunsten des Beklagten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin so zu stellen ist, als hätte er selbst eine Kaskoversicherung abgeschlossen, schließt sich der Senat dem in vollem Umfang an und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (dort S. 7-9). Zutreffend ist sodann auch, daß der Beklagte, obwohl er grundsätzlich als Mitversicherter kein "Dritter" im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 1 VVG (= Ziff. 17 S. 1 AKB-Lu) ist (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 67 = S. 518 oben m.w.N.), dann in Regreß genommen werden kann, wenn ihm gegenüber nach den Bedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht (h.M.; vgl. Prölss/Martin, a.a.O. und S. 519 zu b) m.w.N.). Anderenfalls wäre der Beklagte als lediglich Versicherter bessergestellt als der Versicherungsnehmer selbst, der in Fällen der Leistungsfreiheit der Klägerin ihm gegenüber den Schaden selbst zu tragen hat. Demgemäß könnte der Beklagte nach § 67 Abs. 1 VVG grundsätzlich in Regreß genommen werden, wenn er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hätte; denn für diese Fälle sehen die Bestimmungen Leistungsfreiheit des Versicherers auch gegenüber dem Versicherungsnehmer vor (§ 61 VVG = Ziff. 4.1.11 AKB-Lu). Allerdings ist dem Landgericht auch insoweit zu folgen, daß nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen ist. Auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 10-12) wird gleichfalls Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). II. Nicht erörtert hat das Landgericht aber die Frage, ob gegenüber dem Beklagten wegen Verletzung einer Obliegenheit Leistungsfreiheit besteht. Als Mitversicherter war er gemäß § 79 Abs. 1 VVG grundsätzlich verpflichtet, die dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheiten gleichermaßen zu erfüllen. Die Klägerin hat sich auch im ersten Rechtszug bereits darauf berufen, daß gemäß Ziff. 4.1.3 AKB-Lu Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, die sich infolge ungenügender Sicherungsmaßnahmen während der Ruhe des Luftfahrzeugs ereignen (vgl. S. 3 oben und S. 5 ff. der Klageschrift). Bei der genannten Bestimmung handelte es sich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, nach Auffassung des Senats nicht um einen (sekundären) Risikoausschluß wie bei § 61 VVG, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit zum Zwecke der Verminderung der Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VVG, obwohl die Bestimmung in der mit "Einschränkung des Versicherungsschutzes" überschriebenen Ziffer 4 der AKB-Lu enthalten ist und nicht in Ziffer 12, in der einige vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten aufgeführt sind (so auch OLG Düsseldorf VersR 1996, 970). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kommt es bei der Unterscheidung zwischen Risikobegrenzung und verhüllter Obliegenheit darauf an, ob die Bestimmung eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das allein der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält, oder ob er ihn verliert (vgl. BGH r + s 1995, 151 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Während in Ziffer 3 AKB-Lu zunächst uneingeschränkt Versicherungsschutz für Verlust oder Beschädigung des versicherten Luftfahrzeugs durch Unfall am Boden, auf dem Wasser, in der Luft und auf dem Transport zugesagt wird und darüber hinaus weitere besondere Wagnisse einbezogen werden, wird dieser umfassend zugesagte Versicherungsschutz in Ziffer 4 wieder eingeschränkt, wobei diese Einschränkung in Fällen der Ziffer 4.1.3 von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig gemacht wird, nämlich dem Unterlassen genügender Sicherungsmaßnahmen. Allerdings könnten hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestimmung insoweit Bedenken bestehen, als eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit inhaltlich hinreichend bestimmt und das vom Versicherungsnehmer (bzw. Versicherten) geforderte Verhalten genügend konkret bezeichnet sein muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 2 und 3 B. d) cc) = S. 88 und 94; ferner die Beispielsfälle in Anm. 1 zu § 7 AFB = S. 954 und Anm. 2 zu § 7 AVBSP 85 = S. 2118; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., M I 9; jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Ist dies nicht der Fall, könnte die Regelung, vorbehaltlich einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, allenfalls dahin ausgelegt werden, daß die Vorschrift des § 61 VVG zu Lasten des Versicherungsnehmers (bzw. Versicherten) auf die Fälle der einfachen Fahrlässigkeit ausgedehnt werden soll (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 und 8 zu § 61 = S. 461 f. und 470 f.; Martin, a.a.O., O I 67 ff.). Im Streitfall stünde einem solchen Verständnis der Regelung in Ziffer 4.1.3 AKB-Lu indes der Umstand entgegen, daß die Fälle des § 61 VVG durch Ziff. 4.1.11 AKB-Lu ausdrücklich geregelt worden sind, wonach nur Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen. Eine Abbedingung des § 61 VVG auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit im Wege der Auslegung der Ziffer 4.1.3 würde dieser Regelung in Ziffer 4.1.11 widersprechen und entspräche auch nicht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. BGH VersR 1996, 91 f. = r + s 1996, 45 f.). Die relativ weite Fassung der Ziffer 4.1.3 spricht nach Meinung des Senats vorliegend aber nicht gegen die Wirksamkeit der Bestimmung. Mit ihr wird nicht etwa nur die allgemeine Schadensverhütungspflicht wiederholt, sondern die Ergreifung genügender Sicherungsmaßnahmen während der Ruhe des Luftfahrzeugs gefordert. Welche Sicherungsmaßnahmen jeweils zu ergreifen sind, hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, welche Maßnahmen bei den beteiligten Verkehrskreisen, hier also bei Piloten, üblicherweise als erforderlich angesehen werden (siehe für die vergleichbare Bestimmung der "ausreichenden Verwahrung" auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 zu den AVBW = S. 2180/2181), wobei insbesondere auch auf einschlägige Informationsquellen wie z.B. Flugplatz- oder Landekarten sowie Handbücher zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Sachverständigen Fleischmann im Gutachten vom 20.5.1995, S. 2 und 3). Im vorliegenden Fall war in der Flugplatzkarte für den Flugplatz in Spa schon seit dem Jahre 1990 darauf hingewiesen worden, daß beim Abstellen des Flugzeugs "blocks", d.h. Sicherungsklötze, erforderlich waren (Bl. 19 d.A.). Die Tatsache, daß diese Flugplatzkarten ausländischen Piloten nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen und in dem vom Piloten benutzen Handbuch "Jeppersen" die Notwendigkeit von Sicherungsklötzen erst 1993, also nach dem hier in Rede stehenden Schadensereignis, verzeichnet war (vgl. Bl. 33 d.A.), betrifft die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, also des Verschuldens, nicht aber die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der in Ziffer 4.1.3 statuierten (verhüllten) Obliegenheit. Für die somit wirksam vereinbarte, vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit gilt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 VVG, wonach für den Eintritt der Leistungsfreiheit schon einfache Fahrlässigkeit ausreicht, die zudem vermutet wird und vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten widerlegt werden muß (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 14 zu § 6 = S. 130). Diese Verschuldensvermutung ist vom Beklagten im Streitfall nicht widerlegt worden. Unstreitig war er über die örtlichen Gegebenheiten auf dem Flugplatz in Spa und damit auch über die Abschüssigkeit des Flugplatzgeländes insofern informiert, als er vor dem Schadensfall schon mindestens zwanzigmal auf dem Flugplatz gelandet war. Zudem hat er, was in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, gegenüber dem Sachverständigen F. telefonisch geäußert, es wären auf dem Flugplatz in Spa aufgrund der dortigen Schwierigkeiten schon öfters Unfälle während des Abstellens von Flugzeugen passiert (siehe S. 1 des Gutachtens Fleischmann, Bl. 118 d.A.). Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Vermutung eines zumindest einfach fahrlässigen Verhaltens im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG nicht als widerlegt angesehen werden. Auch wenn der Beklagte somit schuldhaft gegen die (verhüllte) Obliegenheit gemäß Ziff. 4.1.3 verstoßen hat, kann sich die Klägerin aber dennoch nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG setzt dies grundsätzlich eine Kündigung des Versicherungsvertrages voraus, und zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auch in Fällen wie hier, in denen der Versicherer erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise bei Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 10 zu § 6 = S. 124/125). Allerdings besteht eine solche Kündigungspflicht in der Regel dann nicht, wenn nur der Versicherte eine Obliegenheit vor dem Eintritt des Versicherungsfalles verletzt hat, ohne daß die Verletzung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist (Prölss/Martin, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Da der Beklagte nur sporadisch das Flugzeug des Versicherungsnehmers benutzt hat, war er nicht dessen Repräsentant, so daß eine Zurechnung der Obliegenheitsverletzung nicht stattfindet. Dennoch ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nach Meinung des Senats eine Kündigungspflicht zu bejahen, wenn auch nur in Bezug auf die ausdrückliche Einbeziehung des Beklagten in den Kaskoversicherungsschutz aufgrund des sogenannten Piloteneinschlusses. Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Kündigungspflicht auch bei Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles angeführte Argument, der Versicherer solle mit der Kündigung zum Ausdruck bringen, daß er die Obliegenheitsverletzung als hinreichenden Grund zur Vertragsauflösung ansieht (vgl. BGH VersR 1985, 775; 1988, 1013), trifft in gleicher Weise auf die ausdrückliche vertragliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auf bestimmte dritte Personen zu. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, könnte sich die Klägerin daher auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn sie den sog. Piloteneinschluß fristgemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG gekündigt hätte, wofür nichts ersichtlich ist. Da nach alledem die Klägerin weder gemäß § 61 VVG = Ziffer 4.1.11 AKB-Lu noch gemäß Ziffer 4.1.3 AKB-Lu in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 VVG gegenüber dem Beklagten leistungsfrei ist, ist es ihr aufgrund der Einbeziehung des Beklagten in den Schutz der Kaskoversicherung verwehrt, bei ihm nach § 67 Abs. 1 VVG = Ziffer 17 AKB-Lu Regreß zu nehmen. III. Dagegen würde eine Inanspruchnahme des Beklagten weder an der vom Versicherungsnehmer der Klägerin erteilten Abfindungserklärung noch an der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung des übergegangenen Schadensersatzanspruches scheitern. Der Beklagte vertritt in der Berufungserwiderung die Auffassung, die Abfindungserklärung des Prof. Dr. Dr. Sch. vom 28.3.1993 (Bl. 21 d.A.; es handelt sich nicht um eine Erklärung der Klägerin, wie der Beklagte meint) beziehe sich auch auf die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen ihn, den Beklagten, so daß dieser Anspruch mit der Entschädigungsleistung gleichfalls erledigt sei und nicht weiter aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges geltend gemacht werden könne; das gehe aus der Formulierung in der Abfindungserklärung hervor, daß "alle Ansprüche aus diesem Schadenereignis, die ... gegen die versicherte Person geltend gemacht werden können ... abgefunden sind". Dem kann nicht gefolgt werden. Liest man die Abfindungserklärung vollständig im Zusammenhang, stellt sich heraus, daß sie auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht paßt. Sie ist vielmehr für einen Haftpflichtversicherungsfall formuliert und bezieht sich auf Ansprüche eines Geschädigten, die gegen den Versicherungsnehmer, gegen sonstige versicherte Personen, gegen den Versicherer sowie sonstige Dritte geltend gemacht werden können (es handelt sich offensichtlich um ein Computerschreiben, das irrtümlich für den vorliegenden Fall verwandt worden ist). Trotz des nicht auf einen Kaskoversicherungsfall passenden Wortlauts läßt die gesamte Urkunde aber bei verständiger Würdigung keine Zweifel aufkommen, daß sich hier der geschädigte Versicherungsnehmer, Prof. Dr. Dr. Sch., aufgrund der Entschädigungsleistung der Klägerin hinsichtlich seiner Versicherungsansprüche für abgefunden erklären wollte und erklärt hat und nicht zugleich hinsichtlich des Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten. Was die Verjährungseinrede betrifft, gilt folgendes: Der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten bezüglich der Überlassung des Flugzeugs ist nicht als Mietvertrag, sondern als Leihvertrag zu werten; eine rechtsverbindliche Vereinbarung über ein vom Beklagten zu zahlendes Entgelt ist nach der Aussage des Zeugen Sch. vor dem Landgericht nicht zustande gekommen. Hinsichtlich der Verjährung ändert sich dadurch aber nichts, da auch Ersatzansprüche des Verleihers in sechs Monaten verjähren und § 558 Abs. 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung finden (§ 606 BGB). Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Rückgabe der Sache. Dieser Zeitpunkt war vorliegend gegeben, als der Beklagte dem Zeugen Sch. die Schlüssel zu dem Flugzeug aushändigte und von da ab ausschließlich der Zeuge Sch. über die Maschine verfügen konnte. Daß das Flugzeug zunächst auf seine Schäden hin begutachtet und sodann repariert worden ist, ist für die Tatsache der Rückgabe unerheblich (vgl. auch Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., Rdnr. 11 zu § 558). Die Schlüssel hat der Zeuge Sch. nach seinen Bekundungen "einige Tage" nach dem Schadensereignis vom 6.9.1992 zurückerhalten. Es kann insoweit der vom Beklagten behauptete Termin des 16.9.1992 für bewiesen angesehen werden. Verjährung trat demnach grundsätzlich am 16.3.1993 ein, was auch für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gilt (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 852). Die Klageeinreichung (die Zustellung der Klage erfolgte "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO) am 3.8.1993 wäre danach verspätet gewesen. Allerdings war die Verjährung hier aufgrund von Verhandlungen zwischen dem Zeugen Sch. und dem Beklagten gehemmt (§ 852 Abs. 2 BGB, der auch für vertragliche Ansprüche gilt; vgl. Palandt-Putzo, Rdnr. 17 zu § 852), wie sich aus der Aussage des Zeugen Sch. ergibt. Er hat bekundet, man habe über den Schadenersatz gesprochen und der Beklagte habe gesagt, daß er das, was die Versicherung nicht bezahle, erstatten werde. Daraus geht hervor, daß man den Schadensersatzanspruch des Zeugen Sch. und seine Realisierung zunächst so lange in der Schwebe lassen wollte, bis feststand, was die Klägerin aufgrund der Kaskoversicherung zahlen würde. Gezahlt hat sie unstreitig erst nach dem 19.3.1993; die endgültige Abfindungserklärung des Zeugen Sch. datiert vom 28.3.1993. Vom Beginn der Verjährung am 16.9.1992 bis zum 28.3.1993, also über 6 Monate, war somit die Verjährung gehemmt. Verlängert man die Verjährungsfrist um diese Zeitspanne, ist die am 28.8.1993 zugestellte Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen. Auf die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Beklagten gemäß § 208 BGB kommt es insofern nicht an. Würde eine grundsätzliche Regressmöglichkeit der Klägerin bejaht werden, wäre demgemäß nur die Frage einer eventuell vereinbarten Haftungsbeschränkung im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten weiter aufzuklären. IV. Nach derzeitiger Auffassung des Senats war die Berufung aber zurückzuweisen, da die Klägerin die schuldhafte Verletzung der Obliegenheit nach Ziffer 4.1.3 AKB-Lu durch den Beklagten nicht zum Anlaß genommen hat, den Piloteneinschluß zu kündigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 710 Nr. 8, 711 ZPO. Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzlichen Probleme der Auslegung und Wirksamkeit von Ziff. 4.1.3 AKB-Lu als verhüllte Obliegenheit sowie hinsichtlich der Frage der Kündigungspflicht bei ausdrücklicher vertraglicher Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz im Falle der Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit durch den Dritten die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 25.084,07 DM.