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Beschluss

26 WF 126/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:1030.26WF126.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den im Tenor genannten Beschluß des Rechtspflegers, durch den die dem Beklagten bewilligte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung aufgehoben worden ist, er habe die angeordneten Raten (von 90.- DM monatlich) nicht bezahlt, ist in der Sache auch begründet. 3 Zutreffend ist zwar, daß der Beklagte der Aufforderung des Amtsgerichts vom 13.1.1995, die vom Oberlandesgericht angeordnete Ratenzahlung aufzunehmen, nicht nachgekommen ist. Unstreitig sollten mit dieser Ratenzahlung jedoch Kosten ausgeglichen werden, die in erster Instanz angefallen waren, nämlich 324.- DM Gerichtskosten (vgl. Schreiben des Amtsgerichts vom 12.12.94 und 22.2.95 - Bl. 8 und 16 PKH-Heft). Für diese Kosten erster Instanz brauchte der Beklagte aber nicht mit den zweitinstanzlich - erstmalig - angeordneten Raten aufzukommen. Das folgt daraus, daß ihm in erster Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war. 4 Zwar kann eine erstmalige Anordnung von Ratenzahlungen in der höheren Instanz auch eine rückwirkende Ratenzahlungspflicht für die Kosten der Vorinstanz bewirken, und zwar dann, wenn sich entsprechend der Wertung in § 120 Abs. 4 ZPO die maßgeblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geändert, d.h. verbessert haben. Ist der Betroffene also in zweiter Instanz erstmals in der Lage, Raten aufzubringen, so muß er mit diesen Raten auch Kosten aus erster Instanz abdecken, wenn ihm aufgrund dieser veränderten Verhältnisse in zweiter Instanz erstmalig Raten aufgegeben worden sind. Dies entspricht der Regelung in § 120 Abs. 4 ZPO, wonach bei einer Verbesserung der maßgeblichen Verhältnisse nach Ende des Verfahrens - binnen 4 Jahren - eine Abänderung der PKH-Bewilligung in der Weise möglich ist, daß nachträglich Raten angeordnet werden. 5 Anders ist die Situation indessen, wenn die unterschiedliche PKH-Bewilligung erster und zweiter Instanz, d.h. die erstmalige Ratenzahlungsanordnung in zweiter Instanz, auf einer unterschiedlichen Beurteilung derselben wirtschaftlichen Verhältnisse beruht. Eine unterschiedliche - rechtliche oder tatsächliche - Beurteilung läßt keine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, weil der Betroffene auf die Richtigkeit der Entscheidung vertrauen kann. Entsprechend wirkt eine erstmalige Ratenzahlungspflicht zweiter Instanz nicht auf die Kosten erster Instanz zurück, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (ebenso Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 115 Rz. 61; OLG Celle FamRZ 1991, 207). 6 Das ist hier der Fall. Eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Die Ratenzahlungsanordnung von 90.- DM in der Berufungsinstanz entsprach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, die sich gegenüber der Vorinstanz nach Aktenlage nicht verändert hatten. Wenn dem Beklagten bei dieser Situation gleichwohl - aufgrund nicht richtiger Beurteilung seitens des Amtsgerichts - ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden war, konnte er darauf vertrauen, daß er für die durch Prozeßkostenhilfe abgedeckte Kosten erster Instanz nicht aufzukommen hatte. 7 Die Nichtzahlung der zweitinstanzlich angeordneten Raten für Kosten erster Instanz kann danach nicht zur Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung führen, so daß der vom Beklagten angefochtene Beschluß wieder aufzuheben war.