Beschluss
26 WF 132/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1996:1113.26WF132.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 I. 3 In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte im Termin vom 19.06.1996 Prozeßkostenhilfe beantragt und versprochen, "die notwendigen Unterlagen nachzureichen". Sodann ist das Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch Vergleich beendet worden. 4 Mit Schriftsatz vom 24.06.1996 hat der Beklagte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zu den Akten gereicht. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Beklagten durch Beschluß vom 08.07.1996 "mit Wirkung ab Antragstellung" Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Mertens beigeordnet. Dessen Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse hat die Kostenbeamtin mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Prozeßkostenhilfebewilligung am 08.07.1996 seien Kosten nicht mehr entstanden; auf die rückwirkende Beiordnung ab Antragstellung könne sich der Rechtsanwalt nicht berufen, da der Vordruck (ZP 1 a) erst nachträglich bei Gericht eingegangen sei. Zwar sei im Bewilligungsbeschluß die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ausgesprochen; ein wirksamer Antrag setze aber das Vorliegen der notwendigen Unterlagen voraus. 5 Auf die hiergegen erhobene Erinnerung hat der Amtsrichter den Beschluß der Kostenbeamtin aufgehoben und diese angewiesen, über den Festsetzungsantrag erneut zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors. 6 II. 7 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 8 1. 9 Zutreffend hat das Amtsgericht in seinem jetzt angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen, daß die Kostenbeamtin an die zugrundeliegende Prozeßkostenhilfebewilligung und die darin angeordnete Wirkung ab Antragstellung gebunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine rückwirkende Bewilligung in diesem Umfang zulässig war oder nicht (vgl. dazu allgemein OLG München, Rechtspfleger 1986, 108 f. = Anwaltsblatt 1987, 340 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 19. Auflage 1995, Rn. 43 zu § 119). Es ist nicht Aufgabe des Kostenbeamten, dies zu überprüfen und ggfls. sogar die gerichtliche Entscheidung zu korrigieren, wie dies mit dem Beschluß vom 26.07.1996 praktisch geschehen ist. Die Bindungswirkung im beschriebenen Sinne wird auch von dem Beschwerdeführer verkannt, soweit er sich auf den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 26.08.1985 - 3 T 343/85 - bezieht, durch welchen eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bindungswirkung zurückgewiesen worden ist. 10 2. 11 Die Bindung des Kostenbeamten an die Prozeßkostenhilfebewilligung ergibt sich auch noch aus einer weiteren Überlegung: Auch gegen die zugrundeliegende der Prozeßkostenhilfebewilligung vom 08.07.1996, die im vorliegenden Falle nicht angefochten worden ist, hätte der Staatskasse ein Beschwerderecht nur im Rahmen des § 127 Abs. 3 ZPO zugestanden. Danach hätte die Beschwerde nicht auf die Anordnung der Rückwirkung der Bewilligung gestützt werden können (vgl. dazu allgemein grundlegend OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1299 ff.; ebenso OLG Hamm, FamRZ 1992, 1451 f. und OLG Frankfurt, JurBüro 1993, 234 f. = Rechtspfleger 1993, 251; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 33 a zu § 127 Thomas/ Putzo, 19. Auflage 1995, Rn. 7 zu § 127n). Wenn aber die Staatskasse schon die grundlegende Anordnung der Rückwirkung nicht mit der Beschwerde angreifen kann, so gilt dies erst recht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens. 12 3. 13 Im vorliegenden Fall war das Wirksamwerden der Prozeßkostenhilfe in dem Bewilligungsbeschluß vom 08.07.1996 auch unmißverständlich zeitlich fixiert (vgl. dazu allgemein Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 530; OLG München, a.a.O.), nämlich auf den Zeitpunkt ab Antragstellung, also ab 19.06.1996. Für eine Auslegung in der vom Kostenbeamten vorgenommenen Weise, ein wirksamer Antrag setze das Vorliegen der notwendigen Unterlagen voraus, war deshalb kein Raum. 14 4. 15 Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall die rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zulässig war oder nicht. Der Senat weist deshalb nur der Vollständigkeit halber darauf hin, daß er die Verfahrensweise des Amtsgerichts, die auf prozeßökonomischen Erwägungen beruht und die der eigenen Praxis des Senats entspricht, für zulässig hält. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (a.a.O.), daß der amtliche Vordruck lediglich eine Entscheidungshilfe für das Gericht ist, nicht aber prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung, und daß Belege dann nicht erforderlich sind, wenn die wirtschaftliche Situation der Antragstellenden Partei in anderer Weise glaubhaft gemacht ist. 16 5. 17 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Amtsgericht über den Festsetzungsantrag selbst hätte entscheiden müssen und dies nicht dem Kostenbeamten hätte überlassen dürfen. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine diesbezügliche Auffassung auf die Kommentierung bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert (von Eicken), BRAGO, 12. Auflage 1995, Rn. 16, bezieht, findet sich an dieser Stelle keine Begründung dafür, warum die vom Amtsgericht gewählte Verfahrensweise unzulässig sein soll. Ihre Zulässigkeit ergibt sich vielmehr aus der entsprechenden Anwendung des § 575 ZPO, wonach das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, dem Ausgangsgericht die erforderliche Anordnung übertragen kann (so auch Mümmler in der Anmerkung zu OLG Düsseldorf, JurBüro 1979, 48 f.).