Beschluss
15 W 108/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1996:1118.15W108.96.00
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Tenor
Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 23. September 1996 gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 18. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. September 1996 - 18 0 322/96 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 23. September 1996 gegen den die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 18. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. September 1996 - 18 0 322/96 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Verfü-gungsbeklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt. Die Rechtsverteidigung des Ver-fügungsbeklagten hat nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet auch seinem Umfang nach in den Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie der §§ 823 Abs. 2 BGB, 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 GG, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, eine hinlängliche Grundlage. Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gibt insoweit nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlaß: Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht auf den Kunstvorbehalt des Artikel 5 Abs. 3 GG berufen. Es ist hier schon zweifelhaft, ob die Umstände, unter denen die streitgegenständlichen Fotos entstanden sind (Anwesenheit von Medienvertretern, Freilassen von weißen Mäusen) auch unter Einbeziehung der eigenen "Stellungnahme" des Verfügungsbeklagten (Bl. 28 AnlH) den Schluß rechtfertigen, es handele sich bei dieser "Aktion" des Verfügungsbeklagten um "Kunst". Dabei kann mit dem Verfügungsbeklagten unterstellt werden, daß seine Fotos, wie er meint, besonders "ausdrucksvoll" und "ästhetisch" sind; denn selbst wenn bei der Heranziehung des Artikels 5 Abs. 3 GG zugunsten des Verfügungsbeklagten berücksichtigt wird, daß der Verfassungsgeber die Freiheit der Kunst außerordentlich umfassend verbürgt hat, kann diese umfassende Gewähr-leistung künstlerischer Schaffensfreiheit nicht bedeuten, daß künstlerisches Schaffen schrankenlos ausgeübt werden darf. Die Freiheit der Kunst ist kein isolierter "Höchstwert der verfassungsmäßigen Wertordnung" (BGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 = MDR 1968, 737, 739), dem alle anderen Werte unterzuordnen wären; vielmehr erfährt das Recht zur freien künstlerischen Betätigung eine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls ver-fassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht, das die Verfügungsklägerin für sich in Anspruch nehmen kann. Die Fotoaktion vom 19. Juli 1996 hat aber das Persönlichkeitsrecht der Verfügungs-klägerin verletzt, weil der Verfügungsbeklagte das "Selbstverständnis" (BVerfGE Bd. 24, 236, 247) der Verfügungsklägerin, einer Religionsgemeinschaft, mißachtet und sich über schutzwürdige Interessen der Verfügungsklägerin hinweggesetzt hat. Hierbei kommt es entgegen dem Verfügungsbeklagten nicht entscheidend darauf an, wo im Einzelfall die Grenzen des Grundrechts der Religionsfreiheit, insbesondere der ungestörten Religionsausübung, in einer pluralistischen Gesellschaft zu ziehen sind; selbst die auf religiöse Toleranz bedachten Betrachter werden in der Anfertigung von Aktfotos, gleich welcher Art, in einer Kirche eine erheb-liche Herabsetzung und Mißachtung des Bekenntnisses anderer finden, die dem schutzwürdigen Selbstver-ständnis einer Religionsgemeinschaft widersprechen. Deshalb ist hier auch keine andere Beurteilung angezeigt, wenn der Verfügungsbeklagte mit seiner "Aktion" zugleich Kritik an der katholischen Kirche ("Aufklärung tut Not") hat anbringen wollen. Denn das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bedeu-tet nicht, daß jedermann seine Meinung in jeder Form (hier: Fotoaktion) und mit jedem Mittel äußern darf (BVerfGE 7, 230 = NJW 1958, 259). Der Ver-fügungsbeklagte hat durch die Art und Weise seines Auftretens und Handelns im ... Dom nicht allein eine "Meinung" geäußert, sondern hier ersichtlich vor allem durch die Teilnahme der Medienvertreter eine breite Öffentlichkeit zwingen wollen, seine "Aktion" zu beachten. Ein solches Verhalten greift aber in das Persönlichkeitsrecht (Selbstverständ-nis) der Kirche ein, die nicht gehalten war, sich gegen ihren Willen zu einer Art Bühne für die von dem Verfügungsbeklagten durchgeführte Fotoaktion machen zu lassen. Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten war daher zurückzuweisen.