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Beschluss

19 W 54/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:1211.19W54.96.00
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Leitsätze
Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen.
Tenor
In pp. wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7.11.1996 der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O H 14/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, so ist er, soll die Fristsetzung wirksam sein, in dem Beschluß nach §§ 231 Abs. 1, 494 a Abs. 2 ZPO auch auf die Folgen der Säumnis hinzuweisen. In pp. wird auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7.11.1996 der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1996 - 20 O H 14/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe: Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Landgericht eine Fristverlängerung abgelehnt hat. Denn schon die im Beschluß der Kammer vom 25.9.1996 dem Antragsteller aufgegebene Frist zur Klageerhebung (§ 494 a ZPO) ist nicht wirksam erfolgt, weil die Kammer in ihm nicht auf die Folgen der Versäumung der Frist hingewiesen hat (§ 231 Abs. 1 ZPO). Dessen bedarf es bei Beschlüssen nach § 494 a ZPO (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 494 a Anm. 1). Zwar ist nach § 231 Abs. 1 S. 1 ZPO keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung erforderlich; etwas anderes gilt aber dann, wenn ein auf die Versäumnisfolgen gerichteter Antrag vorgeschrieben ist. Das ist nach § 494 a Abs. 2 ZPO der Fall, wonach das Gericht als Folge der Säumnis nur auf Antrag auszusprechen hat, daß dem Beweisführer die gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen sind. Lag keine wirksame Fristsetzung vor, konnte auch deren Verlängerung nicht abgelehnt werden.