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Urteil

6 U 84/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0124.6U84.96.00
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Leitsätze

Herstellergarantie

UWG § 3 Käufer eines Neuwagens messen bei ihrer Kaufentscheidung der sogenannten Herstellergarantie (Werksgarantie) auch bei importierten Fahrzeugen eine nicht unerhebliche Bedeutung bei und erwarten diese regelmäßig. Fehlt es in einer Zeitungsanzeige für Importfahrzeuge an einem deutlichen Hinweis darauf, daß für sie keine solche Garantie gewährt werde, stellt sich eine solche Werbung als irreführend i.S. von § 3 UWG dar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Herstellergarantie UWG § 3 Käufer eines Neuwagens messen bei ihrer Kaufentscheidung der sogenannten Herstellergarantie (Werksgarantie) auch bei importierten Fahrzeugen eine nicht unerhebliche Bedeutung bei und erwarten diese regelmäßig. Fehlt es in einer Zeitungsanzeige für Importfahrzeuge an einem deutlichen Hinweis darauf, daß für sie keine solche Garantie gewährt werde, stellt sich eine solche Werbung als irreführend i.S. von § 3 UWG dar. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die von der Herstellerin autorisierte Alleinimporteurin von Fahrzeugen der US-amerikanischen Marke ,Chrysler" für Deutschland. Die Fahrzeuge werden von ihr ausschließlich über Vertragshändler in Deutschland abgesetzt. Der Beklagte betreibt - ohne Vertragshändler oder von Chrysler autorisiert zu sein, und damit neben dem von der Herstellerin autorisierten Wege - in W. an der Sieg unter der Bezeichnung ,W.er Autosalon" mit einem Unternehmen, zu dem auch eine kleine Autowerkstatt gehört, ebenfalls Handel mit Fahrzeugen der Fa. Chrysler. Für auf diese Weise vertriebene Neufahrzeuge übernimmt die Herstellerin keine Garantie. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Bl. 9 und im Tenor dieser Entscheidung in Fotokopie wiedergebene Anzeige des Beklagten in der Ausgabe vom 3./4./5.6.1995 der ,R.zeitung". Die Klägerin vertritt die Auffassung, in der Anzeige liege deswegen eine Irreführung des Verkehrs und damit ein Verstoß gegen § 3 UWG, weil zumindest weite Teile der angesprochenen Verbraucher aufgrund ihres Wortlautes die Erwartung hegten, auch für von dem Beklagten bezogene Neufahrzeuge der Fa. Chrysler werde ihnen eine Garantie der Herstellerin gewährt. Die daher bestehenden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stünden ihr zu, weil sie unmittelbare Wettbewerberin des Beklagten sei. Zumindest ergebe sich ihre Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG, weil die angegriffene Werbung geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Neuwagenmarkt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Klägerin hat b e a n t r a g t (Neubezifferung durch den Senat), 1.) den Beklagten zu verurteilen, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken Chrysler-/Jeep-Neufahrzeuge, welche nicht über die Herstellergarantie verfügen - wie nachstehend wiedergegeben - ohne den deutlichen Hinweis auf die fehlende Herstellergarantie anzubieten: (es folgte eine Ablichtung der Anzeige wie sie auf S.3 dieses Urteils wiedergegeben ist); b) ihr Auskunft zu erteilen, seit welcher Zeit und in welchem Umfang er für die von ihm vertriebenen Chrysler/Jeep-Neufahrzeuge, welche nicht über die Herstellergarantie verfügen, ohne den entsprechend deutlichen Hinweis geworben hat; 2.) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den gesamten Schaden zu erstatten, der ihr dadurch entstanden ist und entstehen wird, daß der Beklagte Chrysler-/Jeep-Neufahrzeuge, welche nicht über die Herstellergarantie verfügen, ohne einen entsprechend deutlichen Hinweis angeboten hat; Der Beklagte hat b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, in der Anzeige liege deswegen keine Irreführung, weil die dort gemachten Aussagen zutreffend seien und er nicht verpflichtet sei, vollständig über die beworbenen Fahrzeuge zu informieren und dabei auch auf Nachteile wie das Nichtbestehen einer Herstellergarantie hinzuweisen. Überdies sei den Kunden, die sich für direkt importierte Fahrzeuge interessierten, bekannt, daß für diese von den Herstellern keine Garantie übernommen werde. Schließlich sei ein etwaiger Irrtum nicht von wettbewerblicher Relevanz, weil die Kunden Chrysler-Fahrzeuge allein wegen des erheblichen Preisvorteiles und nicht im Hinblick auf eine erwartete Herstellergarantie bei ihm kauften. Das L a n d g e r i c h t hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, weil die angesprochenen Verbraucher die Gewährung einer Herstellergarantie erwarteten und es sich dabei um ein beachtliches Kaufargument handele. Eine Irreführung sei zumindest deswegen nicht ausgeschlossen, weil die Anzeige nicht in einem Fachblatt geschaltet worden sei und sich daher an jedermann gerichtet habe. Seine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet der Beklagte wie folgt: Eine Irreführung liege bereits deswegen nicht vor, weil er in der angegriffenen Anzeige nicht die Behauptung aufgestellt habe, gerade mit Neufahrzeugen zu handeln. Tatsächlich sei das auch nicht der Fall. Bei den von ihm vertriebenen Fahrzeugen handele es sich nämlich um Vorführwagen. Diese seien zwar teilweise noch nicht gelaufen, einige seien aber auch tatsächlich bereits als Vorführwagen genutzt worden. Überdies ergebe sich aus dem Wortlaut der Anzeige, daß er mit seiner Werkstatt zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten in der Lage sei. Bezüglich des in der Anzeige ausdrücklich beworbenen Modells ,Voyager" liege überdies kein Wettbewerbsverhältnis vor, weil er dieses Modell bereits im Sommer 1995 habe liefern können, während die Klägerin hierzu erst ab Dezember 1995 in der Lage gewesen sei. Der Sachverhalt unterscheide sich auch von denjenigen, die den Entscheidungen des BGH ,Reimportierte Kraftfahrzeuge" (GRUR 86,615) und des Senats im Verfahren 6 U 169/91 (= Bl. 53 ff d.A.) zugrundegelegen haben, weil er nicht den Verkauf von Neufahrzeugen angekündigt und überdies auf den Werkstattservice hingewiesen habe. Im übrigen habe sich inzwischen der Direktimport aus zahlreichen europäischen und nichteuropäischen Ländern durchgesetzt. Der interessierte Kunde wisse daher, daß (nur) eine Händlergarantie bestehe. Bei der Kaufentscheidung spiele dies indes praktisch keine Rolle mehr, weil die Preisdifferenz sehr erheblich sei und sich die Fertigungsqualität auch von Importfahrzeugen in den letzten 10 Jahren erheblich verbessert habe. Schließlich erführen die Kunden, die im Vergleich zu einem Erwerb bei einem Vertragshändler von vorneherein mit gewissen Nachteilen rechneten, noch im Verkaufsgespräch und damit rechtzeitig vor dem Abschluß des Kaufvertrages, daß zu diesen Nachteilen das Fehlen einer Herstellergarantie gehöre. Demgegenüber könne er in einer Kleinanzeige von 3 Zeilen die Unterschiede zum Erwerb von einem Vertragshändler nicht vollständig darstellen. Der Beklagte b e a n t r a g t, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem im ersten Rechtszug gestellten Schlußantrag zu erkennen. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß der Beklagte ausschließlich Vorführwagen importiere, und behauptet unter Beweisantritt, daß der Verkehr die Anzeige als eine solche für Neuwagen auffasse. Die Leser gingen auch - so behauptet sie - weiterhin davon aus, daß bei dem Erwerb eines Neuwagens eine Herstellergarantie bestehe. Die angesprochenen Kunden wüßten auch nicht, daß bei direkt importierten Fahrzeugen eine derartige Garantie nicht bestehe. Bei den beworbenen Wagen handele es sich nämlich um großräumige ,Familienkutschen", deren Erwerber keine Spezialkenntnisse über ausländische Fahrzeuge hätten. Durch den Hinweis auf den ,Werkstattservice" werde auch nicht etwa deutlich gemacht, daß daneben keine Herstellergarantie bestehe. Außerdem sei der Werkstattservice angesichts des kleinen Zuschnitts der von dem Beklagten betriebenen Werkstatt und der Tatsache, daß eine Herstellergarantie bei dem gesamten Vertragshändlernetz in Anspruch genommen werden könne, auch nicht mit dieser gleichwertig. Die angebliche spätere Aufklärung des Kunden sei unerheblich, weil sich die Irreführung dann bereits ausgewirkt habe, und es sei dem Beklagten schließlich ohne weiteres möglich, auch in einer Kleinanzeige darauf hinzuweisen, daß eine Garantie des Herstellers nicht bestehe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Werbung ist irreführend, weil durch sie der unzutreffende Eindruck erweckt wird, als bestehe für die von dem Beklagten vertriebenen Fahrzeuge der Marke ,Chrysler" eine Herstellergarantie. Diese Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz, weil der Käufer der angenommenen Herstellergarantie bei der Kaufentscheidung eine nicht unerhebliche Bedeutung einräumen wird. Schließlich stehen die Parteien in unmittelbarem Wettbewerb zueinander und hat der Beklagte schuldhaft gehandelt, weswegen der Klägerin nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch der Auskunftsanspruch zusteht und ihr Schadensersatzfeststellungsantrag ebenfalls begründet ist. Der Käufer eines Neuwagens erwartet, daß ihm von dem Hersteller des Fahrzeugs eine Garantie gewährt wird. Das gilt auch für importierte Fahrzeuge. An dieser Auffassung, die er bereits in seiner Entscheidung vom 20.3.1992 im Verfahren 6 U 169/91 näher begründet hat, hält der Senat fest. Die Gewährung einer Garantie durch den Hersteller ist heute bei dem Kauf von Neufahrzeugen so weit verbreitet, daß der Verkehr sie ohne weiteres in jedem Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeuges erwartet. Eine ausdrückliche Erwähnung dieser Garantie ist dazu nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Werbung deswegen irreführend und daher gemäß § 3 UWG zu untersagen, weil es an einem deutlichen Hinweis darauf fehlt, daß im Falle des Erwerbs eines der beworbenen Fahrzeuge eine derartige Herstellergarantie nicht gewährt wird. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, daß die gemachten Angaben zutreffend seien und er nicht zu vollständiger Information über das Produkt verpflichtet sei. Letzteres trifft zwar grundsätzlich zu, gilt aber dann nicht, wenn der Verkehr aufgrund der Umstände dem beworbenen Produkt eine besondere Eigenschaft beimißt, wie im vorliegenden Fall das Bestehen einer Herstellergarantie, und diese tatsächlich nicht vorhanden ist. Mit seiner Auffassung sieht sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung ,Reimportierte Kraftfahrzeuge" (GRUR 86,615,618) ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß der Verkehr bei Neufahrzeugen daran gewöhnt sei, mit dem Wagen auch eine Garantiezusage des Herstellerwerkes zu erhalten. Es handelt sich bei der angegriffenen Werbung auch um eine solche für den Verkauf von Neuwagen. Das gilt unabhängig von der Behauptung des Beklagten, tatsächlich verkaufe er keine Neuwagen sondern ,Vorführwagen". Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob - was sehr zweifelhaft ist - von Vorführwagen überhaupt gesprochen werden kann, soweit es sich, was nach dem Vorbringen des Beklagten sogar für die Mehrzahl der betreffenden Fahrzeuge gilt, um solche handelt, die überhaupt noch nicht gelaufen sind. Denn maßgeblich ist nicht, wie der Beklagte die Fahrzeuge ansieht, sondern wie der Verkehr die angegriffene Anzeige versteht. Es kann indes kein Zweifel daran bestehen, daß die Anzeige von zumindest dem weit überwiegenden Teil der Leser dahin verstanden wird, daß Neuwagen beworben werden. Denn die Anzeige enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich um gebrauchte Fahrzeuge handeln soll. Im Gegenteil deuten der Hinweis auf den Import und insbesondere die Ankündigung in der im Jahre 1995 erschienenen Anzeige, ,in Kürze" auch das 96iger Modell des ,Voyager" liefern zu können, sogar ausdrücklich darauf hin, daß es sich - was ohnehin der Regelfall ist - um eine Werbung für Neufahrzeuge handelt. An der Irreführung über das Bestehen einer Herstellergarantie ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beklagte in der Anzeige auf einen ,Werkstattservice" hinweist. Wie der Senat bereits in seiner erwähnten Entscheidung (dort S.5 f) ausgeführt hat, wird ein solcher Hinweis nicht dahin verstanden, daß der ,Werkstattservice" an die Stelle einer von dem Hersteller gewährten Garantie trete. Der Verkehr erwartet vielmehr, daß diese Dienstleistung neben die Herstellergarantie tritt. Die vorstehenden Ausführungen gelten uneingeschränkt auch angesichts der Tatsache, daß der Beklagte ausdrücklich nicht in Deutschland hergestellte, sondern aus den USA importierte Fahrzeuge der Marke ,Chrysler" bewirbt. Denn es kann aus den schon von der Kammer dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, nicht davon ausgegangen werden, daß alle Interessenten, die die in einer Nichtfachzeitschrift geschaltete Anzeige lesen, wissen, daß bei importierten Fahrzeugen, die nicht über den von dem Hersteller autorisierten Vertrieb abgesetzt werden, eine Herstellergarantie nicht gewährt wird. Es kann schon nicht unterstellt werden, daß jedem Leser überhaupt bewußt wird, daß es sich um einen derartigen, nicht von der Herstellerin autorisierten Vertrieb handelt. Denn dies geht aus der Anzeige nicht hervor und es kann nicht angenommen werden, daß jeder Interessent an einem Fahrzeug der Marke ,Chrysler" dies dem bloßen Hinweis auf den Import aus den USA entnehmen wird. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß es sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin bei den beworbenen Fahrzeugen nicht um solche handelt, für die sich ausschließlich spezielle Käuferschichten interessieren, die mit den Besonderheiten des ,Grauimports" vertraut sind. Im übrigen werden auch nicht alle Leser, die zutreffend erkennen, daß es sich um einen Import neben der offiziellen Vertriebsstruktur der Herstellerin handelt, wissen, daß aus diesem Grunde die Herstellerin eine Garantie nicht gewährt. Für seine gegenteilige Behauptung, für die ihn die Beweislast trifft, angesichts der Verbreitung, die der ,Direktimport" inzwischen erfahren habe, wisse der interessierte Kunde heute, daß nur eine Händlergarantie bestehe, hat der Beklagte einen Beweis nicht angetreten. Es besteht auch kein Anlaß, gem. § 144 Abs.1 ZPO von Amts wegen hierzu ein Gutachten einzuholen. Sämtliche vorstehenden Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern gehören. An der Irreführung ändert es auch nichts, wenn der Beklagte - wie er behauptet - die Kunden vor dem Abschluß eines Kaufvertrages ausdrücklich darauf hinweist, daß die Fa. Chrysler eine Garantie nicht gewährt. Es kann dahinstehen, ob dies für jeden Einzelfall zutrifft, weil die Irreführung sich bereits vorher dadurch ausgewirkt hat, daß der Kunde sich auf Grund der Anzeige überhaupt für den Erwerb eines ,Chrysler"Fahrzeuges von dem Beklagten näher interessiert hat. Die Tatsache, daß es sich bei der angegriffenen Werbung um eine Kleinanzeige handelt, steht der aus den vorstehenden Gründen bestehenden Hinweispflicht nicht entgegen. Entgegen dem Vortrag des Beklagten ist es nicht erforderlich, daß dieser sämtliche Unterschiede in der Werbung darlegt, die sich für den Kunden daraus ergeben, daß er ein direkt importiertes und daher nicht auf dem autorisierten Wege vertriebenes Fahrzeug erwirbt. Es reicht vielmehr aus, in geeigneter Weise auf den maßgeblichen Umstand der fehlenden Herstellergarantie hinzuweisen. Dies ist indes auch im Rahmen einer Kleinanzeige möglich, abgesehen davon, daß der Beklagte ohnehin anderenfalls nicht deswegen irreführende Werbung verbreiten dürfte, sondern von der Schaltung einer Kleinanzeige absehen müßte. Die Irreführung ist schließlich auch von wettbewerblicher Relevanz. Die Herstellergarantie stellt - was die Mitglieder des Senats ebenfalls aus eigener Kenntnis zu beurteilen vermögen - ein wesentliches Kaufargument dar. Das gilt auch angesichts der Tatsache, daß es sich um Importfahrzeuge handelt, die durch den Beklagten zu niederigeren Preisen als von den Vertragshändlern der Klägerin abgegeben werden. Zum einen wissen - wie oben bereits dargelegt worden ist - gar nicht alle Leser der Anzeige, daß es sich um nicht autorisiert eingeführte Fahrzeuge handelt. Zum anderen steht auch nicht fest, daß zumindest bis auf eine zu vernachlässigende Minderheit alle angesprochenen Verbraucher, auch soweit sie den Preisvorteil kennen, dem Fehlen der Herstellergarantie keine Bedeutung zumessen. Gerade angesichts der Tatsache, daß es sich um ausländische Fahrzeuge handelt, deren Reparatur z.B. im Falle der Notwendigkeit der Beschaffung von Ersatzteilen aufwendig und teuer sein kann, dürfte die Mehrzahl der Erwerber sogar besonderen Wert darauf legen, mit einer bei allen Vertragshändlern in Anspruch zu nehmenden Herstellergarantie ausgestattet zu werden. Das Fehlen einer solchen Garantie wird auch nicht durch den Hinweis auf den ,Werkstattservice" des Beklagten ausgeglichen. Denn zum einen ergibt sich aus diesem Hinweis schon nicht, daß durch diese Dienstleistung Garantiearbeiten verrichtet, also anfallende Reparaturen unentgeltlich ausgeführt werden, und zum anderen stellt in den Augen des Kunden eine einzelne Werkstatt in Au an der Sieg keinen Ersatz dar für ein Netz von Vertragshändlern, die in ganz Deutschland zur Verfügung stehen, um im Falle des Auftretens von Defekten auf einer Fahrt Garantiearbeiten auszuführen. Nach alledem ist der Unterlassungsanspruchaus § 3 UWG begründet. Ebenso ist der gem. § 256 Abs.1, 523 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus § 13 Abs.6 Ziff.1 UWG begründet. Denn der Beklagte kannte die Tatsachen, aus denen sich die Irreführung durch die Anzeige ergibt, und mußte daher wissen, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Steht damit dem Grunde nach die Verpflichtung zum Ersatz des eingetretenen oder noch eintretenden Schadens fest, weil das Eintreten eines Schadens nach der Lebenserfahrung zu vermuten ist, so ergibt sich schließlich der Anspruch, über den Umfang der irreführenden Werbung Auskunft zu erteilen, aus § 242 BGB. Sämtliche Ansprüche stehen auch der Klägerin zu, weil sie als bundesweite Vertreiberin der gleichen Fahrzeuge, die auch der Beklagte vertreibt, dessen unmittelbare Wettbewerberin ist. Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch bezüglich des 96-iger Modells des Typs ,Voyager". Auch wenn der Beklagte dieses Fahrzeug einige Monate früher als die Klägerin angeboten haben mag, stehen die Parteien doch bei dem Absatz auch dieses Fahrzeuges in Konkurrenz zueinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Neufassung der Anträge durch die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung hat keine Kostenfolge, weil es sich lediglich um eine sprachliche Klarstellung und nicht um eine - teilweise - Rücknahme der Anträge handelt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 100.000 DM, nämlich: Unterlassung 80.000 DM Auskunft 5.000 DM Schadensersatzfeststellung 15.000 DM Gesamt 100.000 DM Der Senat hat den Gesamtstreitwert bereits in seinem Beschluß vom 23.4.1996 entsprechend der unangefochtenen Festsetzung des Landgerichts auf 100.000 DM festgesetzt. Hieran ist festzuhalten, nachdem Einwände gegen diese Wertfestsetzung nicht erhoben worden sind. Bei der notwendigen Aufteilung des Gesamtstreitwertes auf die einzelnen Anträge geht der Senat davon aus, daß das Unterlassungsbegehren im Vordergrund des Interesses der Klägerin steht und der Auskunftsanspruch von geringerem Wert ist, weil die begehrte Auskunft leicht erteilt werden kann. - 10 -