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Urteil

19 U 140/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0214.19U140.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 3 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Eigenhaftung des Beklagten, der als Verkäufer für die Firma Tapeten-W. GmbH dem Beklagten Teppiche verkauft hat, abgelehnt. Den Beklagten trifft weder eine Eigenhaftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 276, 278 BGB), noch haftet er dem Kläger deliktisch wegen arglistiger Täuschung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. 4 Soweit der Kläger seinen Anspruch u.a. damit begründet, der Beklagte habe bei den Verkaufsgesprächen auf seine besondere Sachkunde verwiesen, reicht das nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, seine Eigenhaftung zu begründen. Der BGH (DRsp-ROM Nr. 1993/218 = DB 1993, 375 = DRsp I (125) 395 d = MDR 1993, 620 = NJW-RR 1993, 342 = WM 1993, 295 = ZIP 1993, 363 [BGH - II ZR 179/91 - 07.12.92; DRsp-ROM Nr. 1993/218) hat hierzu u.a. ausgeführt (Hervorhebungen diesseits): 5 "Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis den Vertretenen. Für die Verletzung dieser Pflichten hat der Vertreter nur ausnahmsweise einzustehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das insbesondere der Fall sein, wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (Sen.Urt. v. 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, WM 1991, 1548 , 1549 = ZIP 1991, 1140 m.w.N.; Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 , WM 1991, 1730 , 1731; Urt. v. 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91, LM § 276 (Fa) BGB Nr. 122; vgl. zusammenfassend Brandes S.Beil. 3 WM 1992, 20). Für die unter diesem Gesichtspunkt eingreifende Eigenhaftung des Vertreters reicht es nicht aus, daß der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nicht umsonst verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, daß das Vertrauen seitens des Verhandelnden in Anspruch genommen wird (BGHZ 56, 81, 84; BGHZ 87, 27, 33; BGHZ 88, 67, 69). Der Verhandelnde muß durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des anderen nehmen. Dabei reicht der allgemeine Hinweis auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus (BGHZ 88, 67, 69), vielmehr muß der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGHZ aaO.; Brandes aaO.)." 6 In einer weiteren Entscheidung [BGH - II ZR 220/82 - 04.07.83; DRsp-ROM Nr. 1995/541] heißt es: 7 "Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden. Eine Eigenhaftung des Verhandlungsvertreters kommt nur in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluß des anderen Teiles bedeutsam ist. Dafür genügt es nicht, daß ein Angestellter, der über die für seine Tätigkeit erforderliche und mehr oder weniger zu erwartende Sachkunde verfügt und, wie der Beklagte, auf diese hinweist oder sie mit seinem persönlichen Werdegang und eigenen Erfahrungen belegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als daß sein Geschäftsherr - was der Geschäftspartner ohnedies erwarten kann - einen sachkundigen Vertreter einsetze. In diesem Rahmen haftet aber nur der Vertretene für Pflichtverletzungen seines Vertreters. Würde man entgegen dieser Auffassung dem Standpunkt des Berufungsgerichts folgen, würde das zu einer Erweiterung der Eigenhaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen im gesamten kaufmännischen Bereich führen, die wegen des damit verbundenen großen finanziellen Risikos nicht mehr vertretbar wäre. Soweit das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten bejaht hat, weil er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Optionsgeschäfts gehabt habe, hat es verkannt, daß es für die Eigenhaftung des Vertreters nicht ausreicht, wenn dieser, wie der Beklagte, lediglich wegen seines Provisionsanspruchs und ganz allgemein als Angestellter wirtschaftlich daran interessiert ist, daß die von ihm für sein Unternehmen getätigten Geschäfte zustande kommen (BGH Urt. v. 15.11.1967 - VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49; BGHZ 56, 81, 84; RGRK - Steffen § 164 Rdz. 4; Soergel-Schultze-v. Lasaulx § 164 Rdz. 4)." 8 Außer dem behaupteten Hinweis auf seine besondere Sachkunde und der weiteren Bemerkung des Beklagten, er hätte den Teppich zu diesem Preis selbst gekauft, hat der Kläger aber nichts vortragen können, was über die normale, die Ware seines Geschäftsherrn anpreisende Tätigkeit hinausgeht; der Hinweis des Klägers auf das Provisionsinteresse reicht gerade nicht aus, eine Eigenhaftung zu begründen; auch ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte die persönliche Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben habe übernehmen wollen. Das gilt umsomehr, als er nur zu Zwecken des Räumungsverkaufs als Aushilfsverkäufer eingestellt war und Erfahrungen nur auf dem Gebiet des Möbelverkaufs aufzuweisen hatte, wie er dem Senat in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert hat. 9 Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen betrügerischer Angaben zum Wert des Teppichs. Eine derartige Haftung käme allerdings in Betracht, wenn er die in den Garantiescheinen enthaltenen Angaben ohne entsprechende Angaben der Fa. W. eigenmächtig eingesetzt hätte, wie der Kläger unter Beweisantritt (Zeuge S.) behauptet. Dieser Beweisantritt ist allerdings "ins Blaue hinein" gemacht worden. Denn der Zeuge S. ist bereits erstinstanzlich gehört worden; er hatte mit dem vom Beklagten getätigten Teppichverkauf nichts zu tun und hat ihn erst registriert, als das Geld in der Tageskasse lag; auch hat er ausgesagt, er wisse nicht, wie die Angaben auf dem Garantieschein zustande gekommen seien, Unterlagen darüber habe er nicht mehr. Aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen S. steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Zeuge über die in sein Wissen gestellten Behauptungen bei einer neuerlichen Vernehmung nichts bekunden kann; warum dies entgegen den bisherigen Bekundungen des Zeugen gleichwohl anders sein soll, hat der Kläger weder in seinen Schriftsätzen noch persönlich vor dem Senat darlegen können. Der bloße Hinweis, der Zeuge sei zu diesem Punkt konkret noch nicht gehört worden, reicht deshalb nicht aus, weil die bisherige Vernehmung des Zeugen verdeutlicht hat, daß er zu dem fraglichen Geschäft überhaupt keine konkreten Angaben machen kann. Auch die Tatsache, daß die Teppich-Zertifikate handschriftlich ausgefüllt worden sind, beweist keine Arglist des Beklagten; der Zeuge S. hat nämlich bekundet, daß es auch vorgekommen sei, daß Expertisen auf Wunsch des Kunden direkt im Laden ausgestellt worden seien. Soweit der Sachverständige ten Eikelder schließlich ausgeführt hat, die Abweichung u.a. der Knotendichte sei für einen Fachverkäufer erkennbar gewesen, läßt sich hieraus ebenfalls nicht auf Arglist des Beklagten schließen; der Beklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, er habe nur über Erfahrungen auf dem Gebiet des Möbelverkaufs verfügt; er war unstreitig auch nur als Aushilfsverkäufer für den Räumungsverkauf eingestellt; lagen ihm Angaben vor, hatte er keine Veranlassung, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Daß der Beklagte sich bei der Ausfüllung der Zertifikate zumindest teilweise auf bereits vorhandene Angaben stützen konnte, hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Preises bei seiner Anhörung vor dem Senat einräumen müssen; danach soll "irgendwo am Teppich" ein Zettel mit dem entsprechenden Eintrag angebracht gewesen sein. Der Kläger konnte sich an diesen Zettel nur noch vage erinnern, er konnte weder angeben, wie der Zettel aussah noch wo genau er angebracht war; dann können seine Erinnerungen daran, ob noch weitere Angaben auf dem Zettel waren, aber entgegen seinen Behauptungen ebenfalls nur vage sein. Schließlich hat auch der Kläger offensichtlich den Angaben auf den Zertifikaten keine entscheidende Bedeutung beigemessen, was sich daraus erschließt, daß unstreitig auf seinen Wunsch ein Verkaufspreis von 48.000,-- DM eingetragen worden ist, obwohl er den Teppich für 16.000,-- DM erstanden hat. 10 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 11 Beschwer für den Kläger: 18.500,-- DM