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Urteil

16 U 50/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0217.16U50.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 3 1. 4 Die Kläger können von den Beklagten nicht die Beseitigung der auf dem Grundstück W.straße 13 in K. stehenden Rotbuche verlangen. Jedoch können die Kläger von den Beklagten verlangen, die Rotbuche im Rahmen des Möglichen so zu beschneiden, daß keine Äste auf das Grundstück der Kläger hinüberwachsen. 5 a) 6 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagten nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet sind, die Rotbuche zu entfernen. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer von dem Störer Beseitigung der Beeinträchtigungen des Eigentums verlangen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine Entfernung des gesamten Baums verlangt werden kann und nicht nur mögliche geeignete Maßnahmen - wie die sachkundige Entfernung der in das Grundstück der Kläger hineinreichenden Wurzeln - zu treffen sind. Dies kann indes ebenso dahinstehen wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Einsturz der Mauer und die dadurch bedingten Schäden tatsächlich durch das Wachstum der Rotbuche der Beklagten verursacht worden sind. Denn die Kläger sind nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der von der Rotbuche ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichtet. 7 Nach § 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt K. zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne vom 15. Dezember 1991 ( Baumschutzsatzung ) sind geschützt alle Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 60 cm in 1 Meter Höhe über dem Erdboden haben, sowie ihr ober- und unterirdischer Lebensraum ( Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich ). Die Rotbuche hat - wie dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Gartenarchitekts Gerhard Walther vom 2. Oktober 1996 zu entnehmen ist - in 1 Meter Höhe über Bodenniveau einen Stammumfang von 2,6 Metern. Nach § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung ist daher eine Entfernung der Rotbuche verboten. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten als Eigentümer des Grundstücks W.straße 13 in Köln führt auch zu einer Duldungspflicht der Kläger im Verhältnis zwischen den Parteien. Das Verbot, geschützte Bäume zu entfernen, richtet sich - wie §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2, 13 Abs. 1 a der Baumschutzsatzung zu entnehmen ist - nicht nur gegen den Eigentümer des Baums, sondern gegen jedermann. Die von dem geschützten Baum ausgehenden Beeinträchtigungen sind daher auch von den Klägern als Eigentümern des benachbarten Grundstücks hinzunehmen. Insoweit werden die Rechte der Kläger als Grundstückseigentümer nach § 903 Satz 1 BGB im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums eingeschränkt ( vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1807, 1808 ). Die Regelungen der Baumschutzsatzung sind mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, soweit dadurch in geschütztes Eigentum eingegriffen wird. Nach Art. 14 GG ist die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums Sache des Gesetzgebers, dem für die Bestimmung des Eigentumsinhalts nach Art. 14 Abs. 2 GG ein weiter Gestaltungsbereich eingeräumt ist. Die durch die Baumschutzsatzung getroffenen Regelungen zum Schutze der in der Satzung angesprochenen Ziele sind geeignet und in dem von ihnen erfaßten Sachbereich erforderlich. Die mit ihnen verfolgten Ziele stehen nicht außer Verhältnis zu dem beeinträchtigten Grundrecht ( vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., S. 1808 ). Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf einen Erlaubnistatbestand nach § 5 Abs. 2 der Baumschutzsatzung berufen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 5 Abs. 2 a der Baumschutzsatzung keinen generellen Vorrang zivilrechtlicher Beseitigungsansprüche vor den mit der Satzung verfolgten Zwecken regelt. Nach dieser Bestimmung ist die Erlaubnis zur Entfernung geschützter Bäume zu erteilen, wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund eines rechtskräftigen Urteils - ausgenommen Anerkenntnisurteile, Versäumnisurteile und Vergleiche - zur Entfernung verpflichtet ist. Bereits der Umstand, daß Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie Vergleiche von dieser Regelung ausgenommen sein sollen, spricht dafür, daß auch bei der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche die Belange der Baumschutzsatzung Berücksichtigung finden sollen. Dies entspricht im übrigen auch den in § 1 niedergelegten Zwecken der Baumschutzsatzung, die sonst in dem Bereich der Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn nicht erreicht werden könnten. Die Zivilgerichte haben daher zu prüfen, ob nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen Ausnahmegenehmigungen für die begehrten Maßnahmen in Betracht kommen ( vgl. BGH, NJW 1993, 925, 926 f. ). Die in § 5 Abs. 2 a der Baumschutzsatzung getroffene Regelung ist mithin so zu verstehen, daß die Verwaltungsbehörde an die Entscheidung der Gerichte, ob einer der übrigen in § 5 Abs. 2 der Baumschutzsatzung geregelten Erlaubnistatbestände vorliegt, gebunden sein soll. 8 Vorliegend ist jedoch auch der in § 5 Abs. 2 c der Baumschutzsatzung geregelte Erlaubnistatbestand nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die Erlaubnis zur Entfernung eines geschützten Baums zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von dem in der Baumschutzsatzung vorgesehenen grundsätzlichen Fällverbot darlegungspflichtigen Kläger haben jedoch auch mit der Berufung nicht nachvollziehbar dargetan, daß die von ihnen behauptete Gefahr für die Standfestigkeit der Mauer und die dadurch bedingte Gefährdung von Personen nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise als durch Entfernung des Baums zu beheben ist. Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist zu berücksichtigen, daß angesichts der in den letzten Jahrzehnten gewandelten Sozialanschauung über die Bedeutung gewachsenen größeren Baumbestands den mit dem Baumschutz verfolgten Zielen, die letztlich der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlage des Menschen dienen, kein geringerer Wert zukommt, als dem Schutz privaten Eigentums ( vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Mai 1996 - 11 U 6/96 -; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1807, 1808 ). Eine Entfernung der Rotbuche ist auch unter Berücksichtigung der von den Klägern mit der Berufung vorgetragenen hohen Kosten von insgesamt 118.362,50 DM für eine Erneuerung bzw. Zurückversetzung der Mauer ( Kosten für die Erneuerung der Mauer: 58.362,50 DM; Kosten für Abstützungsmaßnahmen: 15.000,-- DM; Wertverlust des Grundstücks: 25.000,-- DM; entfallende Garagennutzung: 20.000,-- DM ) nicht gerechtfertigt. Die auf einem Fundamentmauerwerk gründende vorhandene Mauer befindet sich - wie bereits dem Vorbringen der Kläger und insbesondere den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist - insgesamt in einem schlechten Zustand, der ihre Erhaltung durch eine Entfernung des Baums nicht zu rechtfertigen vermag. Die seit dem 13. November 1994 zum größten Teil eingefallene Mauer weist lediglich eine Breite von 15 cm auf und war bereits ausgebessert. Der Gartenarchitekt Walther hat in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten vom 2. Oktober 1996 von einer Wiedererrichtung der Mauer in der alten Form ausdrücklich abgeraten. Es sind daher keine Gründe dafür ersichtlich, daß eine neue Einfriedigung wiederum durch die Errichtung einer Mauer geschaffen werden muß, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, daß die vorhandene Mauer anderen Zwecken als denen des Sichtschutzes diente. Die Kläger haben zudem nicht substantiiert dargelegt, daß eine andere, flexiblere und standfestere Ausführung der Einfriedigung an Stelle der Mauer - etwa durch eine auf dem Fundamentmauerwerk aufbauende Zaunanlage - nicht möglich und für sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden ist. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Gartenarchitekts Walter vom 2. Oktober 1996 befaßt sich lediglich mit der Einfriedigung durch Errichtung von Mauerwerk. Die Kläger haben ferner nicht substantiiert dargelegt, daß auch das Fundamentmauerwerk bedingt durch das Wachstum der Rotbuche Schäden aufweist, die seine Standfestigkeit konkret gefährden. Die Kläger haben insoweit lediglich pauschal behauptet, das Vermehren und Verdicken der Wurzeln im Boden könne dazu führen, daß die Mauer auch in dem unteren Teil einbreche. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, es handele sich bei dem Baum um eine unveredelte Rotbuche, die nicht erhaltenswert sei. Die Baumschutzsatzung unterscheidet hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit nicht zwischen veredelten und natürlich gewachsenen Bäumen. Die Kläger haben zudem selbst vorgetragen, daß die Rotbuche gesund sei und ein Alter von 250 Jahren erreichen könne. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände und in Anbetracht der mit der Baumschutzsatzung verfolgten Ziele können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Entfernung eines Nußbaums auf einem Nachbargrundstück berufen. Es kann daher dahinstehen, ob der von den Klägern geschilderte Sachverhalt überhaupt dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. 9 Ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Rotbuche ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs. 1 a NachbG NW. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW ist ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen einer Frist von sechs Jahren nach dem Anpflanzen - allerdings frühestens beginnend mit dem Inkrafttreten des NachbG NW am 1. Juli 1969 - Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies ist unstreitig nicht geschehen. 10 b) 11 Der auf eine Beschneidung der Äste der Rotbuche gerichtete Hilfsantrag zu 1) der Kläger ist zulässig. 12 Der Hilfsantrag enthält keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Vielmehr beinhaltet er eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehende Beschränkung des auf die Entfernung der gesamten Rotbuche gerichteten Hauptantrags auf die Entfernung von Teilen des Baums. Selbst wenn man insoweit von einer Klageänderung ausgehen würde, wäre diese vorliegend als sachdienlich zu erachten, da ihre Zulassung den Streitstoff der Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. 13 Der Hilfsantrag ist auch hinreichend bestimmt ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Aufgrund der begehrten Verurteilung der Beklagten, die Rotbuche im Rahmen des Möglichen so zu beschneiden, daß keine Äste auf das Grundstück der Kläger hinüberragen, ist es - soweit die Parteien sich über den Umfang der Maßnahme nicht zu einigen vermögen - im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens möglich, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen den zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Umfang des fachgerechten Beschneidens der auf das Grundstück der Kläger hinüberwachsenden Äste der Rotbuche zu bestimmen. 14 Der Hilfsantrag zu 1) ist auch begründet. 15 Die Kläger können von den Beklagten die Beschneidung der Rotbuche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer von dem Störer Beseitigung der Beeinträchtigungen des Eigentums - hier also der auf das Grundstück der Kläger hinüberwachsenden Äste der Rotbuche - verlangen. Die Kläger sind insoweit auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung zur Duldung verpflichtet. Nach § 3 Abs. 4 der Baumschutzsatzung, ist ein Beschneiden geschützter Bäume im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflege möglich. Es ist auch nicht vorgetragen, daß ein fachgerechtes Beschneiden der Rotbuche aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Beklagten haben vielmehr ausdrücklich erklärt, daß die Zweige der Rotbuche durch einen Fachmann beschnitten werden können. 16 2. 17 Die Kläger können von den Beklagten nicht die Wiederherstellung der teilweise eingestürzten Mauer, die Erneuerung der Bepflanzung in dem betreffenden Bereich und die Leistung von Schadensersatz in Höhe von 4.662,-- DM verlangen. Jedoch sind die Beklagten verpflichtet, gemeinsam mit den Klägern die Grenzmauer zwischen den Grundstücken wieder in den früheren Zustand oder in einen anderen, für eine Grenzeinfriedung geeigneten Zustand zu versetzen sowie den durch den Teileinsturz der Mauer entstandenen Bauschutt zu beseitigen. Ferner sind die Beklagten verpflichtet, die Hälfte der Kosten dieser Maßnahmen zu tragen. 18 a) 19 Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz der durch den Einsturz der Mauer am 13. November 1994 entstandenen Schäden aufgrund eines Schuldanerkenntnisses des Rechtsvorgängers der Beklagten - des Architekten H. S. - besteht nicht. Die Kläger haben bereits nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls wann genau und in welchem Zusammenhang der Architekt S. eine rechtlich verbindliche Erklärung hinsichtlich der Übernahme der Kosten bei einem Einsturz der Mauer abgegeben haben soll. Sie haben insoweit lediglich vorgetragen, der Architekt S. habe die Gefährdung der Mauer durch die von ihm im Jahre 1981 eingeleiteten Baumaßnahmen anerkannt. Abgesehen davon kommt ein Anspruch aufgrund eines Schuldanerkenntnisses auch deshalb nicht in Betracht, weil es an der in § 781 Satz 1 BGB vorgesehenen Schriftform der Anerkennungserklärung fehlt. 20 Die Kläger können von den Beklagten die Wiederherstellung der Mauer und den Ersatz der aufgrund ihres teilweisen Einsturzes am 13. November 1994 entstandenen Schäden auch nicht nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. 21 Ein Anspruch auf Wiederherstellung der Mauer im Wege des Schadensersatzes kommt bereits unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Kläger nicht in Betracht. Die Kläger behaupten, die Mauer stehe als gemeinsame Einfriedigung auf der Grenze der Grundstücke. Die Mauer befindet sich demnach im Miteigentum der Kläger und der Beklagten, so daß die Parteien gemeinsam unterhaltungspflichtig sind. Die Parteien können mithin die Mauer nur gemeinsam wiederherstellen. 22 Ungeachtet dessen kommen Schadensersatzansprüche der Kläger jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die von der Rotbuche der Beklagten ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger - wie oben dargelegt - von den Klägern nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden und damit nicht rechtswidrig ist. Die Kläger können in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, gegen den Architekt S. habe ein - sich nunmehr gegen die Beklagten als dessen Erben richtender - Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden, da er verpflichtet gewesen sei, die das Eigentum seiner Nachbarn gefährdende Rotbuche noch vor Inkrafttreten der Baumschutzsatzung der Stadt K. vom 15. Dezember 1991 entfernen zu lassen. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, daß zu dieser Zeit - jedenfalls dem Grunde nach - ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten bestand. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehr eingetretenen Schäden - unterstellt, sie gehen auf das Wachstum der Rotbuche zurück - schon damals vorhersehbar waren. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, daß der Rechtsvorgänger der Kläger - wie sie selbst vortragen - sich im Jahr 1981 mit einer Reparatur der Mauer zufriedengegeben hat, ohne Ansprüche auf Entfernung des Baums oder Beseitigung von Wurzeln zu verfolgen. Es ist ferner nicht nachvollziehbar dargelegt, daß aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsvorgängers der Beklagten bereits vor Inkrafttreten der Baumschutzsatzung ein konkreter Schaden an dem Eigentum der Kläger hervorgerufen worden ist, der in der Folge zum teilweisen Einsturz der Mauer und zu den nunmehr geltend gemachten Schäden geführt hat. 23 Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände kommt ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 4.662,-- DM nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Abgesehen davon ist der von den Klägern geltend gemachte Nutzungsausfall des Pkw Daimler-Benz 280 SE nicht plausibel dargelegt. In Anbetracht des Umstandes, daß der Zeuge Dr. Sch. das Fahrzeug ohne weitere Maßnahmen 6 Wochen in der Garage belassen hat, hätten die Kläger im einzelnen darlegen müssen, an welchen Tagen das Fahrzeug in dieser Zeit konkret genutzt werden sollte. Ungeachtet dessen trifft den Zeugen Dr. Sch. jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens ( § 254 Abs. 1 BGB ), da er gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Statt das Fahrzeug 6 Wochen lang in der Garage zu belassen und einen entsprechenden Nutzungsausfall hinzunehmen, hätte mit geringem Aufwand eine Beseitigung des Bauschutts erfolgen können, soweit dieser auf dem Grundstück der Kläger die Zufahrt zur Garage behinderte. 24 b) 25 Die Hilfsanträge zu 2) und 3) sind zulässig. 26 Die Hilfsanträge, mit denen die Kläger nunmehr die Mitwirkung der Beklagten an der Wiederherstellung der Grenzeinfriedigung zwischen den Grundstücken sowie an der Beseitigung des durch den Teileinsturz der Mauer entstandenen Bauschutts verlangen, sind zwar als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO anzusehen. Die Klageänderung ist jedoch als sachdienlich zu erachten, da ihre Zulassung den Streitstoff der Parteien im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Der Streitstoff des vorliegenden Verfahrens bietet auch für die Entscheidung über die Hilfsanträge der Beklagten eine verwertbare Grundlage. 27 Die Hilfsanträge zu 2) und 3) sind auch begründet. 28 Die Beklagten sind nach § 32 Abs. 1 Satz 2 NachbG NW verpflichtet, an der Errichtung einer gemeinsamen Einfriedigung mitzuwirken. Nach dem Einsturz des größten Teils der bisher vorhandenen Mauer am 13. November 1994, ist eine Einfriedigung nicht mehr vorhanden. Die Kläger können daher verlangen, daß die Beklagten sich an der Errichtung einer neuen Einfriedigung in dem betreffenden Bereich - durch Wiederherstellung des früheren Zustands der Mauer oder, was unter Berücksichtigung eines möglichen weiteren Wachstums der Rotbuche näher liegen dürfte, durch eine andere Konstruktion - und an der Beseitigung des durch den Einsturz der Mauer entstandenen Bauschutts beteiligen. 29 Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Beklagten sind nach § 37 Abs. 1 NachbG NW verpflichtet, die Hälfte der Kosten der Errichtung der Einfriedigung und der Beseitigung des Bauschutts zu tragen. 30 3. 31 Die Klage ist auch begründet, soweit die Kläger die Feststellung begehren, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten einer einmaligen Dachrinnenreinigung auf der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Hauses der Kläger zu erstatten. 32 Die Kläger können von den Beklagten die Kosten einer einmaligen Reinigung der Dachrinne nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verlangen. Gehen von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB aus, die jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - insbesondere weil die schädlichen Auswirkungen nicht unmittelbar erkennbar waren - nicht abgewehrt werden, so besteht ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgeleiteter verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ( vgl. BGH, NJW 1993, 925, 928; NJW 1990, 3195, 3196 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1364, 1365 ). Es wäre den Beklagten vorliegend möglich gewesen, die Einwirkung auf das Grundstück der Kläger durch zumutbare Maßnahmen, nämlich durch ein rechtzeitiges Beschneiden der Äste des Baums in zulässigem Umfang abzustellen. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß eine Beschneidung der 16 Meter hohen Rotbuche in dem fraglichen Bereich jahrelang nicht stattgefunden hat, und im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten spricht ein Anscheinsbeweis dafür, daß die im Lauf der Jahre erfolgte Verschmutzung der Dachrinne im wesentlichen durch die Blätter der Rotbuche verursacht worden ist. Die Kosten einer einmaligen Reinigung der Dachrinne sind daher von den Beklagten zu erstatten. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO. Im Hinblick auf das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Parteien erscheint es dem Senat angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Eine Auferlegung der Kosten der Säumnis der Beklagten nach § 344 ZPO kam nicht in Betracht, da das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 30. August 1995 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Beklagten haben rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 35 Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 31.662,-- DM. 36 Der Wert der Beschwer der Parteien beträgt jeweils 15.831,- DM.