Urteil
8 U 103/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0421.8U103.96.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 1996 -22 O 42/96- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 1996 -22 O 42/96- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB. Die Beklagte hat die formale Rechtsstellung, die ihr durch die Hinterlegung der restlichen Versicherungssumme zugewachsen ist, nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn der ihr gemäß § 330 BGB gegen die "Berlinische Leben"-Versicherungsgesellschaft zustehende Anspruch ist nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die erfolgte Ehescheidung erloschen. Zutreffend ist das Landgericht vielmehr in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die Beklagte über den Tod ihres geschiedenen Ehemannes hinaus Anspruchsberechtigte aus der in Rede stehenden Lebensversicherung geblieben ist. Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß im Scheitern einer Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die erfolgte Zuwendung einer Bezugsberechtigung durch den versicherten Ehegatten liegt (vgl. BGH in NJW 1987, 3131), weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die die Annahme einer Abweichung vom Regelfall gebieten. Aus der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich nämlich, daß mit dem Regelfall, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Falle der Ehescheidung den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Einräumung der Bezugsberechtigung zur Folge hat, derjenige Fall gemeint ist, in dem der Abschluß der Versicherung ausschließlich oder doch jedenfalls ganz vorrangig der persönlichen Absicherung des Lebenspartners dienen sollte. Die objektiven Umstände ergeben indes vorliegend, daß hier davon gerade nicht ausgegangen werden kann und deshalb ein Regelfall der vom Bundesgerichtshof gemeinten Art ersichtlich nicht gegeben ist: 1. Es sind gemeinsame Kinder vorhanden. Die Zuwendung an die (geschiedene) Ehefrau bedingt, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, mittelbar auch eine Zuwendung an diese Kinder, die im Haushalt der Mutter leben und denen die wirtschaftliche Besserstellung der Mutter deshalb naturgemäß zugutekommt. 2. Sinn und Zweck der Begünstigung der Beklagten war seinerzeit die Absicherung eines von Herrn K. aufgenommen Kredits, für dessen Rückzahlung sich die Beklagte gemeinsam mit ihm verpflichtet hatte und über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus verpflichtet blieb. 3. Die Rückzahlungsverpflichtung von Herrn K. aus jenem Kredit schmälerte im Anschluß an die Ehescheidung die der Beklagten und den gemeinsamen Kindern zustehenden Unterhaltsansprüche. 4. Die Kreditverpflichtung bestand zu einem Teil im Zeitpunkt des Todes von Herrn K. noch mit der Folge, daß ein Teil der auszuzahlenden Lebensversicherung tatsächlich noch für die Erfüllung der Darlehensforderung herangezogen werden mußte. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der von Herrn K. für die Beklagte veranlaßte Zuwendungsberechtigung allein durch die Ehescheidung nicht angenommen werden können, daß vielmehr aufgrund einer Vielzahl von Umständen gerade von einem Fortbestehen der Berechtigung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus ausgegangen werden muß. Das Vorhandensein von Kindern, an deren Wohlergehen der Versicherte naturgemäß interessiert war, das Erfordernis der Absicherung des Kredits und eines Ausgleichs für den durch den Kredit geschmälerten Unterhalt der Beklagten sowie deren fortbestehende eigene Zahlungsverpflichtung rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, daß aus der Sicht beider Eheleute ein nachvollziehbares und übereinstimmendes Interesse bestand, es auch für die Zeit nach der Scheidung bei einer Bezugsberechtigung der Beklagten zu belassen. Die von der Klägerin selbst dargelegte Handhabung von Herrn K. im Anschluß an seine Scheidung von der Beklagten läßt keinen gegenteiligen Schluß zu. Soweit die Klägerin darauf verweist, daß Herr K. bereits im September 1990, also wenige Monate nach der Scheidung von der Beklagten, als Bezugsberechtigte einer weiteren Lebensversicherung bei der Rentenanstalt S. neben seinen Kindern die Klägerin einsetzte, ist dieser Umstand durchaus geeignet, die vorgenannte Annahme zu stützen. Steht nämlich damit unstreitig fest, daß Herr K. nach der Trennung von der Beklagten sogar bei zwei anderen Lebensversicherungen Bezugsberechtigungen zugunsten der Klägerin vereinbarte und hinsichtlich der Lebensversicherung bei der X. wirksam in Form eines Widerrufs gegenüber der Versicherung im Januar 1995 nachträglich sogar die Klägerin als alleinige Bezugsberechtigte bestimmte, so läßt diese Handhabung durchaus den Schluß zu, daß er es im Hinblick auf die daneben noch bei der "XY." bestehende Versicherung gerade bei der getroffenen Regelung zugunsten der Beklagten belassen wollte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß ihm die Existenz dieser Versicherung im Zeitpunkt des Abschlusses weiterer Versicherungen bzw. der Vornahme diesbezüglicher Änderungen zugunsten der Klägerin bewußt vor Augen stand. Hätte er die Absicht gehabt, die bestehenden Vergünstigungen aus anderen Lebensversicherungen zumindest teilweise auf die Klägerin zu übertragen, hätte doch nichts näher gelegen als auch gegenüber der "XY." das hierzu förmlich Nötige zu veranlassen. Dies ist indes in der Folgezeit unstreitig nie geschehen. Soweit Herr K. die Zuwendungsberechtigung seiner Kinder bei einer anderen von ihm abgeschlossenen Versicherung zugunsten der Klägerin widerrief, kann entgegen der Ansicht der Klägerin daraus nicht darauf geschlossen werden, daß er jenen nichts mehr zukommen lassen wollte. Vielmehr spricht vieles dafür, daß er die Kinder eben durch die fortbestehende Bezugsberechtigung der Beklagten gegenüber der "XY." ausreichend mit gesichert wußte. Für eine wirksame Änderung der -fortbestehenden-Bezugsberechtigung der Beklagten hätte es deshalb eines förmlich der Versicherung zugehenden Widerrufs durch Herrn K. bedurft. Ein solcher ist indes unstreitig nicht erfolgt. Auf die Frage der Authentizität der von der Klägerin vorgelegten "Willenserklärung" des Herrn K. vom 22.3.1995 kommt es deshalb nicht an, weil selbst im Falle der Echtheit dieser Erklärung eine solche mangels Zugangs bei der Versicherung keine rechtsändernde Wirkung hätte herbeiführen können. Für die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 25.687,93 DM.