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Urteil

19 U 167/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U167.96.00
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Leitsätze
Ein Differenzhaftungsanspruch nach § 9 Abs. 1 GmbHG ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Gebrauchsmuster als Sacheinlage eingebracht wird, deren gutachterlich vor der Anmeldung der Gesellschaft an Hand prognostizierter Verwertungschancen ermittelter Wert nach der Anmeldung nicht realisiert worden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27. Juni 1996 - 86 O 142/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Differenzhaftungsanspruch nach § 9 Abs. 1 GmbHG ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Gebrauchsmuster als Sacheinlage eingebracht wird, deren gutachterlich vor der Anmeldung der Gesellschaft an Hand prognostizierter Verwertungschancen ermittelter Wert nach der Anmeldung nicht realisiert worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27. Juni 1996 - 86 O 142/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d Die in Liquidation befindliche Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Differenzhaftungsanspruch nach §§ 9, 9a GmbHG und § 3 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 199.999,-- DM geltend mit der Begründung, das von ihm eingebrachte Gebrauchsmuster erreiche den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage von 200.000,-- DM nicht; der Wert des Gebrauchsmusters habe nur den Buchwert von 1,-- DM. Der Beklagte hatte im Jahr 1990 ein Kupplungssystem zur Aufsattlung von Anhängern auf das G (=Geländewagen) -Modell von Daimler-Benz entwickelt. Er stellte das System auf der "Equitana 1990" in E. unter Kostenbeteiligung der Daimler-Benz AG auf einem Stand der Firma G. GmbH vor; diese Firma, an der der Beklagte beteiligt ist, betreibt ein Chrysler-Autohaus. Auf der Camping- und Freizeitausstellung 1991 in Freiburg wurde der Prototyp auf dem Daimler-Benz-Stand vorgeführt. Der dazu erforderliche Geländewagen wurde dem Beklagten von Daimler-Benz kostenlos zur Verfügung gestellt. In einer Reihe von Pressepublikationen wurde über die Erfindung des Beklagten berichtet, u.a. in dem offiziellen Magazin des G-Clubs "Der Geländewagen". Die Eintragung des Gebrauchsmusters erfolgte auf den Sohn des Beklagten. Zur Vermarktung seiner Erfindung suchte der Beklagte, der über keine nennenswerten finanziellen Möglichkeiten verfügte, einen Geschäftspartner; er fand ihn in Herrn H. S., der Gesellschafter/Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens in W. mit rund 400 Beschäftigten war. Als Komlementärgeschäft zur Vermarktung des Gebrauchsmusters wurde der Vertrieb von Wohn- und Pferdeaufliegern geplant. Die Klägerin wurde am 30.8.1991 mit einem Stammkapital von 404.000,-- DM gegründet. S. übernahm einen Geschäftsanteil von 204.000,-- DM, die bar zu leisten waren; der Beklagte übernahm einen Geschäftsanteil von 200.000,-- DM, wobei die Stammeinlageverpflichtung nach § 3 des Gesellschaftsvertrages durch Übertragung des Gebrauchsmusters erfüllt werden konnte. Dessen Wert hatte der von Herrn S. beauftragte Wirtschaftsprüfer/Steuerberater B. unter dem 29.8.1991mit 200.000,-- DM als angemessen erachtet. Weiter heißt es in § 3: "... Stellt sich eine Überbewertung heraus, ist Herr K.-H. E. verpflichtet, die Differenzschuld durch eine Geldeinlage auszugleichen. Im Fall einer Unterbewertung findet kein Ausgleich statt." Das Gebrauchsmuster wurde am 30.8.1991 auf die Klägerin übertragen. In der Folgezeit, in der Geschäftsführer der Klägerin zunächst der Sohn des Beklagten war, wurde kein einziges Aufliegersystem verkauft; die Gründe hierfür sind streitig. Die Klägerin hat behauptet, das ihr übertragene Gebrauchsmuster sei schon zum Zeitpunkt der Übertragung überholt gewesen. Es habe bereits - auch auf dem deutschen Markt - das aus den USA stammende, technisch weit fortentwickelte Aufliegersystem der Fa. C. T. GmbH als "System CTSH 6000" gegeben, das nicht nur beschränkt auf das G-Modell von Daimler-Benz, sondern auch für andere Kraftfahrzeugtypen verwendbar gewesen sei; deshalb sei das Gebrauchsmuster wirtschaftlich wertlos gewesen. Der Beklagte habe in den Vertragsverhandlungen erklärt, daß bereits über 200 Anfragen zum Kupplungssystem vorlägen; diese Angabe des Beklagten, die in die Bewertung eingeflossen sei, sei falsch gewesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, § 3 des Gesellschaftsvertrages gehe über die gesetzliche Haftungsregelung hinaus und beschränke die Ausgleichspflicht ausdrücklich nicht auf den Anmeldungszeitpunkt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 199.999,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.1993 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Behauptung der Klägerin, das Gebrauchsmuster sei technisch überholt gewesen, bestritten; das von der Klägerin angeführte CTSH-System sei zwar für verschiedene Modelle, aber gerade nicht für das G-Modell von Daimler-Benz geeignet gewesen. Auch sei ein beträchtlicher Teil des vorhandenen Betriebskapitals dadurch gebunden worden, daß die Fa. F. einen Auftaktsauftrag über 10 Auflieger zu einem Preis von etwa 200.000,-- DM erhalten habe; deshalb habe zunächst der Verkauf dieser Auflieger in Angriff genommen werden müssen. Bei den hierdurch entstandenen Liquiditätsengpässen habe S. aus Angst sein finanzielles Engagement zu früh reduziert, was der Klägerin die notwendige Luft zur Entwicklung ihres Geschäftsvorhabens genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Stammeinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung überbewertet gewesen sei. § 3 des Gesellschaftsvertrages stelle auf diesen Zeitpunkt ab; eine von § 9 GmbHG abweichende Regelung über den Zeitpunkt der Bewertung sei auch unzulässig. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend: Die Ansicht des Landgerichts, § 3 des Gesellschaftsvertrages könne keine von der Regelung des § 9 GmbHG abweichende Regelung treffen, sei unzutreffend, da diese Regelung die Sicherung der Kapitalaufbringung erhöhe. Die über die gesetzliche Regelung hinausgehende Haftung des Beklagten sei ausdrücklich gewollt und Bedingung für den Vertragsschluß gewesen. Das Gebrauchsmuster habe schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Wertgutachtens keinen Wert besessen. Der Beklagte habe dem Wirtschaftsprüfer B. falsche Angaben dadurch gemacht, daß er auf die große Zahl von angeblichen Kaufinteressenten verwiesen habe; deshalb hafte er auch nach § 9a GmbHG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 199.999,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.1993 zu zahlen.; Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, die am Vertrag Beteiligten seien von einer Bewertung des Gebrauchsmusters zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen, § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wiederhole nur die Regelung des § 9 Abs.1 GmbHG mit anderen Worten. Die damalige Ertragsprognose sei auch zutreffend gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, daß eine über § 9 GmbHG hinausgehende Dauergarantie des Beklagten hinsichtlich des Wertes des Gebrauchsmusters ausdrücklich gewollt bzw. dem Beklagten erkennbar Bedingung für S. gewesen sei. Die vom Wirtschaftsprüfer B. getroffene Bewertung beruhe ausdrücklich auf einer vorsichtigen Schätzung. Alle Beteiligten seien damals zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Gebrauchsmuster gewinnbringend verwerten lasse. Er habe auch keineswegs mitgeteilt, daß bereits ca. 200 Anfragen vorlägen, zum damaligen Zeitpunkt hätten als Resultat der Messepräsentationen ungefähr 20 konkrete Anfragen vorgelegen. Unter federführender Beteiligung des Herrn B. habe man sich dann verständigt, für die Wertermittlung von 100 verkauften Systemen pro Jahr auszugehen; diese Einschätzung sei nicht unrealistisch gewesen vor dem Hintergrund, daß sonst kein mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Daimler-Benz AG ausgestattetes Aufliegersystem für Mercedes-Geländewagen auf dem Markt erhältlich gewesen sei; sie habe einem Marktanteil von etwa 1 % entsprochen. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, auf die spätere Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, ein Differenzhaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten sei deshalb nicht gegeben, weil nicht davon ausgegangen werden könne, das das auf die Stammeinlage eingebrachte Gebrauchsmusterrecht überbewertet gewesen sei. Nach § 9 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten, wenn der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreicht. Als gesellschaftsrechtliche Einlagepflicht ist die Differenzhaftung unabhängig von einem Verschulden des Sacheinlegers hinsichtlich der Überbewertung. Für die Berechnung des Fehlbetrages ist maßgebend der objektive Wert der vom Sacheinleger eingebrachten Vermögensgegenstände. Anzusetzen ist der unter Berücksichtigung der bezweckten betrieblichen Nutzung zu ermittelnde Zeitwert (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rn 68 f.; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl. 1993, § 9 Rn 10). Nach Hachenburg/Ulmer ist beim Wertansatz immaterieller Vermögenswerte (Urheberrechte pp.) Vorsicht geboten; das nicht durch bisherige Verwertungserfolge untermauerte Vertrauen auf ihren etwaigen künftigen Nutzen soll hiernach regelmäßig nicht ausreichen, um ihnen mehr als einen nur geringfügigen Wert zuzumessen. Demgegenüber hat der BGH (BGHZ 29, 300 [309] - Nichtigkeit des Einlageversprechens bei Bewertung einer Operette) ausgeführt, daß die Übernahme eines Urheberrechts zur Auswertung stets sowohl die Möglichkeit wirtschaftlichen Erfolges wie auch der gegenteiligen Entwicklung bietet und daher stets ein Risiko bedeutet; eine Bewertung ausgerichtet an den Chancen sei zulässig, solange kein grober, offensichtlicher Verstoß gegen kaufmännische Bewertungsgrundsätze vorliege. Diesen vom Bundesgerichtshof gebilligten Bewertungsprinzipien entspricht das von dem Wirtschaftsprüfer B. erstellte Gutachten, der das Gebrauchsmuster mit 200.000,-- DM bewertet hat. Daß dieses Gutachten methodisch richtig ist, hat die Klägerin selbst betont; sie meint allerdings, es sei deshalb unrichtig, weil es allein auf den Angaben des Beklagten beruhe; auch zeige die Tatsache, daß kein Aufliegersystem verkauft worden sei, dessen geringfügigen Wert; das Landgericht habe daher ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung ist für die Differenzhaftung nach § 9 Abs. 1 GmbHG der Zeitpunkt der Anmeldung; Wertänderungen, die erst nach Anmeldung beim Einlagegegenstand eintreten und deren rückwirkende Berücksichtigung auf den Anmeldungszeitpunkt nicht nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen veranlaßt ist, bleiben für die Berechnung der nach § 9 Abs. 1 GmbHG zu zahlenden Geldeinlage außer Ansatz (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 9 Rn 16). Deshalb kann die Klägerin den fehlenden Verkäufen allein nichts für eine Überbewertung herleiten, weil die Gründe hierfür nach der Anmeldung liegen können, wie der Beklagte substantiiert dargelegt hat (z.B. fehlender Kapital- und Werbeeinsatz) und offensichtlich auch gelegen haben. Das wird belegt durch die Ausführungen der Klägerin, der Entschluß, Featherlite-Anhänger zu vermarkten sei eine kaufmännische Fehlentscheidung des Beklagten, seine Geschäftsleitung sei völlig unkaufmännisch gewesen (Bl. 144 f. d.A.); in die gleiche Richtung gehen die von dem Gesellschafter S. im Schreiben vom 6.5.1992 gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwüfe, er entferne sich durch die Konzentration auf Featherlite immer mehr von dem ursprünglichen und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand (Bl. 205 d.A.); hierin sah S., wie seine weiteren Ausführungen zeigen, eine Gefahr für die Werthaltigkeit der Sacheinlage, die er grundsätzlich offensichtlich auch als gegeben ansah. Angesichts all dessen hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, was sie alles unternommen hat, um das Gebrauchsmuster zu vermarkten und daß dies allein an dessen Wertlosigkeit gescheitert ist; das hat sie nicht getan. Ihre Behauptung, das Gebrauchsmuster sei wegen des bereits existierenden Aufsattelsystems CTSH der Fa. Featherlite schon bei der Anmeldung überholt gewesen, wird schon durch die als unstreitig zu behandelnde Tatsache widerlegt, daß das Aufliegersystem des Beklagten nur für das Mercedes G-Modell entwickelt und das einzige dieser Art ist, für das Mercedes seine Freigabe erteilt hat; das hat auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Schmitt in seinem Gutachten vom 9.10.1995 festgesstellt, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, das CTSH-System, wie es im Jahr 1991 angeboten worden sei, sei für die G-Modelle von Daimler-Benz nicht geeignet gewesen (Bl. 173 d.A.). Auch hat der Beklagte unwidersprochen vorG.gen, daß Mercedes die Entwicklung und Präsentation des Systems 1990 und 1991 mit erheblichen Mitteln gesponsert hat (Bl. 113, 114 d.A.); auch das belegt, daß das System keinesfalls technisch veraltet und deshalb wertlos gewesen sein kann. Schließlich kann die insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 9 Rn 14) auch mit ihrer weiteren Behauptung, der Beklagte habe dem Gutachter einen Ordner mit ca. 200 Anfragen von Interessenten gezeigt, darauf habe B. abgestellt, die von ihr behauptete Überbewertung nicht beweisen; hierfür findet sich im Gutachten kein Hinweis, dort ist nur von "mir von Herrn E. übergebenen optimistischen und pessimistischen Schätzungen der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben" die Rede (Bl. 49 d.A.). Auch ist mangels anderslautendem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, daß der von ihr beauftragte Gutachter selbständig ihm vorgelegte Unterlagen auf ihre Plausibilität überprüft hat, so daß ausgeschlossen werden kann, daß er sich auf Unterlagen gestützt hat, die überhaupt nicht existierten. Hierfür spricht auch, was der Beklagte unwidersprochen vorG.gen hat, daß nämlich die von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen H.-J. E. vorgelegten Zahlen in den Vertragsverhandlungen ausführlich zwischen den Gesellschaftern besprochen und für prognostisch zutreffend gehalten worden seien. Der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es nach alledem nicht, eine Differenzhaftung des Beklagten nach § 9 Abs. 1 GmbHG ist nicht gegeben. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach § 9 a Abs. 1 GmbHG zu, wie schon aus dem vorher Gesagten folgt. Bei den Ansprüchen aus § 9 a handelt es sich um verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche (vgl. § 9a Abs. 3). Gehaftet wird für falsche Angaben zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft; hierunter fallen nach wohl überwiegender Meinung auch Angaben gegenüber Sachverständigen, die mit der Bewertung von Sacheinlagen befaßt sind (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 9a Rn 13 m.w.N.). Davon, daß der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen B. falsche Angaben gemacht hat, die zu einer unzutreffenden Bewertung der Sacheinlage geführt haben, kann nicht ausgegangen werden; insbesondere steht nicht fest, daß sie wertlos war und deshalb die im Gesellschaftsvertrag vorgenommene Bewertung unvertretbar gewesen ist; das Gebrauchsmuster bot die Möglichkeit des wirtschaftlichen Erfolgs unabhängig davon, wieviele Interessenten sich bereits gemeldet hatten. Wie diese Möglichkeit zu bewerten war, oblag dem Gutachter; war diese auf den verfügbaren und zutreffenden Angaben beruhende Bewertung falsch, so brauchte der Beklagte es bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebensowenig zu erkennen, wie dies bei dem im Handel erfahrenen Gesellschafter S. der Fall war. Der Anspruch der Klägerin rechtfertigt sich auch nicht aus § 3 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach der Beklagte im Fall einer Überbewertung verpflichtet sein sollte, die Differenzschuld durch eine Geldleistung auszugleichen, während im Fall der Unterbewertung kein Ausgleich stattfinden sollte. Der Senat vermag wie schon das Landgericht der Ansicht der Klägerin, schon aus dem Wortlaut ergebe sich, daß damit auch eine nachträgliche, über den Regelungsgehalt des § 9 GmbHG hinausgehende Bewertung gemeint sei, nicht zu folgen; es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine über § 9 GmbHG hinausgehende Haftung des Beklagten von diesem gewollt war. Grundsätzlich können die Gesellschafter einen vom Anmeldetag abweichenden Bewertungsstichtag vereinbaren; eine derartige Vereinbarung kann allerdings nicht zum Nachteil der Gesellschaft erfolgen und steht deshalb unter dem Vorbehalt, daß der Wert der Sacheinlage bei der Anmeldung nicht unter den Nennbetrag der Stammeinlage abgesunken ist; auch können sie im Rahmen schuldrechtlicher Nebenabreden einen internen Ausgleich für den Fall der Wertminderung zwischen Vertragsschluß oder Einbringung und Anmeldung zusagen (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O. § 5 Rn 69 u. § 3 Rn. 120 ff.). Aber auch wenn man noch weitergehende Vereinbarungen für zulässig hält, läßt sich aus dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und des notariellen Gründungsvertrages vom 30.8.1991, die beide die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben, nichts für die Behauptung der Klägerin herleiten. Die in beiden Verträgen behandelte Ausgleichspflicht knüpft erkennbar an die Regelung des § 9 GmbHG an und geht über diese nicht hinaus; klar gestellt werden sollte lediglich, daß der Beklagte das Risiko einer falschen Bewertung bis zu Anmeldung, allenfalls bis zur Eintragung (§ 9c GmbHG) tragen und entgegen der vereinbarten Sacheinbringung zur Geldleistung verpflichtet sein sollte. Hierfür spricht auch, daß er im Fall der Unterbewertung leer ausgehen sollte; für eine solche dem Beklagten nachteilige und von den normalen Gepflogenheiten abweichende Regelung (vgl. hierzu Scholz/Winter, a.a.O. § 9 Rn 12) ist kein Grund ersichtlich und von der Klägerin auch nicht benannt, wenn er andererseits das Risiko der Überbewertung auch über die nach dem Gesetz maßgeblichen Zeiträume hinaus tragen sollte. Weiter spricht entscheidend gegen die von der Klägerin behauptete Garantieübernahme, daß der Gesellschaftsvertrag keinerlei Hinweis dazu gibt, auf welchem Stichtag, wenn nicht auf den in § 9 GmbHG genannten, abgestellt werden sollte; sollte die Gesellschaft auch dann vom Beklagten Geld fordern dürfen, wenn sich die Sacheinlage nach Anmeldung und Eintragung innerhalb des ersten Jahres als werthaltig, danach (z.B. wegen einer neuen Erfindung oder weil das G-Modell nicht mehr gebaut wurde) als überbewertet herausstellte? Sollte die Haftung des Beklagten auch dann gegeben sein, wenn die Sacheinlage infolge Verschuldens der Gesellschaft an Wert verlor? Zu alledem steht nichts im Gesellschaftsvertrag, obwohl es sich hierbei um mitgliedschaftliche Pflichten handeln dürfte, die nur im Gesellschaftsvertrag begründet werden können, Abreden außerhalb desselben entbehrten daher der Wirksamkeit. Letzteres kann aber dahingestellt bleiben, weil zu all diesen Punkten konkrete und nachvollziehbare Ausführungen der Klägerin fehlen, wie sie auch nichts dazu vorG.gen hat, warum derartig gravierende Punkte, so sie besprochen waren, nicht in den notariellen Vertrag eingeflossen sind und warum der Beklagte bereit gewesen sein sollte, ein so weitgehendes finanzielles Risiko zu übernehmen, obwohl er über keine ausreichenden Mittel verfügte, sein Gebrauchsmuster allein zu verwerten. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO. Beschwer für die Klägerin: 199.999,00 DM