Beschluss
2 Ws 165/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0513.2WS165.97.00
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts K. zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer, gegen den zur Zeit die Hauptverhandlung vor der 9. großen Strafkammer des Landgerichts K. stattfinden, befindet sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 hat er beantragt, 1. daß ihm der in dem Asservaten der Staatsanwaltschaft befindliche Apple-Computer mit Zubehör zur Benutzung in seiner Zelle zur Verfügung gestellt werde, 2. daß ihm sein Sohn A. den dazu gehörigen Minidrucker plus Kabel in die JVA K. bringen dürfe und 3. daß die JVA K. angewiesen werde, ihm den Betrieb der o.a. Geräte auf der Zelle zu erlauben. Diesen Antrag, dem die Staatsanwaltschaft K. nicht entgegengetreten ist, hat der Vorsitzende der 9. großen Strafkammer des Landgerichts K. am 6. März 1997 - nach Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten W. und K. vom 19. Februar 1997 - mit Beschluß vom 6. März 1997 abgelehnt. Dagegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 15. März 1997 Beschwerde eingelegt, welcher der Kammervorsitzende am 17. März 1997 nicht abgeholfen hat. Der Senat hat in einem - nach Beratung - gefertigten Aktenvermerk vom 11. April 1997 niedergelegt, daß er das Verlangen des Beschwerdeführers nach Genehmigung der Benutzung seines angeblich bei den Asservaten der Staatsanwaltschaft befindlichen Laptops als nicht von vornherein aussichtslos erachte, daß aber vor abschließender Beratung und Entscheidung noch die Klärung einiger Fragen erforderlich sei. Dieser Aktenvermerk ist der Generalstaatsanwaltschaft K. und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 16. April 1997 mitgeteilt, daß es sich bei dem Computer, der im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Antragsteller sichergestellt worden sei - mit der Sicherstellung hat sich der Verteidiger einverstanden erklärt - um einen Laptop der Marke Apple Power Book 540 C handele und daß dieser über eine Festplatte verfüge. Mit einen herausnehmbaren Diskettenlaufwerk sei er nicht ausgestattet. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17. April 1997 mitgeteilt, daß er mit der Löschung "jedweder Informationen" auf der Festplatte vor Aushändigung sowie mit einer Versiegelung des Diskettenlaufwerks einverstanden sei. Mit Beschluß vom 2. Mai 1997 hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts K. angeordnet, daß der sichergestellte Laptop durch einen Sachverständigen darauf untersucht werde, ob auf der Festplatte verfahrensrelevante Daten gespeichert worden sind und ggf. welche. II. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Vorsitzenden der 9. großen Strafkammer des Landgerichts K. zur erneuten Entscheidung führt. Schon in seinem - nach Beratung - am 11. April 1997 niedergelegten und sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk hat der Senat seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß er den Antrag des Beschwerdeführers nach Genehmigung der Benutzung seines sichergestellten Laptops als nicht von vornherein aussichtslos erachtet. Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Verzugsanstalt erfordert, wobei der Begriff der Ordnung auch den der Sicherheit erfaßt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 119 Rdnr. 13). Im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrscht, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 119 Abs. 3 StPO die Abwägung aller Umstände des Einzelfalles geboten. Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs. 3 StPO aufgeführten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann. Eine Beschränkung ist nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbraucht und dadurch der Haftzweck ohne die Ordnung in der Anstalt gefährdet werden könnte (BVerfGE 35, 5, 9 ff; BGH NJW 1995, 1478, 1479 ff; OLG Hamm JMBlNW 1997, 33 und 1996, 68, 69). Die einem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit kann als Versagungsgrund herangezogen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Haftzwecke und der Ordnung in der Anstalt vorliegen (BGH NJW 1995, 1478, 1480). Nach diesen Grundsätzen ist eine reale Gefahr bei Überlassung des von dem Beschwerdeführer begehrten Laptops an diesen und Gestattung seiner Benutzung auf der Zelle für die in § 119 Abs. 3 StPO aufgeführten öffentlichen Interessen nicht gegeben, vorausgesetzt, daß vor Aushändigung des Laptops a) das Diskettenlaufwerk versiegelt und b) etwa auf der Festplatte befindliche Textdateien - ev., soweit beweisrelevant, nach Sicherstellung in einer im Verfahren verwertbaren Weise - entfernt werden. Soweit das OLG Hamm (JMBlNW 1996, 68 ff) bei dem von ihm zu entscheidenden Fall, bei dem der Untersuchungsgefangene mit Hilfe des Laptops mit seinen Verteidigern - mittels Disketten - Daten tauschen wollte, die konkrete Gefahr eines unkontrollierbaren Datenaustauschs innerhalb - wenn auch anderen Gefangenen die Benutzung von Computern und Disketten gestattet würde - und außerhalb der Anstalt für gegeben erachtet hat, kommt dieser Gesichtspunkt hier nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer will - wie er in seinem Beschwerdeschreiben vom 15. März 1997 noch einmal hervorgehoben hat - mit Hilfe des Laptops keine Daten mit seinen Verteidiger austauschen und hat entsprechend auch nicht beantragt, ihm die Benutzung von Disketten zu gestatten. Er will vielmehr das umfangreiche Aktenmaterial in der gegen ihn anhängigen Wirtschaftsstrafsache für seine Rechtsanwälte zusammenfassend schriftlich kommentieren, und er sieht als einzige Möglichkeit "der Informationsausgabe aus dem Laptop ... diejenige auf Papier über den Drucker". Durch eine Versiegelung des Diskettenlaufwerks - mit der sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hat - ist die Möglichkeit der Benutzung von Disketten hinreichend sicher ausgeschlossen. Was die vom Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) weiter aufgeführte Gefahr anbetrifft, nämlich, es könnten bei Betrieb eins Laptops darauf Informationen gespeichert und diese schon mit DOS-internen Befehlen (DEL) eine oberflächigen Kontrolle entzogen werden, sowie, der Laptop-Benutzer könne über einen Telefonanschluß Daten mit der Außenwelt austauschen, sofern ihm zusätzlich zu dem Laptop ein Modem zur Verfügung steht, mögen diese Mißbrauchsmöglichkeiten nicht auszuschließen seien. Konkrete Anhaltspunkte für ein derartigen Mißbrauch durch den Beschwerdeführer sind aber nicht gegeben. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, mit Hilfe eines Modems über den Laptop und einem Telefonanschluß Daten mit der Außenwelt auszutauschen, weil es der dem Beschwerdeführer kaum möglich sein wird, sich - unkontrolliert - Zugang zu einem solchen Telefonanschluß der Anstalt zu verschaffen. Soweit auf der Festplatte des Laptops Informationen gespeichert sind, die verfahrensrelevant mißbraucht werden können, wird eine damit gegebene Gefahr dadurch ausgeschlossen, daß diese im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer vor Aushändigung des Laptops gelöscht werden. Eine endgültige Entscheidung in der Sache ist derzeit nicht möglich. Zum einen ist der Laptop noch sichergestellt. Eine Aushändigung dieses Geräts an den Beschwerdeführer setzt die Aufhebung der Sicherstellung, die auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen kann, voraus. Hierüber hat aber nicht der Senat zu entscheiden. Zum anderen hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts K. mit Beschluß vom 2. Mai 1997 die Untersuchung des Laptops durch einen Sachverständigen daraufhin angeordnet, ob auf der Festplatte verfahrensrelevante Daten gespeichert sind, ggf. welche. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt noch nicht vor. Sollten auf der Festplatte des Laptops solche verfahrensrelevanten Daten gespeichert sein, wird zu prüfen sein, ob die Daten auch anders als durch Sicherstellung des Geräts (etwa durch Überspielen auf Disketten oder Ausdruck) in verwertbarer Form gesichert werden können. Mit Rücksicht hierauf hat der Senat die Sache an den Kammervorsitzenden zurückverwiesen, damit dieser - zu gegebenen Zeit - erneut über den Antrag des Beschwerdeführers unter Beachtung der in diesem Beschluß niedergelegten Grundsätze entscheidet.