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Beschluss

16 U 46/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16U46.97.00
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Leitsätze
Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 1997 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden. Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 1997 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. G R Ü N D E : Der Kläger kann nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte ( § 78 b Abs. 1 ZPO ) verlangen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat ( § 114 Satz 1 ZPO ). Das Amtsgericht hat die Klage mit dem von dem Kläger angegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht von ihm abstammt, ist die Klage bereits im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 10. Juli 1995 - 16 U 2/89 - unzulässig ( §§ 640 h Satz 1, 641 ZPO ). Durch das Urteil des Senats ist festgestellt worden, daß der Kläger der Vater des Beklagten ist. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Wiederaufnahmeklage die Aufhebung des Urteils des Senats vom 10. Juli 1995 begehren. Soweit der Kläger mit der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage dieses Begehren verfolgt, ist die Klage bereits deshalb unzulässig, weil vorliegend der Senat für eine Wiederaufnahmeklage zuständig ist. Nach § 584 Abs. 1 ZPO ist für eine Wiederaufnahmeklage das Berufungsgericht zuständig, wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von ihm erlassen wurde. Wenn die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache tatsächlich und rechtlich erkannt worden ist - also das erstinstanzliche Urteil bestätigt oder abgeändert wurde - ist für die Wiederaufnahmeklage mithin nur das Berufungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz ist in diesen Fällen nur gegeben, wenn dessen Urteil wegen Ansprüchen angefochten wird, deretwegen ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden war ( vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 584 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 584 Rn. 2; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, Band 3, 20. Aufl., § 584 Rn. 3 ). Werden sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil mit der Wiederaufnahmeklage angefochten, obliegt daher die Verhandlung und Entscheidung dem Berufungsgericht ( vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 584 Rn. 4 ). § 641 i Abs. 1 ZPO begründet im Verhältnis zu § 580 ZPO lediglich einen neuen Restitutionsgrund ( vgl. Stein/Jonas/ Schlösser, a. a. O., § 641 i Rn. 3 ). Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 2 ZPO daher ebenfalls nach § 584 ZPO, wenn die Wiederaufnahmeklage - wie hier - außer auf die Vorlage eines neuen Gutachtens auch noch auf andere Gründe gestützt wird ( vgl. Stein/Jonas/Schlösser, a. a. O., § 641 i Rn. 5 ). Abgesehen davon wäre nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 641 i Abs. 3 Satz 2 ZPO auch eine allein auf § 641 i Abs. 1 ZPO gestützte Restitutionsklage bei dem Berufungsgericht zu erheben, wenn das Oberlandesgericht - wie im vorliegenden Fall - auf eine Berufung in einem Verfahren des § 641 ZPO in der Sache entschieden hat ( vgl. BGH, NJW 1984, 2630, 2631 ). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze war daher für die Wiederaufnahmeklage nicht das Amtsgericht, sondern der Senat zuständig, der mit dem Urteil vom 10. Juli 1995 über die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entschieden hat. Es kann daher dahinstehen, daß der Kläger - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - einen der Restitutionsgründe des § 580 ZPO nicht dargetan hat. Es kann ferner dahinstehen, daß auch kein Restitutionsgrund nach § 641 i Abs. 1 ZPO besteht. Als neues Gutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Bestimmung kommt nur ein sich auf den konkreten Sachverhalt beziehendes Blutgruppen-, erbbiologisches, Tragzeit- oder Zeugungsunfähigkeitsgutachten in Betracht ( vgl. BGH, NJW 1984, 2630, 2631 ). Ein solches, auf neuen Befunden oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes Gutachten hat der Kläger nicht vorgelegt.