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Urteil

15 U 30/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0603.15U30.95.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 304/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 304/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein weiterer Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund des Unfallereignisses vom 04.09.1990 zu. Ein Schmerzensgeld soll nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW 1955, 1675 ff.; NJW 1981, 1836 f. (1837)) dem Geschädigten einerseits einen kompensatorischen Ausgleich für erlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude bieten und somit die Schäden ausgleichen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Andererseits soll dem Geschädigten Genugtuung für das geschaffen werden, was ihm der Schädiger angetan hat. Da das Schmerzensgeld, wie letztlich jeder Schadensersatz, ein Entgelt für die Beeinträchtigung der menschlichen Persönlichkeit darstellen soll, können bei einer Bemessung nicht nur die Schmerzen Berücksichtigung finden, sondern müssen auch die Behinderung oder Beeinträchtigung der eigenen freien Lebensgestaltung sowie die hieraus resultierenden Umstände einbezogen werden. Zusätzlich hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.10.1992 (NJW 1993, 781 ff. (782 f.) in Ausnahmefällen neben der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion auch die sogenannte Würdefunktion des Schmerzensgeldes anerkannt. Unter Beachtung dieser Erwägungen erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem Kläger über das bereits vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 1.800,00 DM einen weiteren finanziellen Ausgleich wegen der aufgrund des Unfallereignisses vom 04.09.1990 erlittenen Beeinträchtigungen und Beschwerden zuzusprechen. Der bereits gezahlte Betrag ist ausreichend, um dem Kläger Genugtuung und einen gewissen Ausgleich wegen der immateriellen Schäden zu verschaffen. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht aufgrund des vom Senat eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. H. vom 19.10.1996 zur sicheren Überzeugung des Senates fest, daß die nunmehr von dem Kläger vorgetragenen ständigen Druckschmerzen im rechten Schultergelenk, Verkrampfungen in den Fingern 3 bis 5 mit Störung der Feinmotorik, Schmerzen des Oberarms, Kopfschmerzen und Schlafstörungen nicht auf den Auffahrunfall vom 04.09.1990 zurückzuführen sind. So führt der Sachverständigen in seinem Gutachten aus, daß es durch den Auffahrunfall allenfalls zu einem leichten HWS-Schleudertrauma gekommen sein kann, das die vom Kläger vorgetragenen derzeitigen Beschwerden in der rechten Schulter nicht verursacht hat. Ebenfalls kann nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht von einer Unfallbedingheit der aktuell beklagten Kopfschmerzen und Schlafstörung ausgegangen werden. Weiter hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt (Bl. 147 ff. d.GA.): "Somit liegt aufgrund des neurologischen Untersuchungsbefundes sicherlich kein radikuläres Ausfallsyndrom C7 links vor. Die beschriebenen chronischen Denervierungszeichen im M.triceps brachii links sind Ausdruck einer älteren Läsion, sogenannte "akute" Denervierungszeichen fanden sich nicht. Bei fehlenden Paresen im Bereich der Kennmuskulatur C7 li., erhaltenem und nicht seitendifferentem Tricepsehnenreflex li. und fehlenden sensiblen Ausfällen im Dermatom C7 li. kommt dem elektrophysiologischen Befund keine wesentliche Bedeutung bei. Die geklagten intermitterenden Parästhesien der Finger 4. und 5. sowie der schmerzhaften "Verkrampfungen" im Bereich des linken Unterarms sind somit allenfalls als radikuläre Reizsymptomatik ohne wesentliche funktionelle Bedeutung auf die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand zu deuten. Zusätzlich muß betont werden, daß zum einen die Finger 4. und 5. dem Versorgungsgebiet von C8 entsprechen und zum anderen der oben aufgeführte kernspintomographische Befund keinen pathologischen Befund im Bereich der Wurzeln C7 und C8 bds. beschreibt. Der einzig auffällige Befund in der neurologischen Untersuchung ist die Scapula alate rechtsseitig. ... Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis am 04.09.1990 ist unwahrscheinlich und nicht anzunehmen." Zudem legt der Sachverständige dar, daß er bei dem Kläger keine Paresen im Bereich des rechten Armes festgestellt habe, so daß nicht von einer paresebedingten Bewegungseinschränkung des Armes auszugehen sei. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich eine unauffällige Feinmotorik gefunden. Von einer wesentlichen "Verschlimmerung" von degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule durch den Unfall sei nicht auszugehen. Der Senat hat keinerlei Veranlassung, den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. in seinem Gutachten vom 19.10.1996 nicht zu folgen. Seine Begutachtung basiert auf der Akte des Landgerichts Köln einschließlich der von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen. Im Rahmen der gutachterlichen Bewertung wurden auch der Bericht der Klinik "U." vom 08.10.1993 (Bl. 1 ff. d.AnlH), die Stellungnahmen des Arztes Dr. med. F. vom 20.12.1991 (Bl. 5 f. d.AnlH) und vom 02.04.1992 (Bl. 18 d.AnlH), die Kurzgutachten der Ärzte Dr. med. E. vom 29.01.1992 (Bl. 13 f. d.AnlH) und Dr. med. S. vom 30.01.1992 (Bl. 15 f. d.AnlH), die Kurzantwort der Krankenanstalten der Stadt K., Krankenhaus M., (Bl. 17 d.AnlH) und die Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. vom 16.12.1992 (Bl. 22 ff. d.AnlH) und 15.08.1993 (Bl. 38 ff d.AnlH) und der Entlassungsbericht der Kurklinik "S." vom 16.01.1991 (Bl. 49 ff. d.AnlH) einbezogen, soweit sie zur neurologischen Diagnostik und Beurteilung von Bedeutung war. Zudem wurde bei der Erstellung des Gutachtens auch die Krankenakte der Medizinischen Universitätsklinik I K., Ambulanz für Nieren und Hochdruckkrankheiten, die von dem Dr. med. F. erstellte Epikrise vom 04.10.1996, die Erkenntnisse des Beweissicherungsverfahrens - einschließlich der Ergebnisses des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. vom 07.02.1994 (Bl. 49 ff. der Akte 262 H 1/93) und die Angaben des Klägers bei der neurologischen Untersuchung (Bl. 147 d.GA.) mitberücksichtigt. Insoweit stand dem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Beweisfragen des Beweisbeschlusses des Senates vom 13.06.1995 zur Verfügung. Der Sachverständige setzt sich in dem Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen auseinander. Insbesondere hat der Sachverständige im Rahmen der Erstattung des Gutachtens auch die vom Kläger im Untersuchungstermin überlassene Epikrise des Arztes Dr. med. F. vom 04.10.1996 bzgl. der von ihm erhobenen EMG-Befunde einbezogen und entsprechend ausgewertet. Das Gutachten nimmt zu den Beweisfragen des Senates umfassend Stellung. Es ist insgesamt aus sich heraus überzeugend und von Sachkunde getragen. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse werden umfangreich begründet. Insoweit bestand für den Senat kein Grund, die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht zu seiner Entscheidungsgundlage zu machen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, daß der Sachverständige Prof. Dr. med. H. wegen inhaltlicher Fehler in dem Gutachten zu einem falschen Ergebnis gekommen ist. Soweit es in dem Gutachten auf Seite 2 (Bl. 130 d.GA.) heißt: "Auf Veranlassung des Landgerichts Koblenz erstatten.. ", handelt es sich um einen offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehler. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser in irgendeiner Weise auf das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme Einfluß hatte. So ergibt sich bereits aus dem Deckblatt des Gutachtens und aus dem auf Seite 2 des Gutachtens mitgeteilten Aktenzeichen, daß sich der Sachverständige bewußt war, daß er von dem Oberlandesgericht Köln zu dem hiesigen Verfahren mit der Gutachtenerstattung beauftragt war. Seite 4 des Gutachtens (Bl. 132 d.GA.) enthält nur einen Aktenauszug der beigezogenen Beweissicherungsakte des Amtsgerichts Köln - 262 H 1/93 -. Insoweit wird von dem Sachverständigen aus dem zu der amtsgerichtlichen Akte gereichten fachorthopädischen Gutachten des Dr. med. S. vom 16.12.1992 zitiert, ohne an dieser Stelle des Gutachtens eine eigene Wertung vorzunehmen. Der eigene Untersuchungsbefund und dessen gutachterliche Auswertung wird erst auf Seite 15 ff. des Gutachtens (Bl. 143 ff. d.GA.) wiedergegeben. Dies gilt ebenfalls für die Ausführungen auf Seite 7 des Gutachtens (Bl. 135 d.GA.). Zudem belegen die Ausführungen auf Seite 19 des Gutachtens (Bl. 147 d.GA.), daß der Gutachter durchaus berücksichtigt hat, daß die auf Seite 4 wiedergegebenen Feststellungen des Dr. med. S. auf Untersuchungen vor dem Unfallereignis basieren. Bei der Mitteilung auf Seite 15 oben des Gutachtens (Bl. 143 d.GA.) "HWS-Beweglichkeit aktiv und passiv unauffällig...", Seite 16 "Kein Nachweis muskulärer Atrophien.., inbesondere nicht im Bereich der Schultergürtelmuskulatur re..." und "Bei der Einzelkraftprüfung findet sich eine normale Kraftentfaltung beiderseits für die Fingerstreckung und Fingerbeugung.." und auf Seite 17 zur "Sensibilität" handelt es sich um die von dem Sachverständigen aus fachkundiger ärztlicher Sicht ermittelten Befunde und deren Auswertung. Insoweit stützt der Sachverständige sein sorgfältig begründetes Ergebnis auf eine am 07.10.1996 ambulant in der Universitäts-Nervenklinik und Poliklinik B. durchgeführte neurologische Untersuchung des Klägers. Dabei haben sowohl der Mitarbeiter des Sachverständigen, der Assistent der Klinik K., als auch der Sachverständige Prof. Dr. H. einen persönlichen Eindruck von dem Kläger gehabt. Anhaltspunkte, daß der Sachverständige wesentliche Umstände übersehen hat und insoweit zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, legt der Kläger nicht dar. Für den Senat bestand auch keinerlei Veranlassung, an der Fachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. zu zweifeln, der als Oberarzt der Klinik zugleich Stellvertreter des Klinikdirektors ist. Die von dem Kläger gegen das Zustandekommen des Gutachtens erhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, von der Verwertung abzusehen oder ein Obergutachten einzuholen. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des von dem Sachverständigen Prof. Dr. med. H. erstellten Gutachtens. Der Senat war, nachdem der ursprünglich vorgesehene Sachverständige Prof. Dr. J. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, das Gutachten zu erstatten, von Amts wegen befugt, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, § 360 S. 2 ZPO. Über diese beabsichtigte Änderung des Gutachterauftrages sind die Parteien durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25.03.1996 (Bl. 118R d.GA.) in Kenntnis gesetzt worden. Nachdem die Parteien gegen die mit Schriftsatz des damaligen stellvertretenden Direktors der Neurologischen Klinik und Poliklinik Prof. Dr. med. R. vom 08.03.l996 (Bl. 118 d.GA.) vorgeschlagene "Erledigung des Gutachtenauftrages durch mich oder einen von mir benannten Vertreter" keine Einwendungen erhoben haben, ist eine stillschweigende Änderung des Beweisbeschlusses erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit allgemein: BGH, NJW 1985, 1399 ff. (1400)), wovon der Kläger spätestens durch Beschluß des Senates vom 09.10.1996 (Bl. 124 d.GA.) Kenntnis erhielt. Weiterhin wurde ihm, so der jetzige Sachvortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 05.05.1997, bei dem Untersuchungstermin vom 07.10.1996 durch den nunmehrigen kommissarischen Direktor der Universitätsnervenklinik und Poliklinik B., Prof. Dr. R., persönlich mitgeteilt, daß der Zeuge K. die Untersuchung für die Gutachtenerstellung durchführen würde. Schließlich war dem Kläger aufgrund der Übersendung des Gutachtens durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28.11.1996 (Bl. 156 d.GA.) mit Fristsetzung gem. § 411 Abs. 4 ZPO und durch die nach Ablauf der Frist erfolgte Terminierung ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens bekannt, daß der Senat beabsichtigte, den Sachverständigen Prof. Dr. med. H. als gerichtlichen Sachverständigen i.S.d. Beweisbeschlusses des Senates vom 13.06.1995 anzusehen. Insoweit hat der Kläger weder gegen die Durchführung der Untersuchung durch den Zeugen K. noch gegen die Erstattung des Gutachtens durch den stellvertretenden Direktor der Klinik, den Sachverständigen Prof. Dr. H., Einwendungen erhoben bzw. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die mündliche Anhörung des Gutachters zu beantragen, um so den Gutachter weiter zu befragen. Die Tatsache, daß der Arzt K. an der Begutachtung mitgewirkt hat, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht entgegen. Die Mitarbeit des Arztes beruht auf einem arbeitsteiligen Konzept, aufgrund dessen der Mitarbeiter der Klinik in Kenntnis des Sachverständigen die Voruntersuchungen durchführt. Hierdurch verliert das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht den Charakter einer persönlichen Stellungnahme. Dieser hat anläßlich der ambulanten Untersuchung auch einen persönlichen Eindruck von dem Kläger gewonnen. Zudem hat der Sachverständige das Gutachten mit dem Zusatz "Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung" unterzeichnet und somit eine eigenverantwortliche gutachterliche Tätigkeit übernommen. Es bedarf auch nicht der von dem Kläger nunmehr in dem Schriftsatz vom 05.05.1997 beantragten Einholung eines Obergutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. W.. Unabhängig von der Frage, ob dieser Antrag nicht gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, liegen bereits die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens nicht vor. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Bereits an diesen Voraussetzungen scheitert es. Wie oben dargelegt, sind nach der sicheren Überzeugung des Senates keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens die erforderliche Sachkunde fehlt. Das Sachverständigengutachten ist in sich geschlossen und überzeugend. Auch die nunmehr von dem Kläger vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. So wird bereits in keinem Untersuchungsbefund ausgeführt, daß die jeweils festgestellten Beschwerden des Klägers kausal aus dem streitgegenständlichen Unfall stammen. Zudem wird auch von dem Kläger nicht schlüssig dargetan, daß der Sachverständige bei Kenntnis dieser Unterlagen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Daß ein anderer Sachverständiger, insbesondere der von dem Kläger benannte Prof. Dr. W., über überlegene Erkenntnisquellen verfügen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung des vom Kläger beantragten Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO sind nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an dem übereinstimmenden Antrag der Gegenseite. Im übrigen wird auch von dem Kläger kein wichtiger Grund aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, daß das in dem Verfahren 5 U 78/96 - Oberlandesgericht Köln - erwartete Gutachten für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein kann. So enthält der Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren 5 U 78/96 vom 23.04.1997 Beweisfragen, die sich auf eine Operation vom 24.04.1991 und deren Folgen beziehen. Somit war bei der Höhe des zu bemessenden Schmerzensgeldes nur das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senates feststehende unfallbedingte leichte HWS-Schleudertrauma zu berücksichtigen. Diese Verletzung wertet der Senat zwar nicht als völlig unerheblich. Dennoch war unter Berücksichtigung vergleichbarer, von der Rechtsprechung bereits entschiedener Fälle (vgl. Hacks-Ring-Böhm, 17. Auflage 1995, z.B. Ziffer 135, 139, 143, 145, 147, 160, 164) und der für die Bemessung des Schmerzensgeldes vorliegenden maßgeblichen Umstände, die vorstehend nur skizziert werden konnten, ein höheres Schmerzensgeld als die bereits vorprozessual gezahlten 1.800,00 DM nicht zuzubilligen. Anhaltspunkte für einen langwierigen Heilungsverlauf der unfallbedingten Verletzungen bzw. für sonstige Beeinträchtigungen, werden weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus dem vorliegenden Gutachten. Weiterhin war bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen, daß der Versicherungsnehmerin der Beklagten an der Entstehung des Verkehrsunfalles nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Unstreitig ist der Auffahrunfall vom 04.09.1990 dadurch verursacht worden, daß die Fahrerin des unfallverursachenden Pkws versehentlich das Bremspedal mit dem Gaspedal verwechselt hatte. II. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Klageantrages zu 2. war die Berufung zurückzuweisen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. finden sich klinisch keine Hinweise auf eine dauerhafte unfallbedingte Schädigung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: Klageantrag zu 1): 20.000,00 DM Klageantrag zu 2): 20.000,00 DM insgesamt 40.000,00 DM