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Urteil

3 U 146/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0620.3U146.96.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB wird gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die der Buchauszug vorbereiten soll, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Buchauszug zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB dienen soll. 2. Die isolierte Erhebung der Klage auf einen Hilfsanspruch aus § 87 c HGB unterbricht nicht die Verjährung für den Hauptanspruch. 3. Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen kann nicht als Verzicht des Handelsvertreters auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche gewertet werden; vielmehr bedarf es für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (im Anschluß an BGH BB 96, 176 ff.).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 1996 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0 146/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über die von dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 31.12.1993 verdienten Provisionen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte mit Namen und Anschrift der jeweiligen Kunden, der Art, Anzahl und Auftragswert der Vertragsleistung, Datum des Auftrages und der Auftragsbestätigung, alle Angaben über die Auftragsabwicklung, über Rechnungstellung und Zahlung, eventuelle Storni und deren Gründe zu enthalten hat, soweit diese sich aus den Büchern der Beklagten ergeben, und wobei der Buchauszug wie folgt zu gliedern ist: a) vom Kläger selbst vermittelte Kapitalanlagen, b) vom Kläger selbst vermittelte Versicherungsverträge, c) von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Kapitalanlagen, d) von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Versicherungen und e) Bestandspflegeprovisionen. Im übrigen wird der Klageantrag zu 1 abgewiesen. Der Widerklageantrag zu 1 wird abgewiesen. Auf den Widerklageantrag zu 2 wird der Kläger verurteilt, der Beklagten detaillierte Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Geschäfte (Art der Verträge, Vertragswerte und Namen des Produktpartners), die er seit dem 01.01.1990 bis zum 31.12.1993 im Geschäft gemäß Art. 5 Ziff. 1 des zugrunde liegenden Agenturvertrages getätigt hat. Im übrigen wird der Widerklageantrag zu 2 abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB wird gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die der Buchauszug vorbereiten soll, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Buchauszug zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB dienen soll. 2. Die isolierte Erhebung der Klage auf einen Hilfsanspruch aus § 87 c HGB unterbricht nicht die Verjährung für den Hauptanspruch. 3. Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen kann nicht als Verzicht des Handelsvertreters auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche gewertet werden; vielmehr bedarf es für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (im Anschluß an BGH BB 96, 176 ff.). Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 1996 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0 146/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über die von dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 31.12.1993 verdienten Provisionen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte mit Namen und Anschrift der jeweiligen Kunden, der Art, Anzahl und Auftragswert der Vertragsleistung, Datum des Auftrages und der Auftragsbestätigung, alle Angaben über die Auftragsabwicklung, über Rechnungstellung und Zahlung, eventuelle Storni und deren Gründe zu enthalten hat, soweit diese sich aus den Büchern der Beklagten ergeben, und wobei der Buchauszug wie folgt zu gliedern ist: a) vom Kläger selbst vermittelte Kapitalanlagen, b) vom Kläger selbst vermittelte Versicherungsverträge, c) von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Kapitalanlagen, d) von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Versicherungen und e) Bestandspflegeprovisionen. Im übrigen wird der Klageantrag zu 1 abgewiesen. Der Widerklageantrag zu 1 wird abgewiesen. Auf den Widerklageantrag zu 2 wird der Kläger verurteilt, der Beklagten detaillierte Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Geschäfte (Art der Verträge, Vertragswerte und Namen des Produktpartners), die er seit dem 01.01.1990 bis zum 31.12.1993 im Geschäft gemäß Art. 5 Ziff. 1 des zugrunde liegenden Agenturvertrages getätigt hat. Im übrigen wird der Widerklageantrag zu 2 abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte wendet sich allerdings vergeblich gegen die Verpflichtung zur Gliederung des Buchauszuges gemäß der Anordnung im Tenor des angefochtenen Urteils. Der Buchauszug muß die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (vgl. BGH DB 89, 1329). Dabei muß sich die Gliederung selbst-verständlich nicht schon in der geforderten Weise aus den Büchern ergeben. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Buchauszuges zu gewährleisten, muß dieser aber in der angeord-neten Weise gegliedert sein, weil die Provisionsansprüche und etwaigen Ausgleichsansprüche bezüglich der verschiedenen provisionspflichtigen Geschäfte unterschiedlich sind. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ist aber teilweise gegenstandslos, soweit die Provisionsansprüche verjährt sind. Dies ist bezüglich der bis einschließlich November 1992 verdienten Provisionen der Fall. Nach herrschender Meinung werden die Hilfsansprüche des § 87 c HGB gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die sie vorbereiten sollen, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können (vgl. BAG NJW 73, 1343 und 96, 1693; BGH NJW 79, 764 und 82, 235; Münchener Kommentar-von Hoyningen-Huene, HGB § 87 c Rdnr. 49, Hopt, Handels-vertreterrecht, HGB § 88 Rdnr. 2). Gemäß § 88 HGB verjähren die Ansprüche aus dem Vertrags-verhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 87 a Abs. 4 HGB wird der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87 c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Gemäß § 87 c Abs. 1 HGB ist über die Provision monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen. Im Verhältnis zwischen den Parteien war gemäß § 8 der Provisionsbedingungen monatlich abzurechnen. Die in einem bestimmten Monat verdienten Provisionen wurden also zum Ende des folgenden Monats fällig. Demgemäß wurden hier die im Dezember 1992 verdienten Provisionen am 31.01.1993 fällig mit der Folge, daß die Verjährungsfrist am 01.01.1994 begonnen hat und erst zum 31.12.1997 ablaufen würde. Alle früher - bis einschließlich November 1992 - verdienten Provisionen waren spätestens am 31.12.1992 fällig und sind damit verjährt (vgl. das Berechnungsbeispiel bei Baumbach/Duden/Hopt, HGB § 88 Anm. 2). Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Klageerhebung ist bezüglich der Provisionsansprüche nicht erfolgt. Die isolierte Erhebung der Klage auf einen Hilfsanspruch aus § 87 c HGB unterbricht nicht die Verjährung für den Hauptanspruch (vgl. BGH NJW 96, 1693 und Palandt-Heinrichs, BGB 56. Aufl., § 209, Rdnr. 2, 13 m.w.N.). Der Kläger verfolgt hier im Wege der Stufenklage nur einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, nicht aber Provisionsansprüche. Die Verjährung ist hierdurch somit nicht unterbrochen worden. Soweit der Kläger eine Verjährung mit Rücksicht auf die unterschiedliche Fälligkeit der einzelnen Provisionsansprüche und die Rückstellung gemäß § 9 der Provisionsbedingungen bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Klage ist nur auf einen Buchauszug über die verdienten Provisionen gerichtet, d.h. bei denen das zugrunde liegende Geschäft vom Unternehmer oder dem Dritten bereits ausgeführt ist, § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Ausführung des Geschäfts stellt eine aufschiebende Bedingung für die Provision dar; erst dann ist sie verdient (vgl. Hopt, HGB § 87 a Rdnr. 1, 5). Es geht hier also nicht um Vorschußansprüche, sondern allein um die schon fällig gewordenen Provisionen oder Teilprovisionen. Der Kläger kann einen Buchauszug über bereits verjährte Provisionsansprüche auch nicht mit der Begründung verlangen, er benötige ihn zur Vorbereitung seines Ausgleichsanspruchs. Wie der BGH ausdrücklich entschieden hat (NJW 82, 235 (236)), muß es dem Handelsvertreter aus Gründen der Rechtssicherheit versagt bleiben, über § 89 b HGB eine Auskunft über verjährte Provisionsansprüche zu erlangen, da er ausreichende Möglich-keiten hatte, den Umfang seiner Provisionsansprüche innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 88 HGB zu klären. Soweit keine Verjährung eingetreten ist, ist der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb gegenstandslos, weil sämtliche Provisionsansprüche erfüllt wären. Eine Einigung der Parteien über die Abrechnung der Provisionsansprüche hat nicht statt-gefunden. Sie ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Abrechnungen der Beklagten nie beanstandet hat. Zwar hat der BGH einmal in einem Einzelfall angenommen, bei dem der Handelsvertreter mit sehr hohen Umsätzen und Provisions- einnahmen Vollkaufmann war und laufend Provisionsabrechnungen sowie zusätzliche Durchschläge der Auftragsbestätigungen und der Rechnungen erhalten hatte, die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen sei als ein sich ständig wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis zu werten (vgl. BB 65, 434). Ähnlich hat auch das OLG Köln in seinen Urteilen vom 09.02.1973 - 6 U 75/72 - und 17.05.1977 - 2 U 168/76 - entschieden. Diese Entscheidungen sind aber obsolet, denn der BGH hat nunmehr seine diesbezügliche Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen rechtfertige nicht die Annahme, der Handelsvertreter habe sich damit einverstanden erklärt und auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche verzichtet; vielmehr bedürfe es für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Dies folge aus dem Schutzzweck der §§ 87 a Abs. 5, 87 c Abs. 5 HGB (vgl. BGH BB 96, 176 f). Der Senat schließt sich dieser Auffassung im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des wirt-schaftlich meist schwächeren Handelsvertreters an. Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses wird ein Handelsvertreter nämlich geneigt sein, von Beanstandungen bezüglich der ihm vom Unternehmer erteilten Abrechnungen Abstand zu nehmen; denn er muß befürchten, daß der Unternehmer ihm dann, wenn er sich auf diese Weise unliebsam macht, gemäß § 89 HGB mit seinen relativ kurz bemessenen Fristen kündigt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 10 Ziff. 1 der Provisionsbedingungen berufen, wonach die Abrechnungen als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang beanstandet; denn diese Verein-barung ist wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam (vgl. BGH a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges auch nicht deshalb erfüllt, weil die laufenden Provisionsabrechnungen zugleich als Buchauszug im Sinne von § 87 c Abs. 2 HGB gewertet werden könnten. Dies würde voraussetzen, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter zusätz-lich zu den Provisionsabrechnungen sämtliche Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug noch erforderlich sind (vgl. BGH WM 82, 152 f; Hopt, HGB § 87 c Rdnr. 14 und Münchener Kommentar-von Hoyningen-Huene, HGB § 87 c Rdnr. 48). Die von der Beklagten gefertigten Provisionsabrechnungen selbst genügen nicht den an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. Dieser muß für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kunden-beziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisions-ansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handels-vertreter andererseits darstellen. Er muß deshalb Namen und genaue Anschrift der Vertragspartner, den für den Vertreter wesentlichen Inhalt der Verträge, Angaben über die weitere Entwicklung des Vertragsverhältnisses und im Falle von Stornierungen deren Gründe enthalten. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte auszuführen, die nach § 87 a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Ferner muß der Buchauszug auch die vertragswidrig abgeschlossenen und noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (vgl. BGH WM 82, 152 f und DB 89, 1329; Hopt, HGB § 87 c Rdnr. 15). Die Beklagte behauptet zwar, der Kläger habe neben den Provisionsabrechnungen auch die Auftragsbestätigungen bezüglich der vermittelten Verträge, die Kundennamen, die Versicherungs-scheine, die Mahnungen, die Kündigungen sowie etwaige Storno-gefahrmitteilungen von ihr oder ihren Produktpartnern bekommen. Im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten des Klägers - insbesondere bezüglich der von ihm unterstellten Handels-vertretern vermittelten Geschäfte - hätte es hierzu aber näherer Angaben bedurft. Die Vernehmung der von der Beklagten hierzu benannten Zeugen wäre daher unzulässige Ausforschung. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs setzt auch nicht voraus, daß Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen bestünden (vgl. Hopt, HGB § 87 c Rdnr. 17). Es reicht aus, daß der Kläger die Provisionsabrechnungen und die Voraussetzungen und den Umfang der Stornohaftung nach- prüfen will. Ob er darüber hinaus den Buchauszug zur Vorbereitung seiner Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB verlangen kann, kann daher offen bleiben. Insofern kommt es im gegenwärtigen Prozeßstadium auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dem Kläger überhaupt Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB zustehen können. Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf Erteilung eines Buch-auszuges mit dem im Tenor näher bezeichneten Inhalt, allerdings beschränkt auf die vom Kläger in der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 31.12.1993 verdienten Provisionen. Dementsprechend war das angefochtene Urteil auf die Berufung teilweise abzuändern. Dabei hat der Senat lediglich zur Klarstellung in den Tenor mit aufgenommen, daß der Buchauszug nur solche Angaben enthalten muß, die sich aus den Büchern der Beklagten ergeben (vgl. BGH WM 82, 153). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem landgerichtlichen Schlußurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM