Urteil
15 U 226/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0715.15U226.96.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.1996 ver-kündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 548/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.1996 ver-kündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 548/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist zu einem 1/8-Anteil Miterbe der am 27.07.1995 verstorbenen Frau El. E.s, geborene G.. Die Erblasserin und ihr Ehemann, der Landwirt M. E.s, hatten sich durch notariellen Erbvertrag vom 28.05.1953 (Urkundenrolle Nr. x des Notar H. in K., Bl. 19 f. d.GA.) gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben eingesetzt. In einem weiteren Erbvertrag vom 10.02.1977 (Urkundenrolle Nr. x des Notars Dr. Gu. in K., Bl. 21 ff. d.GA.) setzten sie u.a. den Kläger zu 1/8 Anteil als Erben des Überlebenden ein (Bl. 22 d.GA.). Ferner ordnete der Überlebende als Vorausvermächtnis an, daß u.a. der Kläger neben 3 Bauparzellen das Hausgrundstück K.-R., A./R. 644, erhalten solle (Bl. 22 d.GA.). Nach dem gemeinschaftlichen Willen der Eheleute E.s sollten deren Vermögenswerte nach ihrem Tode in die beiden jeweiligen Familien zurückfließen; es sollte das, was aus der Familie E.s stammte, den Verwandten des Herrn E.s und das, was die Familie G. eingebracht hatte, den Verwandten der Frau E.s geborene G. zukommen. Das streitgegenständliche Grundstück war von den Eheleuten E.s zu Lebzeiten gemeinsam erworben worden. Nach dem Tode ihres Ehemannes ordnete die jetzige Erblasserin durch notarielles Testament vom 25.01.1992 (Urkundenrolle-Nr.: x des Notars Dr. P. in D., Bl. 15 f. d.GA. in Verbindung mit der Ergänzung in der Urkunde vom 28.11.1992, Urkundenrolle-Nr. x des Notars Dr. P., Bl. 17 f. d.GA.) an, daß die Beklagte das Hausgrundstück in K.-R., "A./R. 644", als Vermächtnis erhalten solle, da diese sie bereits seit 8 Jahren betreue. Durch notariellen Vertrag des Notars Dr. W. vom 12.07.1993 (Urkundenrolle-Nr. x, Bl. 25 ff. d. GA.) übertrug die Erblasserin der Beklagten das Hausgrundstück "A./R. 644" in K.. Weiterhin heißt es u.a. in dem Vertrag: "II. Auflagen, Gegenleistungen 1. Die Übertragung erfolgt mit Rücksicht darauf, daß der Erwerber den Veräußerer bereits seit 8 Jahren unentgeltlich verpflegt hat und sich gemäß den folgenden Regelungen weiterhin verpflichtet, dem Veräußerer die Hilfe und den Beistand in gesunden und kranken Tagen zuteil werden zu lassen, wie man es im hohen Alter von nächsten Familienangehörigen erwarten kann. Dementsprechend verpflichtet sich der Erwerber, den Veräußerer bis an sein Lebensende unentgeltlich zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen, soweit dieser hierzu nicht mehr selber in der Lage ist. Pflege, Betreuung und Versorgung bedeuten dabei namentlich die Führung des Haushaltes, die Zubereitung von Mahlzeiten, ferner Wohnung und Kleidung des Veräußerers in Ordnung zu halten sowie alle gewünschten Besorgungen und Handreichungen einschließlich etwaigen Schriftwechsel und Behördengängen zu tätigen. Im Krankheitsfall umfaßt die Verpflichtung auch die Krankenpflege, soweit nicht ein Aufenthalt im Krankenhaus oder Pflegeheim erforderlich wird. ..... Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung etwa entstehenden Kosten trägt der Erwerber, ausgenommen die Kosten einer Unterbringung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim. ...... 2. Der Veräußerer behält sich an dem übertragenen Grundbesitz das lebenslängliche Nießbrauchsrecht vor. ..... III. Weitere Vereinbarungen ..... 6. .... Der Einheitswert beträgt insgesamt: DM 23.000,00 Der Verkehrswert des Grundbesitzes: DM 320.000,00 Der Wert des Nießbrauchs jährlich: DM 10.560,00 Der Wert der Pflegeverpflichtung jährlich: DM 30.000,00 V. Hinweise ..... 4. Der Notar hat mit den Beteiligten die Bestimmungen der §§ 2288 und 2287 BGB erörtert und auf die sich daraus möglicher Weise ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen." Wegen des weiteren Inhaltes der notariellen Urkunden wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 15 ff. d.GA.) Bezug genommen. Der Kläger hat ausgeführt, die ihn betreffenden Verfügungen in dem Erbvertrag vom 10.02.1977 (Bl. 21 ff. d.GA.) seien wechselbezüglich und damit für die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes bindend geworden. Zwischen dem Ehemann der Erblasserin und seinem Vater sei Anfang 1977 besprochen worden, daß sein Bruder und er - der Kläger - bedacht werden sollten, da seit der Kindheit ein besonders freundschaftliches Verhältnis zu der Familie E.s bestanden habe. Die Übertragung des Grundstückes "A./R. 644" in K. auf die Beklagte stelle sich als gemischte Schenkung dar, durch die er als Vertragserbe und Vermächtnisnehmer von der Erblasserin absichtlich beeinträchtigt worden sei. Weiterhin hat der Kläger behauptet, die Erblasserin sei bis zu einem Krankenhausaufenthalt Mitte 1991 von seiner Familie und danach vornehmlich durch einen Krankenpflegedienst betreut worden. Die Beklagte habe längere Zeit gegen Entgelt bei der Erblasserin geputzt und seit Mitte 1991 - ebenfalls gegen Entlohnung - vorübergehend Mahlzeiten für sie zubereitet. Weitere Pflegeleistungen habe sie allenfalls in geringem Umfang erbracht. Das der Beklagten zugewendete Grundstück habe 1993 einen Wert von 470.000,00 DM und 1995 von mindestens 485.000,00 DM (Verkehrswertgutachten der Firma A. vom 07.10.1995, Bl. 38 d.GA.) besessen. Im übrigen wäre die Erblasserin ohne weiteres in der Lage gewesen, die Dienste der Beklagten durch Entnahme von Beträgen aus ihrem umfangreichen Geldvermögen zu entgelten. Soweit der Kläger hilfsweise als Miterbe die Einräumung eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangt hat, hat ihm der weitere Miterbe K. Wa. G. mit Vereinbarung vom 21.04.1996 (Bl. 125 f. d.GA.) seine Ansprüche auf Einräumung eines Miteigentumsanteils von 1/8 an dem streitgegenständlichen Grundstück abgetreten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von R., Blatt X., verzeichneten Grundstücke Flur 279, Flurstücke 1037/70 und 70/2 (A./R. 644) an ihn aufzulassen und in die entsprechende Änderung des Grundbuches einzuwilligen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Miteigentumsanteil von 1/4 an den bezeichneten Grundstücken einzuräumen und die Grundstücke insoweit an ihn aufzulassen und in die entsprechende Änderung des Grundbuches einzuwilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Erbeinsetzung und die Anordnung des Vermächtnisses zugunsten des Klägers in dem Erbvertrag vom 10.02.1977 (Bl. 21 f. d.GA.) sei nicht bindend geworden. Insoweit handele es sich um eine einseitige Verfügung im Sinne des § 2299 BGB. Die Erblasserin habe bereits durch das Testament vom 25.01.1992 die im Erbvertrag getroffene einseitige Verfügung zugunsten des Klägers wirksam widerrufen. Der Wert des Grundstückes habe bei Abschluß des Übertragungsvertrages bei höchstens 300.000,00 DM gelegen. Sie habe die Erblasserin etwa seit 1984 in zunehmendem Umfang - weit über das ihr gezahlte wöchentliche Entgelt von 40,00 DM hinaus - betreut und zuletzt intensiv gepflegt, während der Krankenpflegedienst lediglich die medizinische Versorgung wahrgenommen habe. Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters vom 18.10.1996 (Bl. 278 ff. d.GA.), auf das wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte als (Voraus-) Vermächtnisnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Grundstückes. Dem Kläger stehe nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch zu, der sich vorrangig gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft richte. Die Beklagte hafte nur nachrangig gemäß § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB. Dessen Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger von den Miterben unter Anrechnung seines eigenen Erbteils weder das Grundstück noch einen entsprechenden Wertersatz erlangen könne. Der Kläger könne einen unmittelbaren Anspruch auch nicht auf § 2287 Abs. 1 BGB stützen. In seiner Stellung als Miterbe sei er durch die Übertragung des Grundstückes schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil ihm dieser Vermögensgegenstand als Vorausvermächtnis zugewendet worden sei und insoweit § 2288 BGB als speziellere Gesetzesbestimmung eingreife. Allein der Umstand, daß die Erben Ansprüchen des vom Erblasser benachteiligten Vermächtnisnehmers nach § 2288 Abs. 2 S. 1 BGB ausgesetzt seien, begründe keinen beeinträchtigenden Nachteil im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Erfüllung habe die Erben nicht erst durch die vom Kläger vorgetragene Schenkung, sondern aufgrund der letztwilligen Verfügung getroffen. Es bestehe kein Anlaß, dem Vorausvermächtnisnehmer aufgrund seiner zusätzlichen (Mit-) Erbenstellung neben und ergänzend zu den Ansprüchen aus § 2288 BGB einen Direktanspruch zuzubilligen. Gegen das ihm am 05.11.1996 (Bl. 301 d.GA.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 03.12.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.02.1997 (Bl. 308 d.GA.) mit einem am diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 310 ff. d.GA.) begründet hat. Der Kläger verfolgt mit der Berufung nur noch den erstinstanzlichen Hilfsantrag weiter. Insoweit wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB werde durch die insoweit speziellere Gesetzesbestimmung des § 2288 BGB verdrängt. Entscheidend sei, ob ein Vertragserbe durch die lebzeitige Schenkung an Dritte beeinträchtigt werde, wenn ihm der verschenkte Vermögensgegenstand als Vorausvermächtnis zugewendet worden sei. Die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Die Erblasserin sei an die Erbeinsetzung und das Vorausvermächtnis gebunden gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Erbverträge vom 28.05.1953 (Bl. 19 f. d.GA.) und vom 10.02.1977 (Bl. 21 ff. d.GA.). Bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine verschleierte Schenkung, bei der die Unentgeltlichkeit durch eine nicht gewollte Entgeltlichkeit getarnt worden sei. Dazu behauptet er: Die in dem Vertrag aufgenommene Gegenleistung habe es nicht gegeben. Bis Mitte 1991 sei die Erblasserin von der Familie G. betreut worden. Es sei Mittagessen zubereitet und der Schriftwechsel geführt worden. Seine Ehefrau habe für die Erblasserin die Einkäufe erledigt und die finanziellen Angelegenheiten geregelt. 1991 habe seine Familie einen Krankenpflegedienst organisiert, der bis zum 15.03.1994 tätig war. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Jahre 1991 habe die Erblasserin sich von der Familie des Klägers abgewendet. Die Erblasserin sei zunehmend verwirrter geworden. Die Beklagte habe seit etwa 1980 im Haus der Erblasserin Putzarbeiten verrichtet und hierfür 10,00 DM/Std. und später 12,00 DM/Std. erhalten. Diese Beträge habe die Erblasserin auf Empfehlung der Familie des Klägers bezahlt. Auch nach Abschluß des Vertrages habe die Beklagte bis zu 300,00 DM/wöchentlich bzw. 800,00 DM/monatlich erhalten. Zu Pflegeleistungen sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen. Die Schenkung der Erblasserin sei ohne lebzeitiges Eigeninteresse erfolgt. Die Erblasserin habe über erhebliches Vermögen verfügt. Nach ihrer Steuererklärung für das Jahr 1988 habe sich die Summe ihrer Wertpapiere und der Bankguthaben auf 1.600.000,00 DM belaufen. Zudem habe sie über jährliche Einkünfte in Höhe von 160.000,00 DM verfügt. Aus diesen Einnahmen hätte die Erblasserin die Mithilfe der Beklagten problemlos finanzieren können. Er ist der Ansicht, diese Schenkung beeinträchtige auch die Vertragserben. Für sie sei es nicht gleichgültig, ob das Vermächtnis vertragsgemäß vom Nachlaß erfüllt werden könne oder ob der Vermächtnisgegenstand zu Lebzeiten ohne lebzeitiges Eigeninteresse an einen vom Vermächtnisnehmer verschiedenen Dritten weggeschenkt wurde. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 18.10.1996 - 17 O 548/95 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Miteigentumsanteil von 1/4 an den im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von R. Bl. X. verzeichneten Grundstücken, Flur 279, Flurstücke 1037/70 und 70/2 (A./R. 644), zu übereignen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Ergänzend führt sie aus, der Kläger könne sich nicht auf § 2287 Abs. 1 BGB berufen, da er durch die Übertragung des Grundstückes nicht in seiner Stellung als Miterbe beeinträchtigt werde. Als Vertragserbe habe der Kläger keine berechtigte Erberwartung hinsichtlich des streitgegenständlichen Hausgrundstückes gehabt. Allein die Tatsache, daß der Kläger als Miterbe den anteiligen Ansprüchen des vom Erblasser benachteiligten Vermächtnisnehmers nach § 2288 Abs. 2 BGB ausgesetzt sei, reiche nicht zur Annahme eines beeinträchtigenden Nachteils i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB. Zudem seien die Erbeinsetzung und die Vermächtnisanordnung hinsichtlich des Klägers für die Erblasserin nicht bindend gewesen. Es habe sich um eine einseitige Verfügung gemäß § 2299 BGB gehandelt, welche die Erblasserin gemäß §§ 2253 ff. BGB habe widerrufen können. Hierüber habe der Notar die Erblasserin und ihren Ehemann im Jahre 1977 belehrt. Bei dem abgeschlossenen Übertragungsvertrag handele es sich nicht um eine Schenkung. Es liege auch kein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Sie sei seit 1982 für die Erblasserin tätig gewesen. Sie habe fast täglich die Einkäufe erledigt und andere Besorgungen gemacht. Zudem habe sie die Wäsche versorgt und die Beklagte begleitet. Ab 1986 habe sie die Erblasserin täglich besucht. Zudem habe sie ab 1991 der Mitarbeiterin des Krankendienstes bei der Versorgung der Erblasserin geholfen. Sie habe die Erblasserin häufig aufgesucht, um die Verbände zu erneuern bzw. den Beutel des künstlichen Darmausganges zu befestigen. Hierfür habe sie weiterhin ein wöchentliches Entgelt von 40,00 DM erhalten. Die Familie des Klägers habe die Erblasserin nicht betreut, insbesondere auch nicht das Mittagessen zubereitet und die Einkäufe getätigt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundenlohnes von 35,00 DM ergebe sich für Pflegeleistungen ein Jahresgehalt von 60.000,00 DM. Der Gesamtwert der von ihr erbrachten Leistungen betrage einschließlich "gedanklich angefallener" Zinsen 1.014.000,00 DM. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die von der Berufung hiergegen vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dem Kläger steht weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht als vertraglichem Miterben nach der am 27.07.1995 verstorbenen Frau El. E.s, geb. G., gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einräumung eines Miteigentumsanteils von 1/4 an dem der Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin übertragenen Grundstück "A./R. 644" in K.-R. zu. 1. Auf § 2287 Abs. 1 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Gemäß dieser Vorschrift hat eine vom Erblasser beschenkte Person die geschenkten Gegenstände nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB herauszugeben, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein entsprechender Anspruch gehört nicht zum Nachlaß und kann deshalb von jedem benachteiligten Erben persönlich zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil geltend gemacht werden (vgl. dazu: BGH, NJW 1980, 2461 ff. (2462); BGH, NJW 1989, 2389 ff. (2391); OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1157 ff. (1159); Staudinger-Kanzleiter, BGB, 12. Auflage 1983, § 2287 Rdnr. 19; MüKo-Musielak, BGB, 2. Auflage 1989, § 2287 Rdnr. 17; Soergel-Wolf, BGB, 12. Auflage 1992, § 2287 Rdnr. 23). Eine vom Erblasser vorgenommene Schenkung löst gemäß dem Schutzzweck der Norm den Anspruch gemäß § 2287 BGB indes nur aus, wenn die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv durch eine nicht anzuerkennende Schenkung geschmälert wird (BGH, NJW 1982, 43 f. (44); BGH, NJW 1982, 441 ff. (442); OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1157 ff. (1159); Palandt-Edenhofer, BGB, § 2287 Rdnr. 4; Staudinger-Kanzleiter, a.a.O., § 2287 Rdnr. 7). Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht gegeben, denn der weggeschenkte Gegenstand gehörte ohnehin nicht mehr zu der Erbmasse, die den Erben verbleiben sollte. Dieser war bereits von der Erblasserin durch notariellen Erbvertrag des Notars Dr. Gu. vom 10.02.1977 (Urkundenrolle Nr. x, Bl. 21 ff. d.GA.) als Vorausvermächtnis verteilt worden. Somit hatten weder der Kläger noch der Miterbe K. Wa. G., dessen Anspruch der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht, als Vertragserben eine berechtigte Erberwartung auf das streitgegenständliche Hausgrundstück. Der Umstand, daß der Kläger als Vermächtnisnehmer zugleich Vertragserbe ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die als Alleinerbin eingesetzte Erblasserin war nicht gehindert, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden über das eigene und das von dem Ehegatten ererbte Vermögen zu verfügen. Insoweit ist der Kläger als Bedachter gegen Beeinträchtigungen, die er als Vertragserbe oder als Vermächtnisnehmer dadurch erleidet, daß die Erblasserin über Gegenstände durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, nicht weiter geschützt als es in §§ 2287, 2288 BGB vorgesehen ist. Beeinträchtigungen in seiner Stellung als Vermächtnisnehmer kann er nur entsprechend der Vorschrift des § 2288 BGB geltend machen. Wie der Kläger in der Berufung und im Rahmen der mündlichen Erörterung vor dem Senat aufgezeigt hat, verfolgt er auch einen entsprechenden Ersatzanspruch gegen die Miterben. Seine Erwartung als Vertragserbe wird dagegen ausschließlich durch § 2287 BGB geschützt (vgl. allgemein: Soergel-Wolf, a.a.O., § 2287 Rdnr. 1). Diese Bestimmung bezweckt indes keinen Schutz des Vertragserben vor den Rückgriff des Vermächtnisnehmers. Der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB geht nicht über das hinaus, was von dem Schutzbereich dieser Vorschrift erfaßt wird (BGH NJW 1982, 43 f. (44); BGH, NJW 1982, 441 ff. (442); OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1157 ff. (1159)). Die Tatsache, daß der Kläger als Miterbe den anteiligen Ansprüchen des vom Erblasser benachteiligten Vermächtnisnehmers nach § 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Rückschaffung des vermachten Gegenstandes oder gemäß § 2288 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 2170 Abs. 2 BGB zum Wertersatz ausgesetzt ist, begründet keinen beeinträchtigenden Nachteil im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB. Hierdurch wird die berechtigte Erberwartung des Klägers nicht geschmälert. Die Pflicht zur Erfüllung des Vermächtnisses wurde bereits durch den nach Ansicht des Klägers umgangenen Erbvertrag aus dem Jahre 1977 begründet, traf den Kläger als Vertragserben also nicht erst durch die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstückes an die Beklagte. Nach alledem kann es dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Bindungswirkung hinsichtlich der durch Erbvertrag vom 10.02.1977 erfolgten Vermächtniseinsetzung des Klägers vorliegt und inwieweit die Erblasserin bereits durch das Testament vom 25.01.1992 (Bl. 15 f. d.GA. in der Fassung der Berichtigung vom 28.11.1992, Bl. 17 f. d.GA.) der Beklagten das Hausgrundstück wirksam vermacht hat. Ebenfalls kann offen bleiben, ob nicht eine Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB bereits deshalb ausscheidet, weil die Erblasserin bei der Übertragung des Hausgrundstückes auf die Beklagte wegen ihres vorgerückten Alters ein besonders anzuerkennendes lebzeitiges Interesse an der Sicherung ihrer Versorgung und Pflege hatte (vgl. dazu allgemein: z.B. BGH, NJW 1976, 749 ff. (750); NJW 1978, 423 f. (424); BGH, WM 1979, 442 ff. (443 ff.); BGH, NJW 1982, 1100 ff. (1101); BGH, NJW 1984, 121 f. (122); OLG München, NJW-RR 1987, 1484 ff. (1484 ff.); Soergel-Wolf, a.a.O., § 2287 Rdnr. 14; MüKo-Musielak, a.a.O., § 2287 Rdnr. 15). 2. Eine andere Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger mit der Berufung allein weiterverfolgten Hilfsantrag ist nicht ersichtlich. Ein Herausgabeanspruch des Klägers als Miterbe gegen die Beklagte als mögliche Erbschaftsbesitzerin scheitert bereits daran, daß das streitgegenständliche Hausgrundstück nicht in den Nachlaß gefallen ist. Es stand zum Zeitpunkt des Erbfalls (am 27.07.1995) nicht mehr im Eigentum der Erblasserin. Sie hatte es mit notariellem Vertrag des Notars Dr. W. vom 12.07.1993 (Urkundenrolle Nr. x, Bl. 25 ff. d.GA.) auf die Beklagte übertragen. Die Grundbuchumschreibung ist zum 27.09.1994 erfolgt (Bl. 35 d.GA.). 3. Ebensowenig stehen dem Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB zu. §§ 2287 Abs. 1, 2288 Abs. 2 BGB erfassen die Fälle der Schenkungen und gemischten Schenkungen bestimmter Gegenstände durch den Erblasser abschließend, so daß daneben für eine Anwendung des § 826 BGB kein Raum ist (BGH, NJW 1989, 2389 ff. (2390); OLG Köln, NJW-RR 1996, 327 f. (328)). Der Sonderfall, daß der Erblasser die Verfügungsbefugnis nicht selbst mißbraucht, sondern ein Dritter den Erblasser veranlaßt, über Teile seines Vermögens zu verfügen, ist hier nicht gegeben, denn die Erblasserin hat die Motive ihres Handelns selbst schriftlich niedergelegt. 4. Besondere Gründe für eine Unwirksamkeit des notariellen Übertragungsvertrages des Notars Dr. W. vom 12.07.1993 (Urkundenrolle Nr. x, Bl. 25 ff. d.GA.) gemäß § 138 BGB (vgl. hierzu allgemein: MüKo-Musielak, a.a.O., § 2287 Rdnr. 5) werden seitens des Klägers nicht dargetan. Wie durch § 2287 BGB bestätigt wird, sind selbst Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht vornimmt, den Vertragserben zu beeinträchtigen, wirksam. Diese Großzügigkeit des Gesetzgebers gegenüber der Freiheit des Erblassers zur Vornahme von Rechtsgeschäften unter Lebenden ist eine bewußte Entscheidung, die man zwar rechtspolitisch für verfehlt halten kann, die jedoch nicht über Umwege korrigiert werden darf (MüKo-Wolf, a.a.O., § 2287 Rdnr. 1). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 121.250,00 DM (Beschluß des Senates vom 12.02.1997, Bl. 326 d.GA.) Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM