Beschluss
16 WX 127/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0717.16WX127.97.00
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Leitsätze
Auch nach Entziehung der elterlichen Sorge verbleibt den leiblichen Eltern des Kindes regelmäßig ein Recht auf Information über die Lebensumstände des Kindes. Dieses Recht genügt als rechtliches Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 FGG, um Einsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten über das Kind nehmen zu dürfen. Das Akteneinsichtsrecht kann ausnahmsweise beschränkt werden, wenn höherrangige Rechte des Kindes (-etwa dessen Recht auf Leben und Gesundheit-) oder Dritter (-etwa der Pflegeeltern-) auf dem Spiele stehen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 21. März 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 1997 - 6 T 64/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß vor der Einsichtnahme der Beteiligten zu 5) in die vormundschaftsgerichtlichen Akten sämtliche Hinweise auf eine neue Wohnanschrift der Beteiligten zu 4) ab dem 23. Januar 1997 aus den Akten zu entfernen sind.
Der Beteiligten zu 5) wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin R. St. in D. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach Entziehung der elterlichen Sorge verbleibt den leiblichen Eltern des Kindes regelmäßig ein Recht auf Information über die Lebensumstände des Kindes. Dieses Recht genügt als rechtliches Interesse i. S. d. § 34 Abs. 1 FGG, um Einsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten über das Kind nehmen zu dürfen. Das Akteneinsichtsrecht kann ausnahmsweise beschränkt werden, wenn höherrangige Rechte des Kindes (-etwa dessen Recht auf Leben und Gesundheit-) oder Dritter (-etwa der Pflegeeltern-) auf dem Spiele stehen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 21. März 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 1997 - 6 T 64/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß vor der Einsichtnahme der Beteiligten zu 5) in die vormundschaftsgerichtlichen Akten sämtliche Hinweise auf eine neue Wohnanschrift der Beteiligten zu 4) ab dem 23. Januar 1997 aus den Akten zu entfernen sind. Der Beteiligten zu 5) wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin R. St. in D. beigeordnet. G r ü n d e : Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 4) nach §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG im eigenen Namen beschwerdebefugt ( vgl. Senat, Beschluß vom 12. März 1997, - 16 Wx 68/97 - ). Die vormundschaftsgerichtliche Akte 60 VII 5325 Amtsgericht Kerpen, in welche die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 5) Einsicht nehmen will, beinhaltet nicht nur Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, sondern auch Informationen über die persönlichen Verhältnisse seiner Pflegemutter, der Beteiligten zu 4). In der Sache hat die weitere Beschwerde im wesentlichen keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 27 Abs. 1 FGG ). Der Beteiligten zu 5) - der Mutter des Betroffenen - kann die Einsichtnahme in die vormundschaftsgerichtlichen Akten nicht versagt werden. 1. Die Entscheidung des Landgerichts über die Gewährung von Akteneinsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG die Einsichtnahme in die den Sohn P. betreffenden vormundschaftsgerichtlichen Akten zu gewähren ist. Insbesondere hat das Landgericht die Grenzen des ihm bei der Entscheidung über die Akteneinsicht eingeräumten Ermessens ( vgl. Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 34 Rn. 16, 24 m. w. N. ) nicht verkannt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG kann die Einsicht der Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern von einem berechtigten Interesse der Beteiligten zu 5) an der Einsichtnahme in die vormundschaftsgerichtlichen Akten ausgegangen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 FGG ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch tatsächlicher Art sein kann ( vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl., § 34 Anm. 2 a; Keidel/Kunze/Winkler, a. a. O., § 34 Rn. 13 ). Beteiligte - wie hier die Mutter des Betroffenen - sind regelmäßig sogar ohne besondere Glaubhaftmachung zur Einsichtnahme berechtigt ( vgl. Bumiller/Winkler, a. a. O., § 34 Anm. 3 ). Dies folgt bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( Art. 103 Abs. 1 GG ), demgemäß den Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dem Vorbringen anderer Beteiligter und vom Ergebnis der Ermittlungen zu geben ist. Daher müssen sie sich auch über den gesamten Akteninhalt unterrichten können. Vorrangige, an konkrete Tatsachen anknüpfende schützenswerte Interessen der Pflegemutter und vor allem des Betroffenen, die ausnahmsweise eine Versagung der Gewährung von Akteneinsicht rechtfertigen können, sind - auch mit der weiteren Beschwerde - nicht dargelegt. Insbesondere kann die Pflegemutter sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie eine Adoption des Betroffenen beabsichtige ( § 34 Abs. 2 FGG, § 1758 BGB ). Eine Einwilligung der Mutter des Betroffenen in eine Adoption ihres Sohnes liegt nicht vor ( § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Der von der Mutter des Betroffenen unter dem 14. November 1991 erklärten Zustimmung, daß ihr Sohn den Familiennamen seiner Pflegemutter erhält, läßt sich eine solche Einwilligung nicht entnehmen. Nach einer mehr als 7-jährigen Dauer kann zudem auch nicht mehr von einem Inkognito-Adoptionspflegeverhältnis ( § 1744 BGB ) ausgegangen werden. Die Beteiligte zu 4) kann daher auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beteiligte zu 5) habe mit der Erklärung vom 14. November 1991 auf jeden Kontakt zu ihrem Sohn und damit auch auf ein Informationsrecht verzichtet. Soweit die Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 13. Juni 1997 auf ein "hochkriminelles Umfeld" verweist, vor dem der Betroffene nach wie vor geschützt werden müsse, sind ebenfalls keine konkreten Tatsachen dargelegt oder sonst ersichtlich, die für eine Verletzung berechtigter Sicherheitsinteressen der Pflegemutter und des Betroffenen durch die Einsichtnahme der Beteiligten zu 5) in die vormundschaftsgerichtlichen Akten sprechen könnten. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Jugendamts der Stadt D. in dem Bericht vom 24. Februar 1997 hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Beteiligten zu 5) und ihrer stabilen familiären Situation gegen eine Gefährdung der Sicherheit der Beteiligten zu 4) und des Betroffenen durch die Gewährung von Akteneinsicht. Abgesehen davon steht der Beteiligten zu 5) neben dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern zu ( vgl. BVerfG, NJW 1986, 1329, 1330 ). Jeder staatliche Eingriff in das Erziehungsrecht muß so gering, zurückhaltend und behutsam wie im Einzelfall möglich ausfallen ( vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1989, 2398, 2399 ). Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elternrecht dar und darf daher nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen ( vgl. BVerfG, FamRZ 1989, 145, 147; NJW 1982, 1379, 1380 ). Das auf dem Elternrecht beruhende Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem Personensorgerecht selbständig gegenüber und überdauert nach § 1634 Abs. 1 BGB dessen Entziehung ( vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1411 f. ). Der hiernach grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang will den von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Eltern die Möglichkeit geben, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Jugendlichen und seiner Entwicklung zu überzeugen ( vgl. BVerfG, NJW 1995, 1342; Senat, Beschluß vom 28. November 1996 - 16 Wx 209/96 - ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht der Mutter des Betroffenen vorliegend jedenfalls ein - das Recht auf Akteneinsicht umfassendes und darüber noch hinausgehendes - Recht auf Information über die Lebensumstände, die Ausbildung und die Gesundheit des Betroffenen zu. Dieses Recht der Mutter des Betroffenen beruht daneben auch unmittelbar auf ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es kann im vorliegenden Verfahren jedoch dahinstehen, in welchem Umfang der Beteiligten zu 5) über die Einsichtnahme in die Akten hinaus Informationen zu erteilen sind. Der Senat hat über diese Frage im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das lediglich die Einsichtnahme in die vormundschaftsgerichtlichen Akten zum Gegenstand hat, nicht zu entscheiden. Vielmehr wird gegebenenfalls das Vormundschaftsgericht im Rahmen des weiteren Verfahrens darüber zu befinden haben, in welchem Umfang und auf welche Weise der Beteiligten zu 5) - etwa durch Übersendung von Fotos und durch Auskünfte über die Entwicklung des Betroffenen, seine Lebensumstände, seine Ausbildung und seine Gesundheit - Informationen über den Betroffenen zu erteilen sind. 2. Im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Beteiligten zu 5) Einsicht in die vormundschaftsgerichtlichen Akten gewährt werden kann, ist indes das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Pflegemutter zu berücksichtigen, das auch ihr Interesse umfaßt, ihre Lebensumstände und ihre persönlichen Daten Dritten nicht offenbaren zu müssen ( vgl. BVerfG, NJW 1983, 2766; NJW 1997, 1769 ). Die zwischen diesem Grundrecht der Beteiligten zu 4) und den oben dargelegten Grundrechten der Beteiligten zu 5) vorzunehmende Abwägung ( vgl. BVerfG, NJW 1997, 1769, 1770 ) führt dazu, die Akteneinsicht dahingehend einzuschränken, daß zuvor Hinweise auf eine neue Wohnanschrift der Beteiligten zu 4) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung aus den Akten zu entfernen sind. Zwar ist die bisherige Anschrift der Beteiligten zu 4) den übrigen Beteiligten bereits durch die Angabe in dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts vom 5. März 1996 - 60 VII 5325 - bekannt geworden. Die Beteiligte zu 4) hat indes ein schutzwürdiges Interesse daran, daß eine neue Anschrift nicht offenbart wird. Dieser - verhältnismäßig geringfügigen - Einschränkung der Akteneinsicht durch die Beteiligte zu 5) stehen deren Grundrechte aus Art 103 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht entgegen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß die Beteiligte zu 5) der Information über die Anschrift der Beteiligten zu 4) selbst nur geringe Bedeutung beigemessen hat. Nach dem bisherigen Vorgehen und den Erklärungen der Beteiligten zu 5) ist davon auszugehen, daß sie nicht von sich aus den Kontakt zu dem Betroffenen aufnehmen, sondern sich lediglich über seine Lebensumstände und seine Gesundheit informieren und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit einräumen will, zu einem späteren Zeitpunkt den Kontakt zu ihr zu suchen. Sie hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 1997 zudem ausdrücklich erklärt, es gehe vordringlich nicht darum, die Anschrift der Pflegemutter zu erfahren. 3. Einer Entscheidung des Senats über den Antrag der Beteiligten zu 4) vom 29. Januar 1997, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28. Januar 1997 - 60 VII 5325 - bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, bedarf es nicht. Dieser Antrag ist mit der vorliegenden Entscheidung des Senats gegenstandslos geworden. Der Beteiligten zu 5) ist nach §§ 14 FGG, 114 Satz 1 ZPO antragsgemäß Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahen zu bewilligen, da ihre Rechtsverteidigung - wie oben dargelegt worden ist - Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. In Anbetracht des Umstandes, daß die oben dargelegte Einschränkung des Rechts der Beteiligten zu 5) auf Akteneinsicht nur verhältnismäßig geringfügig ist, erscheint es angemessen, der ganz überwiegend unterlegenen Beteiligten zu 4) die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,--DM.