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Beschluss

16 WX 148/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:0725.16WX148.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 27 Abs. 1 FGG ). 3 Die Entscheidung des Landgerichts über die Aufrechterhaltung der mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 5. März 1997 - 51 XVII K 298/94 - dem Beteiligten zu 1) bewilligten Vergütung für die Zeit seiner Tätigkeit vom 4. November 1994 bis 4. Mai 1995 in Höhe von 3.044,91 DM einschließlich Mehrwertsteuer hält rechtlicher Nachprüfung stand. 4 Amts- und Landgericht sind frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, daß die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Betreuervergütung nach §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 1908 i BGB aus dem Vermögen der am 10. April 1995 verstorbenen Betroffenen - also aus dem Nachlaß - bewilligt werden muß. Vergütung und Aufwendungsersatz sind grundsätzlich vom Betreuten selbst aufzuwenden. Eine Übernahme durch die Staatskasse nach §§ 1836 Abs. 2 Satz 4, 1835 Abs. 4 BGB kann nur dann erfolgen, wenn der Betreute mittellos ist. Von einer Mittellosigkeit des Betreuten kann nur dann ausgegangen werden, wenn keinerlei einzusetzendes Vermögen vorhanden ist ( vgl. Senat, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 16 Wx 20/96 - ). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Betroffene verfügte über einen Miteigentumsanteil von 2/3 an dem Einfamilienhaus D.weg 3 in K.. Den Wert des Grundbesitzes hat der Beteiligte zu 2) selbst mit Schreiben vom 17. Dezember 1995 und 25. September 1996 auf 210.000,-- DM beziffert. Darüberhinaus verfügte die Betroffene ausweislich des Vermögensverzeichnisses des Beteiligten zu 1) vom 12. Dezember 1994 über ein auf Bankkonten angelegtes Vermögen in Höhe von insgesamt 40.926,07 DM. Bereits das Sparguthaben stellt einen zu berücksichtigenden Vermögenswert der Betroffenen dar, soweit es die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, was hier in Höhe der begehrten Vergütung unzweifelhaft der Fall ist. In Anbetracht der Vermögenssituation der Betroffenen ist es den Beteiligten zu 2) und 3) als ihren Erben zuzumuten, einen verhältnismäßig geringen Teil des in den Nachlaß fallenden Sparguthabens zur Begleichung der Betreuerkosten aufzuwenden. 5 Die von dem Amtsgericht bewilligte Vergütung ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Über die Höhe der zu bewilligenden angemessenen Vergütung war von dem Amtsgericht nach billigem Ermessen zu entscheiden ( vgl. Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 - ). Ermessensfehler können insoweit nicht festgestellt werden. 6 Bei der Bemessung der Vergütung des zum Betreuer bestellten Beteiligten zu 1) war zunächst dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen ( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1172; FamRZ 1992, 854; Senat, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 16 Wx 208/96 -; Beschluß vom 22. April 1996 - 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 26. Mai 1997 - 16 Wx 74/97 - ). Ferner müssen in die Bemessung der Vergütung alle maßgebenden Umstände für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen. Dies sind die anteiligen Bürokosten des Betreuers einschließlich der Personalkosten, die Schwierigkeit der Sache und der damit verbundene Verantwortungsgrad sowie der Umfang des Vermögens, auf das Zugriff genommen werden kann ( vgl. Senat, Beschluß vom 22. April 1996 - 16 Wx 195/95 -; Beschluß vom 19. Juni 1995 - 16 Wx 74/95 - ). Wenn die Betreuung - wie hier - von dem Betreuer als Teil seiner Berufsausübung wahrgenommen wird, bestimmt sich die Vergütung nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe gezahlt werden ( vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1174; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1836 Rn. 10 ). Mit der Bewilligung einer Vergütung von 3.044.91 DM einschließlich Mehrwertsteuer hat sich das Amtsgericht unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums gehalten. Die Bewilligung einer Vergütung in dieser Höhe für den Abrechnungszeitraum begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn man der Behauptung des Beteiligten zu 2) folgt, der Wert des Grundbesitzes Dankwartweg 3 in 50739 Köln betrage lediglich 210.000,-- DM. Die Höhe der Vergütung trägt den Umständen des vorliegenden Falls - insbesondere dem aus Grundbesitz und Bankguthaben in nicht unbeträchtlicher Höhe bestehenden Vermögen der Betroffenen und dem Umfang und der Bedeutung der von dem Beteiligten zu 1) als Betreuer wahrgenommenen Aufgaben - Rechnung und ist nicht als überhöht zu beanstanden. Die Vorinstanzen sind in Anbetracht des Aufgabenkreises des Beteiligten zu 1) - nämlich der Vermögenssorge und der Postkontrolle - und der aus der Betreuungsakte ersichtlichen Tätigkeiten zu Recht davon ausgegangen, daß der Beteiligte zu 1) für die Wahrnehmung der Betreuung eine nicht unerhebliche Zeit aufgewendet hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß zu Beginn einer Betreuung regelmäßig ein höherer Aufwand zu erwarten ist, da die verschiedenen Maßnahmen erst besprochen und organisiert werden müssen. Zudem mußte das Vermögen der Betroffenen mit nicht unerheblichem Aufwand erfaßt und geordnet werden. Der Umfang der Tätigkeit des Beteiligten zu 1) läßt sich anhand der Betreuungsakten - insbesondere auch anhand seiner Berichte vom 23. November 1994, 12. Dezember 1994, 29. März 1995 und 16. Juni 1995 und 25. September 1995 - nachvollziehen. 7 Der Beteiligte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beteiligte zu 1) habe die ihm obliegenden Geschäfte nachlässig geführt. Eine mangelhafte Führung der Betreuung schließt einen Vergütungsanspruch des Betreuers nicht aus, weil die Vergütung keine vertragsmäßige Gegenleistung, sondern nur die Entschädigung für die im fremden Interesse aufgewandte Mühe und Zeitversäumnis darstellt ( vgl. OLG Köln, FamRZ 1991, 483, 484 ). Sofern der Beteiligte zu 1) - was nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist - dem Vermögen der Betroffenen durch die Führung der Betreuung Schaden zugefügt hat, wären Ersatzansprüche nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, sondern gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht zu klären ( vgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., 2. Aufl., § 1836 BGB, Rn. 9; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1836 Rn. 30; Münchener Kommentar/Schwab, 3. Aufl., § 1836 Rn. 15 ). Abgesehen davon sind Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten von vornherein nutzlos waren und eine Vergütung nicht oder nicht in dem zuerkannten Umfang rechtfertigen ( vgl. Damrau/Zimmermann, a. a. O., § 1836 BGB Rn. 8 ), nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. 9 Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 10 3.044,91 DM.