Beschluss
19 W 25/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0811.19W25.97.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die
Kostenentscheidung im Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 7.5.1997 - 21 0 23/90 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG
wie folgt neu festgesetzt:
a) für das Verfahren erster Instanz:
bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung
im Termin vom 5.4.1990: 12.000,00 DM
danach : 1.968,80 DM
b) für das Beschwerdeverfahren: 2.511,80 DM
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.5.1997 - 21 0 23/90 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG wie folgt neu festgesetzt: a) für das Verfahren erster Instanz: bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Termin vom 5.4.1990: 12.000,00 DM danach : 1.968,80 DM b) für das Beschwerdeverfahren: 2.511,80 DM G r ü n d e : I. Die Parteien sind zusammen mit drei weiteren Geschwistern zu je 1/5 Anteil Miterben am Nachlaß des am 13.1.1987 verstorbenen Herrn J.R.. Der Beklagte erwarb mit Hofübergabevertrag vom 18.12.1980 den in W. gelegenen landwirtschaftlichen Besitz des Erblassers, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt. Mit der im Januar 1990 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten im Wege der Stufenklage in erster Linie Auskunft über den hoffreien Nachlaß durch Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses und Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft; hilfsweise hat die Klägerin die Erteilung von Auskunft über Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen Tod sowie die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung und die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von mindestens (8.461,55 DM abzüglich gezahlter 6.533,40 DM =) 1.928,15 DM begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.4.1990 haben die Parteien das Auskunftsbegehren und das Begehren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag auf Zahlung eines Pflichtteils von mindestens 1.928,15 DM (Antrag Ziffer 3 c) hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 17.4.1997 für erledigt erklärt; der Beklagte hat dieser Erledigungerklärung widersprochen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 7.5.1997 festgestellt, daß die Hauptsache (Antrag Ziffer 3 c) erledigt ist; die Kosten des Rechtsstreits hat es gemäß § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt. Mit ihrer fristgerecht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits. II. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Soweit sie sich gegen den auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung vom 5.4.1990 bezüglich des Begehrens auf Erteilung von Auskunft und auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entfallenden Teil der Kostenentscheidung richtet, ergibt sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 91 a Abs. 2 ZPO. Soweit sich die Klägerin gegen den Teil der Gesamtkostenentscheidung wendet, der den durch streitiges Urteil vom 7.5.1997 entschiedenen Teil des Rechtsstreits betrifft, ist die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Anfechtung einer fehlerhaften Entscheidung (vgl. dazu: Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. 28 ff. vor § 511) als statthaft anzusehen. Auszugehen ist zwar von dem in § 99 Abs. 1 ZPO geregelten Grundsatz der Unzulässig- keit einer isolierten Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im Kostenpunkt. Ist über die Hauptsache und die Kosten entschieden, kann die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden. Ist der Rechtsmittelführer durch die Entscheidung in der Hauptsache aber nicht beschwert, könnte er eine ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten. Hat das erstinstanzliche Gericht - wie hier - die Teilerledigung der Hauptsache festgestellt, insoweit aber gleichwohl den Kläger im Kostenpunkt beschwert, muß dem so belasteten Kläger ein Rechtsmittel eröffnet werden (OLG Celle NJW 1964, 598, 599; OLG Oldenburg NJW-RR 1993, 1339, 1340; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 49 m.w.N.). Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet. Die bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht insoweit die Kosten der Klägerin auferlegt, da sie - bei streitiger Entscheidung - in Ansehung des Auskunftsbegehrens und des Begehrens auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlegen wäre. Der Klägerin stand kein Auskunftsanspruch in Bezug auf den Nachlaß gegen den Beklagten aus § 2314 BGB zu, weil sie nicht lediglich Pflichtteilsberechtigte, sondern vielmehr - wie sie in der Klageschrift vorträgt - Miterbin nach dem verstorbenen Herrn J.R. war. Als Gesamthänder konnte sich die Klägerin jederzeit selbst über den Bestand und den Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen und dazu ggfls. die Mitwirkung der übrigen Miterben verlangen (BGH NJW 1973, 1876). Ein Auskunftsanspruch aus § 2027 BGB bestand bei Klageerhebung (19.1.1990) nicht, weil der Beklagte Besitzer des hoffreien Erblasservermögens nicht aufgrund eines angemaßten Erbrechts war. Als rein tatsächlicher Besitzer des hoffreien Vermögens war der Beklagte vielmehr nach § 242 BGB gegenüber den übrigen Miterben - darunter: der Klägerin - auskunftspflichtig. Dieser Auskunftspflicht war der Beklagte jedoch bereits vorprozessual nachgekommen, indem er der Klägerin mit Schreiben vom 14.4.1987 (Anl. 2 - Bl. 49 d.A.) und vom 19.2.1988 (Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.) Auskunft über das Vermögen des Erblassers erteilte. Zur Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB war der Beklagte, der nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB war, als tatsächlicher Nachlaßbesitzer nicht verpflichtet. Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 5.4.1990 Fragen der Klägerin nach einzelnen Nachlaßgegenständen beantwortet hat, hat er den entsprechenden Auskunftswunsch sofort anerkannt, ohne zur Stellung dieser Fragen Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO gegeben zu haben, so daß der Klägerin insoweit ebenfalls die Kosten des Verfahrens zur Last fielen. Was die Schenkungen anbetrifft, bezüglich derer die Klägerin hilfsweise Auskunft erstrebt hat, bestand ein Auskunftsanspruch allein bezüglich etwaiger Schenkungen des Erblassers an den Beklagten selbst (§§ 2329 I, 2325 I BGB). Auch insoweit hatte der Beklagte vorprozessual Auskunft erteilt mit Schreiben vom 19.2.1988 (Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.). Etwaige Schenkungen an die Familie des Beklagten oder an Dritte sind von vornherein von einer Auskunftspflicht nach § 2325 BGB nicht umfaßt, weil die Klägerin nicht bloße Pflichtteilsberechtigte, sondern Miterbin ist; ein pflichtteilsergänzungsberechtigter Miterbe hat grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch aus § 2325 BGB gegen andere Miterben (KG MDR 1973, 500; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2325 Rn. 2). Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestand im Zeitpunkt der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (5.4.1990) nicht, weil die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB nicht dargetan waren; es fehlte an dem zur Begründung eines solchen Anspruches notwendigen Vorbringen, daß Grund zu der Annahme bestehe, daß das - noch zu erstellende - Verzeichnis (des Nachlasses) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Soweit sich die Klägerin gegen die Überbürdung der auf den streitigen Teil des Urteils vom 7.5.1997 entfallenden Kosten wendet, bleibt die sofortige Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Fehl geht allerdings die Begründung der angefochtenen Kostenentscheidung, soweit die Verteilung der Kosten des streitig entschiedenen Teiles des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu erfolgen habe. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung - eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom 17.4.1997 hinsichtlich des Antrages Ziffer 3 c) abgegeben - streiten die Parteien nur noch über die Feststellung der Erledigung und die Kosten, über die nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach §§ 91, 93 ZPO zu entscheiden ist (BGHZ 83,12,15 m.w.N.; OLG Oldenburg a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 47 m.w.N. auch zu der vom Landgericht vertretenen Gegenmeinung). Die Kosten des streitig gebliebenen Teils - nämlich des Antrags auf Zahlung eines "nach Auskunftserteilung zu errechnenden Pflichtteils, mindestens in Höhe von ..." - sind zu Recht der Klägerin auferlegt worden, weil der Beklagte zur Tragung der Prozeßkosten nicht verpflichtet war. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht auf die Teilerledigungserklärung der Klägerin die Feststellung dieser Erledigung ausgesprochen hat. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ist anhand der Entscheidungsgründe und des Beschwerdevorbringens dahin zu verstehen, daß die Klägerin mit der Erledigungserklärung primär einen Kostenantrag stellen wollte. Dieser Antrag hat jedoch streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig keine Bedeutung, da über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden war. Sein Streitwert ist mit 0,00 DM anzusetzen. Auch wenn das Landgericht insoweit die Feststellung der Erledigung des Antrages Ziffer 3 c) ausgesprochen hat, führt dies hier nicht zu einer kostenmäßigen Beteiligung des Beklagten an den Verfahrenskosten, so daß sich die Gesamtkostenentscheidung des Landgerichts im Endergebnis als zutreffend erweist. Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.