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Urteil

27 U 30/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0813.27U30.97.00
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Leitsätze
Die Wartepflicht gem. § 8 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtsstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Bei Verlust einer Niere eines 18-jährigen jungen Mannes und einem Mitverursachungsbeitrag von 25 % ist ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM angemessen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Februar 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 413/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 849,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1995 sowie 2. als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 16.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1995 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger drei Viertel allen aus dem Unfall vom 16.11.1992 in B.-O. entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf erstattungsberechtigte Dritte übergegangen sind. Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wartepflicht gem. § 8 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtsstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt. Bei Verlust einer Niere eines 18-jährigen jungen Mannes und einem Mitverursachungsbeitrag von 25 % ist ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM angemessen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Februar 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 413/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 849,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1995 sowie 2. als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 16.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1995 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger drei Viertel allen aus dem Unfall vom 16.11.1992 in B.-O. entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf erstattungsberechtigte Dritte übergegangen sind. Die Kosten der I. Instanz tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Beklagte zu 1) haftet aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 StVO, § 847 BGB, die Beklagte zu 2) aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz dem Kläger dem Grunde nach auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens zu 3/4. Der Beklagte zu 1) hat die Vorfahrt des Klägers schuldhaft nicht beachtet. Da der Kläger von rechts kam und die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, hatte der für den Beklagten zu 1) von rechts kommende Verkehr die Vorfahrt, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Vorfahrtsberechtigung gilt bei gefährdender oder behindernder Annäherung der Fahrlinie der Fahrzeuge außerhalb des Kreuzungsbereichs, solange das Verhalten des Wartepflichtigen noch unmittelbar einwirkt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, § 8 Rn. 28 am Ende). Die Wartepflicht gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt (Hentschel, a.a.O. Rn. 55 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach der Verkehrsunfallanzeige kam es unmittelbar am Ende des Einmündungsbereichs auf dem Erlenring zum Zusammenstoß (Blatt 1 Strafakten). Das ergibt sich auch in etwa aus der Unfallskizze (Blatt 6 Strafakten). Danach befindet sich das Heck des PKW des Beklagten knapp hinter dem Ende des Einmündungsbereichs. Deutlicher ist dies aus den Fotos Blatt 56, 59 Strafakten und Blatt 99 Gerichtsakten zu ersehen, selbst wenn man berücksichtigt, daß nicht sicher ist, daß die Stellung der dort geparkten Fahrzeuge der zur Unfallzeit entspricht. Nach der Verkehrsunfallanzeige ist aber davon auszugehen, daß die Fotos die Stellung der geparkten Fahrzeuge in etwa richtig wiedergeben, da nach der Anzeige am Ende des Einmündungsbereichs ein PKW am Fahrbahnrand halb auf dem Gehweg parkte. Auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten haben in dem Verhalten des Beklagten zu 1) eine Vorfahrtsverletzung gesehen und nicht etwa ein Verstoß gegen § 6 StVO. Dem entsprechend ist in der Anklageschrift vom 18.03.1993 von der Nichtbeachtung der Vorfahrt des Klägers ausgegangen worden. Die Wartepflicht besteht indessen nur gegenüber sichtbaren Berechtigten, also nicht gegenüber solchen, die aufgrund des Straßenverlaufs noch nicht erkennbar sind. Aus den Lichtbildern, insbesondere auf Blatt 99 Gerichtsakten und 57 Strafakten, ergibt sich, daß der Beklagte zu 1) den Kläger rechtzeitig hätte sehen können, wenn dieser - wie jetzt nicht mehr im Streit ist - den E.weg befahren hat. Insoweit streitet zugunsten des Klägers der Beweis des ersten Anscheins schuldhafter Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1), der nur durch bewiesene Tatsachen ausgeräumt werden kann, z. B. solchen, aus denen folgt, daß der Berechtigte auch bei größerer Sorgfalt nicht gesehen werden konnte (Hentschel, a.a.O., Rn. 69 mit weiteren Nachweisen). Solche Tatsachen hat der Beklagte zu 1), dessen Vortrag zudem widersprüchlich ist, nicht bewiesen. Der Annahme des Anscheinsbeweises für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung auch bei einem nach rechts einbiegenden Wartepflichtigen steht nicht die in NJW 1982, Seite 2668 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegen. Danach besteht kein Erfahrungssatz für eine Vorfahrtsverletzung, wenn ein Wartepflichtiger nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegt und dabei auf der rechten Fahrbahnseite gegen einen von rechts kommenden und im Überholen begriffenen Verkehrsteilnehmer stößt. Im Hinblick darauf, daß der Wartepflichtige bei einer solchen Fallgestaltung keine Vorfahrtsverletzung begeht, wenn keine Anzeichen dafür sprechen, daß eines der sich auf der Vorfahrtstraße nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechselt, und auch das Vorhandensein solcher Anzeichen nicht sachverhaltstypisch ist, spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein erster Anschein für eine Vorfahrtsverletzung als Ursache für den Zusammenstoß (vgl. auch OLG Köln VersR 1992, 68). Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Beklagte zu 1) ist, wie er in der Klageerwiderung zugestanden hat, wenn auch nur geringfügig, nach seinem Vortrag keinesfalls mehr als 30 cm auf die Gegenfahrbahn geraten. Wegen der Enge der gesamten Fahrbahn und der beiderseits wenn auch versetzt geparkten Fahrzeuge konnte er nicht annehmen, er könne ohne den Gegenverkehr zu behindern oder gar zu gefährden, seinen Einbiegevorgang beenden. Die hier vorliegende Verkehrssituation ist eine andere als die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist daher von einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung auszugehen. Der Kläger muß sich indessen die Betriebsgefahr seines Leichtkraftrades entsprechend § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen, weil er gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach der Verkehrsunfallanzeige und der Unfallskizze fand der Zusammenstoß beider Fahrzeuge ungefähr in der Straßenmitte statt. Dafür spricht das Splitterfeld, das mit dem Standort des PKW bei der Unfallaufnahme identisch war und sich auch nach der Unfallskizze ungefähr in der Mitte der Fahrbahn befand. Die Breite der Fahrbahn beträgt 6 Meter. Da auf der Fahrbahnseite des Klägers nach der Verkehrsunfallanzeige ebenfalls im Einmündungsbereich ein PKW halb auf der Fahrbahn, halb auf dem Gehweg geparkt war, war die Fahrbahn um etwa 0,8 bis 0,9 Meter eingeengt. Rechnet man einen Sicherheitsabstand von 1 Meter, den der Kläger zu den geparkten PKW einhalten durfte, hinzu, verblieben für ihn bis zur Straßenmitte 1,1 bis 1,2 Meter. Er hätte also um diese Breite rechts von der Mitte fahren können, so daß es zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Selbst wenn der geparkte PKW mit 1,3 Meter auf der Straße gestanden und der Kläger einen Sicherheitsabstand von 1 Meter zu diesem Fahrzeug eingehalten hätte, hätte er problemlos an dem PKW des Beklagten zu 1) vorbeifahren können. Von der Vermeidbarkeit des Unfalls durch den Kläger geht auch der Sachverständige H. in seinem im Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 12.03.1994 im Ergebnis aus (Blatt 55 Strafakten). Der Zeuge K. konnte nur etwas zur Fahrweise des Klägers vor dem Unfall bekunden, nicht aber dazu, wie der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls gefahren ist. Dem Kläger ist wegen dieses Verstoßes jedoch kein Verschulden anzulasten. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn. Jeder Verkehrsteilnehmer auf der vorfahrtsberechtigten Straße darf darauf vertrauen, daß einbiegende Fahrzeuge sein Recht beachten und ihn vorbei lassen werden, bevor sie einbiegen. Das gilt auch dann und soweit er nicht ganz rechts fährt (OLG Köln NZV 1989, 437). Das Rechtsfahrgebot soll nicht den Wartepflichtigen, sondern nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr schützen (Hentschel, a.a.O., § 2 Rn. 33). Allerdings muß sich der Kläger die durch Verletzung des Rechtsfahrgebotes erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges entgegenhalten lassen. Außerdem hat er die an der Unfallstelle durch entsprechende Verkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S.-E. hält es der Senat für bewiesen, daß der Kläger mindestens mit einer Geschwindigkeit von 33 km/h gefahren ist. Eine höhere Geschwindigkeit steht dagegen nicht fest. Nach dem Sachverständigen ist eine höhere Geschwindigkeit des Klägers möglich, jedoch nicht hinreichend sicher nachzuweisen. Der Angabe des Klägers an der Unfallstelle, er sei ca. 45 km/h gefahren, kann angesichts der schweren Verletzungen, die er erlitten hat, und wegen des damit als sicher anzunehmenden Schocks keine entscheidene Bedeutung beigemessen werden. Wegen des nicht allzu schwerwiegenden Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers nicht völlig hinter der des PKW des Beklagten zu 1) zurück. Bei Abwägung der maßgebenden Umstände hält der Senat eine Verteilung des Schadens von 75 % zu Lasten der Beklagten und von 25 % zu Lasten des Klägers für angemessen. Der Kläger hat unstreitig einen materiellen Schaden von 3.398,81 DM erlitten. Hiervon muß er 25 %, das sind - 849,70 DM ------------- selbst tragen. Auf den Restbetrag von 2.549,11 DM haben die Beklagten zu 2) - 1.700,00 DM ------------- gezahlt, so daß noch 849,11 DM offenstehen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, daß dem Kläger wegen der erlittenen Verletzungen eine Niere entfernt werden mußte und daß er eine große Weichteilwunde am linken distalen Oberschenkel mit kompletter Zerquetschung des Musculus quadrizeps, das ist der große Streckmuskel am Oberschenkel, erlitten hat. Der Kläger befand sich vom 16.11. bis 12.12.1992 in stationärer Krankenhausbehandlung. Bis Mitte Juli 1994 wurde er anschließend ambulant behandelt. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. H. vom 27.10.1994 bestand orthopädischerseits damals noch eine leichte Muskelminderung am linken Oberschenkel mit damit verbundener geringgradiger Kraftminderung der Oberschenkelmuskulatur links im Vergleich zu rechts. Infolge dessen waren Arbeiten, die mit besonderer Belastung des linken Oberschenkels verbunden sind, wie aber auch Freizeitbeschäftigungen, z. B. Sport, leicht eingeschränkt. Die Minderung der Berufstätigkeit wurde auf unter 10 % bemessen. Für das erste halbe Jahr setzte der Gutachter bezogen auf die Tätigkeit als Schüler eine Behinderung von 20 % an. Nach dem interistischen Gutachten des Prof. Dr. M. vom 11.05.1995 bestanden wegen der Nephrektomie subjektiv keine Beschwerden. Es sei zunächst, so hat der Gutachter ausgeführt, von einer stabilen Situation bzgl. der Nierenfunktion auszugehen. Der Gutachter weist aber darauf hin, daß lebenslang bei einer Erkrankung der verbliebenen Niere das Risiko einer schnell fortschreitenden Niereninsuffizienz gegenüber einer Person mit 2 gesunden Nieren deutlich erhöht ist. Die Behinderung der Berufstätigkeit hat er auf 25 % geschätzt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner zu berücksichtigen, daß der noch junge Kläger in ständiger Sorge leben muß, daß sich mit fortschreitendem Alter der Zustand der verbliebenen Niere verschlechtert und er sich möglicherweise weitreichenden weiteren Behandlungen wird unterziehen müssen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Mitverursachung des Klägers, und auch der veröffentlichten Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallgestaltungen, hält der Senat ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM für angemessen. Da die Beklagte zu 2) - 10.000,00 DM --------------- gezahlt hat, sind noch 16.000,00 DM zu zahlen. Der Feststellungsantrag ist zulässig und in Höhe einer Quote von 75 % begründet. Insoweit nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil und die vorstehenden Ausführungen Bezug. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: Antrag zu 1: 1.698,81 DM Antrag zu 2: 20.000,00 DM Antrag zu 3: 1.500,00 DM -------------- 23.198,81 DM. Beschwer für beide Parteien unter 60.000,00 DM.