Beschluss
5 U 12/91
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5U12.91.00
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Leitsätze
Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Tenor
In pp.
werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist. In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Festsetzung des Streitwertes nach §§ 12 GKG, 9 ZPO n. F. beruht auf einer sinngemäßen Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach dieser Vorschrift werden im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt ist, die Kosten nach dem neuen Recht erhoben. Welches Recht anzuwenden ist, wenn zwar nach Einlegung des Rechtsmittels (hier Berufung) früheres Recht galt, das instanzabschließende Urteil aber aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Gesetzesänderung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, regelt diese Vorschrift nicht. Der Senat ist der Auffassung, daß es dem Sinn der Vorschrift am besten entspricht, das zweite Berufungsverfahren kostenrechtlich so zu behandeln, wie wenn das Rechtsmittel erstmals eingelegt worden wäre (so auch Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 73 GKG Anm. B.). Anderenfalls würde es zu schwerlich vertretbaren Ergebnissen kommen können. Obwohl beispielsweise im Revisionsverfahren wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebühren nach neuem Recht zu berechnen wären, würde nach Zurückverweisung wieder früheres Gebührenrecht Anwendung finden. Ein solches Ergebnis ist schwerlich hinnehmbar (vgl. auch HansOLG Hamburg MdR 76, 764). Es wäre auch nicht recht nachvollziehbar, wenn nach Anwaltswechsel im zweiten Berufungsverfahren (höhere) Gebühren nach früherem Recht verdient würden, obwohl sich der Anwalt erstmals unter der Geltung neuen Rechts mit der Sache befaßt, sich gleichsam in der Situation befindet, wie wenn er erstmals das Rechtsmittel eingelegt hätte. Daß sich die gebührenrechtliche Betrachtungsweise durchaus nicht mit dem Prozeßrecht decken muß, ergibt sich auch aus § 15 BRAGO, wonach das zweite Verfahren vor dem Gericht , an das die Sache zurückverwiesen ist, als neuer Rechtszug gilt.