Beschluss
14 WF 119/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0915.14WF119.97.00
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Leitsätze
1) Wenn die anderen im Gesetz genannten Faktoren keine Abweichung gebieten, ist das Dreimonatseinkommen für den Gegenstandswert in Ehesachen maßgebend. Falls nicht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, rechtfertigt die Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts nicht eine Herabsetzung unter den Wert des Dreimonatseinkommens.
2) Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist in Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig ein Wert von 3.600,00 DM anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß (derzeit) wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.5.1997 (31 F 318/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Gegenstandswerte betragen:
a) für die Scheidung 7239,- DM
b) für den Vergleich vom 15.4.1997 (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) 3600,- DM.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Wenn die anderen im Gesetz genannten Faktoren keine Abweichung gebieten, ist das Dreimonatseinkommen für den Gegenstandswert in Ehesachen maßgebend. Falls nicht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, rechtfertigt die Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts nicht eine Herabsetzung unter den Wert des Dreimonatseinkommens. 2) Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist in Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig ein Wert von 3.600,00 DM anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß (derzeit) wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich sind. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.5.1997 (31 F 318/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Gegenstandswerte betragen: a) für die Scheidung 7239,- DM b) für den Vergleich vom 15.4.1997 (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) 3600,- DM. G R Ü N D E ##blob##nbsp; I. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, nach vorangegangenem Streit der Parteien, ob sie dazu bereit wären, einverständlich geschieden. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Gegenstandswert für die Scheidung auf 6000,- DM und für den Vergleich (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) auf 2400,- DM festgesetzt. Der Antragsteller verfügt über monatliche Einkünfte von 1248,- DM (Arbeitslosengeld) und die Antragstellerin über Nettoeinkünfte von 1165,- DM. Der Antragsteller hat keine Prozeßkostenhilfe beantragt und der Antragsgegnerin ist Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten von 60,- DM bewilligt worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben beantragt, den Wert für die Ehesache auf den Wert des zusammengerechneten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens, also auf 7239,- DM (3 x 2413) festzusetzen. Das Amtsgericht hält 6000,- DM für ausreichend, da beiderseits durch das Einkommen nicht einmal der notwendige Mindestbedarf gedeckt werde. Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht halten die Beschwerdeführer einen Wert von 3600,- DM für angemessen, während das Amtsgericht meint, 2400,- DM seien ausreichend, da ein Unterhaltsanspruch einer Seite nicht erkennbar sei. II. Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. 1) Ehesache Nach § 12 II S.2 GKG kommt es für die Einkommensverhältnisse, die gem. § 12 II S.1 GKG ein wesentlicher Faktor ("insbesondere") für die Wertfestsetzung sind, auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Parteien an. Das Arbeitslosengeld (anders als die Sozialhilfe - dazu OLG Nürnberg FamRZ 1997, 35) ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es Lohnersatzfunktion hat. Da die einverständliche Scheidung ein häufig vorkommender Fall ist, ist allein deshalb ein Abschlag vom dreimonatigen Nettoeinkommen nicht gerechtfertigt (so auch OLG Frankfurt FamRZ 1997, 35; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl. (1995), Ehesachen Rn. 15: "Normalfall"). Ebenso hatte die Sache nicht einen ganz unterdurchschnittlichen Umfang, da zwischenzeitlich streitig war, ob eine einverständliche Scheidung zustandekommen würde. Die ergänzenden Faktoren für die Streitwertbemessung nach § 12 II S.1 GKG rechtfertigen daher keine Abweichung von der Orientierung an den Einkommensverhältnissen. Der Umstand, daß der dreimonatige Wert nicht den Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle erreicht, ist ebenfalls kein Grund, von einer Bemessung nach dem Dreimonatseinkommen abzuweichen, denn das Gesetz stellt nicht darauf, sondern auf eine bestimmte rechnerische Größe ab. Anders als in dem Fall, in dem beiden Parteien ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. Zöller/Herget, 20. Aufl. (1997), § 3 ZPO "Ehesachen"; aber auch dann nicht zwingend: OLG Hamm FamRZ 1997, 690) kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einkommensverhältnisse sich schon deshalb im untersten wirtschaftlichen Bereich bewegen, sondern es verbleibt bei dem rechnerischen Maßstab des Gesetzes, wenn nicht aus sonstigen Gründen eine Abweichung gerechtfertigt ist. 2) Der Gegenstandswert des Vergleichs ist mit 3600,- DM festzusetzen. Beim wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist schon vor über 20 Jahren von einem Wert von 2400,- DM ausgegangen worden (z.B. KG Rpfleger 1976, 110 = AnwBl. 1976, 91 und Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., RN. 4474). Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit damals erheblich verändert haben, so daß die Grundlage eines Monatswerts von 200,- DM nicht mehr angemessen ist (vgl. Schneider/Herget Rn. 4475; für 2400,- DM aber weiterhin OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 52 m.abl. Anm. Mümmler). Gegen eine Anpassung des Werts auf 3600 DM spricht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht, daß ein Unterhaltsanspruch derzeit nicht erkennbar ist. Die Bemessung mit nur 3600,- DM (also einem Monatswert von 300,- DM) berücksichtigt bereits, daß es nur um den Wert der rechtlichen Klarstellung geht. Ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB) ist auch bei dieser Sachlage nicht wertlos. Der Wert liegt zum einem darin, daß gegenwärtig ein eindeutige Rechtslage geschaffen wird, die z.B. den Streit um die wahren wechselseitigen Einkommensverhältnisse beendet. Aber es werden auch für die Zukunft z.B. Ansprüche aus § 1576 BGB (die nach verbreiteter Ansicht nicht von einem Einsatzzeitpunkt abhängen) ausgeschlossen. Ebenso scheiden damit etwaige Ansprüche aus § 1572 BGB aus, wenn sich z.B. eine im Scheidungszeitpunkt schon vorhandene Krankheit aber noch nicht erkannte Krankheit kurze Zeit später zeigt (dazu BGH FamRZ 1987, 684; OLG Hamburg NJW-RR 1996, 323). Das alles zeigt, daß die wirtschaftliche Bedeutung des wechselseitigen Unterhaltsverzichts mit einem Monatswert von 300,- DM nicht zu hoch bewertet ist. Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.