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Urteil

15 U 70/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:0916.15U70.97.00
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Leitsätze
Die ,Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" ist trotz der ,staatlichen Anerkennung" durch den Ministerrat der ehemaligen DDR nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 12. März 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 30/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten tragen der Verfügungskläger zu 1) zu 1/4 und die Verfügungsklägerin zu 2) zu 3/4. Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ,Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland" ist trotz der ,staatlichen Anerkennung" durch den Ministerrat der ehemaligen DDR nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 12. März 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 30/97 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten tragen der Verfügungskläger zu 1) zu 1/4 und die Verfügungsklägerin zu 2) zu 3/4. Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Die Verfügungsklägerin zu 1) repräsentiert als "die leitende aufsichtführende Körperschaft" die Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfügungsklägerin zu 2) war jahrelang in der DDR verboten. Der Ministerrat der Deutschen Demokratische Republik - Amt für Kirchenfragen - übersandte ihr am 14.03.1990 eine Urkunde, in der es heißt (Bl. 97 d.GA.): "STAATLICHE ANERKENNUNG Die "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas der DDR" mit Sitz in B., Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, ist staatlich anerkannt. Mit der staatlichen Anerkennung ist die Religionsgemeinschaft rechtsfähig und legitimiert, auf der Grundlage des Art. 39 (2) der Verfassung der DDR ihre Tätigkeit auszuüben" In dem Begleitschreiben des Ministerrates - Amt für Kirchenfragen - vom gleichen Tage heißt es u.a. (Kopie Bl. 96 d.GA.): "Die Gemeinschaft gehört damit zu den über 30 Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in der DDR auf der Grundlage von Art. 39 (2) der Verfassung und weiterer gesetzlicher Bestimmungen der DDR ihre Tätigkeit selbständig in voller Freiheit ausüben und Rechtsfähigkeit besitzen". Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte auf ihrer Internetseite mit der Adresse " ...................." als Ankündigung zur Talkshow "Hans Meiser, Thema: Zeugen Jehovas", die am 21.01.1997 ausgestrahlt werden sollte, am 16.01.1997 und 17.01.1997 folgenden Text (eidesstattliche Versicherung des Herrn G. G. vom 20.01.1997, Bl. 7 d.GA.): "04. 18.01.97 - 24.01.97 D i e n s t a g, 21.01.97 16.00 Hans Meiser Thema: "Zeugen Jehovas" Die Führer, die sogenannte "Leitende Körperschaft der Zeugen Jehovas", erheben den Anspruch, ein eigenes theokratisch organisiertes Volk mit "richtiger Regierung, richtigen Gesetzen und richtigen Bürgern" zu repräsentieren. Das Verhalten wird von klein auf reglementiert (Kindergarten, Schule, Beruf, Freizeit), Geburtstage und Feste wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten als heidnische Gebräuche abgelehnt, Sogar gewisse Sportarten und selbst das Kindersingen sowie Bastelarbeiten der Kinder im Kindergarten sind verboten. Die Mitgliedschaft in Parteien, Gewerkschaften, Verbänden oder Vereinen ist nicht gestattet. Jehovas Zeugen sind angewiesen, sich von der Politik fernzuhalten. Feuerwehr, Rotes Kreuz, Bundeswehr oder Zivildienst werden als Einrichtung abgelehnt! Selbst Bluttransfusionen im Notfall sind verboten und werden als unbiblisch bezeichnet. Über ihre Erfahrungen berichten heute ehemalige Zeugen Jehovas." Die Verfügungskläger haben geltend gemacht, sie seien beide von den gerügten Behauptungen betroffen. Sie haben behauptet, die von ihnen beanstandeten Äußerungen seien unwahr. Kindersingen und Bastelarbeiten im Kindergarten seien nicht verboten, vielmehr würden Eltern, die Zeugen Jehovas seien, angeregt, die Entwicklung ihrer Kinder auch durch diese Tätigkeiten zu fördern. Die Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Verbänden oder Vereinen sei nicht verboten. Die Entscheidung darüber, ob der einzelne Zeuge Jehova Mitglied in einer der Organisationen sein möchte, sei in dessen eigene Verantwortung gestellt. Feuerwehr, Rotes Kreuz oder Zivildienst würden als Einrichtungen nicht abgelehnt. Die Zeugen Jehovas seien im allgemeinen bereit, Dienste für die Gesellschaft zu leisten, und es gebe viele Zeugen J., die in einer dieser Einrichtungen tätig seien. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, es bestünde keine Wiederholungsgefahr, da es sich bei der angegriffenen Internet- seite nur um einen Hinweis auf den voraussichtlichen Inhalt einer konkreten Fernsehsendung gehandelt habe und die nach Ausstrahlung der Sendung nicht mehr verlautbart werde. Weiterhin hat sie ausgeführt, die angegriffenen Behauptungen seien in ihrem Aussagekern wahrheitsgemäß. Es gebe kein allgemeines Verbot des Inhalts, daß Kindersingen und Bastelarbeiten im Kindergarten verboten sei, jedoch führten die vielen Verbote der Sekte dazu, daß den Kindern faktisch das Singen einer so großen Anzahl von bekannten Kinderliedern untersagt sei, daß dies einem generellen Verbot gleichkomme. Auch die Durchführung von Bastelarbeiten sei für die Kinder erheblich eingeschränkt. Aus der inneren Struktur und den Glaubensgrundsätzen der Verfügungskläger ergebe sich, daß eine Tätigkeit in Gewerkschaften, Verbänden oder Vereinen zumindest nicht erwünscht sei. Dasselbe gelte für die Organisationen wie Feuerwehr und Rotes Kreuz. Zudem hätten die Zeugen Jehovas in der Vergangenheit sowohl Wehr- als auch Zivildienst abgelehnt. Daß der Zivildienst seit dem Erscheinen der Ausgabe "Der W." vom 01.05.1996 plötzlich keinen zwingenden Grund mehr darstelle, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen zu werden, können nur in dem Zusammenhang gesehen werden, daß die Verfügungsklägerin zu 2) es anstrebe, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.03.1997 (Bl. 52 ff. d.GA.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung folgender Äußerungen über den Verfügungskläger zu 1) verurteilt: "Kindersingen und Bastelarbeiten im Kindergarten sind für Kinder von Zeugen Jehovas verboten." "Die Mitgliedschaft in ..., Gewerkschaften, Verbänden oder Vereinen ist nicht gestattet." Im übrigen hat es den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und insoweit ausgeführt, daß der Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) bereits deshalb unzulässig sei, da sie keine Parteifähigkeit besitze. Der weitergehende Antrag des Verfügungsklägers zu 1) sei unbegründet, da es sich um eine von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckte Wertung handele, die die Grenzen der Zulässigkeit nicht überschreite. Hiergegen wenden sich die Verfügungskläger mit ihrer Berufung. Die Verfügungsklägerin zu 2) vertritt die Auffassung, sie besitze aufgrund der ihr durch den Ministerrat der DDR am 14.03.1990 erteilten Anerkennung als Religionsgemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Beide Verfügungskläger machen geltend, bei der Behauptung "Feuerwehr, Rotes Kreuz oder ... Zivildienst werden als Einrichtung abgelehnt" handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die mit Mitteln des Beweises überprüft werden könne. 2. a) Die Berufung ist zulässig. Auch die Verfügungsklägerin zu 2) kann Berufung einlegen. Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als parteiunfähig behandelt worden ist, ohne Rücksicht darauf zulässig, ob sie die sonst für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen aufweist (z.B. BGH, NJW 1990, 1734 ff. (1735); OLG Köln, OLGR 1997, 197 f. (197)). b) In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den weitergehenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die von der Berufung hiergegen vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Der Antrag der Verfügungsklägerin zu 2) ist unzulässig. Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland besitzt nicht die von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit. Die Parteifähigkeit der nach dem Recht der DDR gebildeten Vereinigungen ist seit dem 03.10.1990 ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen (KG, KGR 1993, 178 f. (178)). Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Der Verfügungsklägerin zu 2) als Religionsgemeinschaft fehlt indes diese Rechtsfähigkeit. Sie ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Diese Rechtsstellung hat die Verfügungsklägerin zu 2) weder nach der vorgenannten Verfassungsbestimmung noch durch die "Staatliche Anerkennung" seitens des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik erlangt. Gemäß dem durch Art. 140 GG in das Grundgesetz übernommenen Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der WRV bleiben die Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind "anderen Religionsgemeinschaften" auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, "wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten". Vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung war die Verfügungsklägerin zu 2) keine "Körperschaft des öffentlichen Rechts". Auch nachträglich ist ihr auf Antrag dieses Recht nicht gewährt worden. So haben die Zeugen Jehovas es in der Vergangenheit aus Glaubensgründen stets abgelehnt, "bei einer weltlichen Instanz" um die Verleihung von Körperschaftsrechten nachzusuchen (BVerfG, NJW 1965, 2339 f. (2339); OVG Berlin, NVwZ 1996, 478 ff. (479)). Mit Urkunde des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik - Amt für Kirchenfragen - vom 14.03.1990 ist der Verfügungsklägerin zu 2) schon deshalb nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden, weil eine derartige Rechtsform dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik fremd war (VG Berlin, Urteil vom 25.10.1993, 27 A 214.93). So enthielt die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 06.04.1968 (GBl. I S. 199) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 07.10.1974 (GBl. I S. 425) keine ähnliche Bestimmung wie Art. 137 Abs. 5 WRV. Demzufolge stellt die am 14.03.1990 vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Amt für Kirchenfragen - abgegebene Erklärung keine Verleihung von Körperschaftsrechten dar (VG Berlin, a.a.O.; OVG Berlin, NVwZ 1996, 478 ff. (479)). Ebensowenig hat die Verfügungsklägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund des am 29.09.1990 in Kraft getretenen Kirchensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (Gesetz zur Regelung des Kirchensteuer- wesens, Anl. II Kap. IV Abschn. I Nr. 5 des Einigungsvertrags [BGBl. II, 1194]) - DDR-KirchStG - erworben. Den Regelungen des DDR-KirchStG, welches gemäß Art. 9 Abs. 5 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990 (BGBl. II, 889) als Landesrecht in den neuen Bundesländern fortgilt, kommt in bezug auf den Körperschaftsstatus kein rechtsbegründender Charakter zu. Die Verleihung von Körperschaftsrechten durch Legislativakt widerspräche dem Grundverständnis des Staatskirchenrechts, insbesondere der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des kirchenrechtlichen Selbstbestimmungsrechts (OVG Berlin, NVwZ 1996, 478 ff. (479)). Denn wie es im Ermessen der Religionsgemeinschaften steht, die Organisationsform des rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins zu wählen, so steht es ihnen auch frei, ob sie die Rechtsstellung einer Körperschaft erwerben wollen (BVerfG, NJW 1965, 2339). Der Verfügungsklägerin zu 2) ist auch nicht die Rechtsfähigkeit deshalb zuzubilligen, weil sie ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Körperschaftsrechte hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.06.1997, 7 C 11.96, rechtskräftig festgestellt, daß der Verfügungsklägerin zu 2) kein Anspruch gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte liegen nicht vor, da die Verfügungsklägerin zu 2) dem demokratisch verfaßten Staat nicht die für eine dauerhafte Zusammenarbeit unerläßliche Loyalität entgegenbringt. Die nunmehr von der Verfügungsklägerin zu 2) gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde (vgl. NJW 1997, Heft 36 S. XLIV) führt zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit kann sich die Verfügungsklägerin zu 2) nicht darauf berufen, daß sie bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht als "Körperschaft sui generis" anzusehen sei. Die Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO knüpft in der Regel an eine bestehende Rechtsfähigkeit und nicht an eine erst noch zu erlangende an. Eine eingelegte Verfassungsbeschwerde hat zudem auf die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung so lange keinen Einfluß, wie das Bundesverfassungsgericht diese nicht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben hat. Soweit teilweise in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, daß auch die Vorform bestimmter juristischer Personen zumindest partiell parteifähig ist (vgl. allgemein: MK-Lindacher, ZPO, § 50, Rdnr. 11 ff.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, § 50 Rdnr. 6 jeweils mit weiteren Nachweisen), lassen sich diese Grundsätze vorliegend nicht übertragen. Begründet wird die Vorverlagerung der Parteifähigkeit damit, daß die werdenden juristischen Personen zwar Gebilde eigener Art, jedoch bereits weitgehend durch die angestrebte Rechtsform vorgeprägt sind (z.B. Vor-AG bzw. Vor-GmbH; vgl. MK-Lindacher, ZPO, § 50, Rdnr. 12 m.w.N.). Demgegenüber steht hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) bereits die angestrebte Rechtsform letztlich noch nicht fest. So führt diese selber aus (Bl. 91 d.GA.), daß ihre Rechtsform noch in Klärung begriffen sei und sie in der DDR einen eigenen Rechtsstatus besessen habe, der in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht existiere und sie deshalb gezwungen sei, sich eine Rechtsform zu geben, die die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vorsehe. Soweit die Verfügungsklägerin zu 2) durch die "staatliche Anerkennung" als "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der DDR" durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Amt für Kirchenfragen - vom 14.03.1990 (Bl. 97 d.GA.) die Rechtsfähigkeit und die Legitimation erhielt, auf der Grundlage des Art. 39 Abs. 2 der Verfassung der DDR ihre Tätigkeit auszuüben, so kann sie hieraus nicht eine allgemeine Rechtsfähigkeit in der Bundesrepublik Deutschland herleiten. Die Verfügungsklägerin zu 2) besaß ausschließlich nach dem Rechtssystem der DDR die Rechtsfähigkeit zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Religionsgemeinschaft in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der DDR. Insoweit räumt auch die Verfügungsklägerin zu 2) ein, daß die von der Regierung der DDR anerkannte Rechtsform der "Religionsgemeinschaft" keiner der im Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Rechtsformen von Vereinigungen zugeordnet werden kann. Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II, 889) - am 03.10.1990 - hat die Verfügungsklägerin ihre durch den Ministerrat der DDR verliehene staatliche Anerkennung und die damit verbundenen Rechte verloren. Dies bedeutet zwar nicht, daß die Verfügungsklägerin zu 2) ab diesem Zeitpunkt überhaupt keine Parteifähigkeit mehr besitzt. Ihr jetziger Rechtsstatus ist vergleichbar mit den anderen abzuwickelnden Einrichtungen der ehemaligen DDR. Insoweit entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, eine begrenzte Parteifähigkeit zu bejahen, soweit noch Abwicklungsbedarf besteht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 50 Rdnr. 28 b); BGH, MDR 1995, 529 f. (529) für die Rechtsanwaltskollegien der ehemaligen DDR). Vorliegend macht die Verfügungsklägerin zu 2) indes keine Ansprüche geltend, die mindestens mittelbar im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung zu sehen sind. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus Art. 19 des Einigungsvertrages. Diese Bestimmung betrifft die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob es sich bei der vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik - Amt für Kirchenfragen am 14.03.1990 abgegebenen Erklärung überhaupt um eine Entscheidung der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrags handelt. Wenn man - entsprechend der Ansicht der Verfügungsklägerin zu 2) - diese Frage bejaht, so besteht die Wirkung der staatlichen Anerkennung zunächst ausschließlich darin, daß die Regierung der DDR die Verfügungsklägerin zu 2) für das Gebiet der früheren DDR als Religionsgemeinschaft anerkannte und ihr auf der Grundlage von Art. 39 Abs. 2 der Verfassung der DDR das Recht einräumte, ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR auszuüben. Da Art. 39 Abs. 2 der Verfassung der DDR nicht in Anlage II zu Art. 9 des Einigungsvertrags als fortbestehendes Recht aufgeführt wird, ist mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages die Wirkung der staatlichen Anerkennung entfallen. bb) Dem Verfügungskläger zu 1) steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der noch im Streit befindlichen Äußerung zu. Die auf der von der Verfügungsbeklagten gestalteten Internetseite mit der Adresse: ".........................." veröffentlichte Äußerung: "Feuerwehr, Rotes Kreuz, Bundeswehr oder Zivildienst werden als Einrichtungen abgelehnt" fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Grenze der Zulässigkeit wird nicht überschritten. Ob eine Äußerung als "Tatsachenbehauptung" oder Meinungsäußerung ("Werturteil") einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, inwieweit die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (z.B.: BGH, GRUR 1988, 25 f. (26)). Dies richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form, in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern auch nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier die Teilnehmer des Internets - verstanden wird (vgl. allgemein: BGH, GRUR 1972, 435 ff. (439); BGH, GRUR 1980, 309 f. (310); BGH, GRUR 1988, 25 ff. (27)). Dabei ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes indes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geprägt (BVerfG, NJW 1992, 1439 ff. (1440)). Zwar kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Daran fehlt es hier aber: Die beanstandete Äußerung gibt eine subjektive, der Beweisbarkeit sich entziehende Auffassung der Verfügungsbeklagten über die Einstellung der Zeugen Jehovas hinsichtlich der angesprochenen Einrichtungen wieder. Dem Leser werden keine Informationen oder Fakten an die Hand gegeben, die Äußerung auf ihre Wahrheit hin zu überprüfen. Die Bewertung der von den Verfügungsklägern eingenommenen kritischen Haltung als "Ablehnung" der entsprechenden Institutionen enthält keine Anknüpfung an bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse, die die Einschätzung der Verfügungsbeklagten stützen und einer Überprüfung zugänglich machen. Insoweit wird dem Leser der Internetseite erkennbar überlassen, ob er der Einschätzung des Autors folgen will oder nicht. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Äußerung entscheidend von einer Tatsachenbehauptung. Bei dieser werden dem Leser konkrete Tatsachen an die Hand gegeben, die eine - zum Ausdruck gebrachte - Meinung stützen sollen; solche substanzhaltige Mitteilungen fehlen hier aber. Der tatsächliche Gehalt der Aussage steht daher auch nicht im Vordergrund. Die inkriminierte Passage spricht den Leser als eine subjektive Meinung des Autors an und ist auch als solche für ihn erkennbar. Der Einstufung der inkriminierten Äußerung als "Werturteil" steht hier auch nicht entgegen, daß diese mit einem gewissen "Geltungsanspruch" auf der Internetseite vorgetragen wird. Auch das "apodiktische" Urteil, das mit einem gewissen Anspruch auf objektive Geltung vorgetragen wird, bleibt Werturteil und wird als eine zusammenfassende Würdigung nicht deshalb zu einer Tatsachenbehauptung. Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden nicht überschritten. Eine unzulässige Schmähkritik liegt erst dann vor, wenn ein sachlicher Bezug fehlt und dem Äußernden eine Diffamierungsabsicht vorzuwerfen ist, es ihm anstatt um die Sache um eine vorsätzliche Kränkung des Betroffenen geht (z.B. BGH NJW 1981, 2117 ff. (2119); NJW 1992, 1323 ff. (1324)). Ein klarer, sachlicher Bezug der beanstandeten Äußerung ist erkennbar. Es handelt sich um eine Ankündigung des voraussichtlichen Inhalts einer Talkshow, die die Beklagte am 21.01.1997, gegen 16.00 Uhr, - ohne die beanstandeten Äußerungen - ausstrahlte und die sich mit dem Thema "Zeugen Jehovas" befaßte. In dieser Sendung sollten - so die sich an die inkriminierte Äußerung anschließende Textpassage der Internetseite - ehemalige Zeugen Jehovas über ihre Erfahrungen berichten. Die beanstandete Äußerung ist auch nicht dazu bestimmt gewesen, den Verfügungskläger zu 1) oder dessen Mitglieder in ihrem Ansehen herabzusetzen oder zu kränken. Entgegen den Ausführungen des Verfügungsklägers zu 1) zielt sie nicht darauf ab, die Lehre und gelebte Glaubenspraxis des Verfügungsklägers zu 1) und dessen Glaubensangehörigen zu entstellen und zu belegen, daß es sich bei ihm um eine "gefährliche" Sekte" handelt, die die Gesellschaft ablehne. Die von der Verfügungsbeklagten angeführte "Ablehnung" der aufgeführten Institutionen wird weder weiter kommentiert noch als negativ oder positiv dargestellt. Die Einschätzung der Verfügungsbeklagten mag aus der Sicht des Verfügungsklägers zu 1) "falsch" sein. Das allein macht sie aber noch nicht unzulässig. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, inwieweit der Verfügungskläger zu 1) bzw. seine Mitglieder nunmehr die ablehnende Haltung hinsichtlich des Zivildienstes ganz oder teilweise aufgegeben haben. II. Die Berufung der Verfügungsklägerin war daher mit der Kostenfolge des §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, § 545 Abs. 2 S. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: Antrag I: 30.000,00 DM (3 x 10.000,00 DM) Antrag II: 10.000,00 DM Beschluß des Senates vom 17.06.1997 (Bl. 103 d.GA.)