Urteil
3 U 130/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0916.3U130.96.00
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Leitsätze
1. Eine Klage ist im Wechselprozeß unzulässig, wenn nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.
2. Nach Protesterhebung kann der Wechsel nicht mehr durch Blankoindossament übertragen werden. Vielmehr können die Rechte aus dem Wechsel nur aufgrund bürgerlich-rechtlicher Abtretung übergehen.
3. Der Wechselinhaber muß seine Berechtigung daher durch Vorlage von Abtretungsurkunden des letzten Indossanten über mögliche Zwischenerwerber bis zu ihm selbst nachweisen können.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. Februar 1997 - 3 U 130/96 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Steuer- und Zollbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage ist im Wechselprozeß unzulässig, wenn nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2. Nach Protesterhebung kann der Wechsel nicht mehr durch Blankoindossament übertragen werden. Vielmehr können die Rechte aus dem Wechsel nur aufgrund bürgerlich-rechtlicher Abtretung übergehen. 3. Der Wechselinhaber muß seine Berechtigung daher durch Vorlage von Abtretungsurkunden des letzten Indossanten über mögliche Zwischenerwerber bis zu ihm selbst nachweisen können. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. Februar 1997 - 3 U 130/96 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Steuer- und Zollbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse - in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Besitzerin eines Solawechsels über 950.000,00 DM, der auf der Vorderseite handschriftlich mit der Angabe der Wechselsumme, der D. Bank in B. als auszahlendem Kreditinstitut sowie Anschrift und Unterschrift des Beklagten als Ausstellers sowie maschinenschriftlich mit dem Ausstellungs- und Verfalldatum sowie der "W. AG" als Wechselnehmerin versehen ist. Auf der Rückseite des Wechsels befinden sich Blankoindossamente des Beklagten und der Fa. W.. Am 23.03.1995 legte die "Bank in L. AG" den Wechsel dem Beklagten zur Zahlung vor. Da er nicht eingelöst wurde, ging er zu Protest. In der Folgezeit gelangte die Klägerin in den Besitz des Wechsels. Die Klägerin hat im Wechselprozeß im Wege der Teilklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % seit dem 21.03.1995 sowie Wechselunkosten in Höhe von 795,25 DM zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, bei der Klägerin handele es sich um eine Scheinfirma, die nur über einen Briefkastensitz in L. verfüge. Der Wechsel sei formungültig. Aufgrund eines am 14.12.1994 geschlossenen Treuhandvertrages habe er vier Solawechsel in Höhe von jeweils 950.000,00 DM an einen Herrn F. von T., den Inhaber der spanischen Fa. P. S. I. S.A., zur Deckung möglicher Kosten aus einem Finanzwechselgeschäft in Höhe von 40.000.000,00 DM übergeben. Für den Fall des Nichtzustandekommens dieses Geschäfts sei die Rückgabe der Wechsel vereinbart gewesen. Seinerzeit hätten die Wechselurkunden nur die handschriftlichen Eintragungen aufgewiesen. Im Februar 1995 habe Herr F. von T. ihm zwei Wechsel zurückgegeben. Bezüglich der beiden übrigen Wechsel habe er auf Nachfrage mitgeteilt, daß er diese zur Prüfung einer Finanzierungsmöglichkeit an Herrn A.G. übergeben habe; obwohl eine solche Möglichkeit nicht bestanden habe, sei die Rückgabe der Wechsel an ihn, F. von T., trotz wiederholter Aufforderung nicht erfolgt. Der Wechsel sei offensichtlich von Herrn A. F. von T. in kriminellem Zusammenwirken mit der Klägerin um die maschinenschriftlichen Angaben ergänzt worden. Die in der Wechselurkunde angegebene Fa. W. existiere nicht. Durch Urteil vom 1. August 1996 (Bl. 72 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil es an der Angabe einer ordnungsmäßen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin fehle; denn die in der Klageschrift angegebene Postfachadresse ermögliche nicht die Zwangsvollstreckung. Der Mangel werde auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 18.06.1996 erfolgte Mitteilung einer Geschäftsadresse in S. behoben; denn nach der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Öffentlichkeitsregisteramtes des Fürstentums L. stehe fest, daß die Klägerin als Sitzgesellschaft unter der angegebenen Adresse nicht über Geschäftsräume o.ä. verfüge. Gegen dieses ihr am 15.08.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.09.1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 11.11.1996 begründet. Sie behauptet, sie sei eine Anstalt L.ischen Rechts. Ihren Sitz habe sie inzwischen von S. nach M./Fürstentum L. verlegt. Dort habe sie unter der im Tenor aufgeführten Anschrift ihre Büroräume und ihr Personal; in L., wo ihre Verwaltungsratsmitglieder ansässig seien, würden auch alle Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt. Den streitigen Wechsel habe ihr ein Kunde zur Abgeltung bereits erbrachter und als Vorschuß für noch zu erbringende Dienstleistungen übergeben. Im Termin vom 21. Februar 1997 hat der Beklagte gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das ihre Berufung zurückgewiesen worden ist (Bl. 149 d.A.). Gegen dieses ihr am 03.03.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.1997 Einspruch eingelegt. Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 65.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % seit dem 21.03.1995 sowie Wechselunkonsten in Höhe von 795,25 DM zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil zu bestätigen. Er bestreitet eine wirksame Prozeßbevollmächtigung der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsanwälte sowie die Identität und Parteifähigkeit der Klägerin und die Existenz ihrer Verwaltungsratsmitglieder. Der Beklagte hält daran fest, daß die Klägerin eine reine Briefkastenfirma sei, die von dem Betrüger F. von T. zur Begehung von Straftaten betrieben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die überreichten Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genügte die Klägerin allerdings mit der Angabe, sie sei unter der Adresse "M.gasse 62, FL S." geschäftsansässig, und der Beifügung eines Handelregisterauszugs, aus der sich ihre Vertretung durch ihre Verwaltungsratsmitglieder ergab, den Anforderungen der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO an eine ordnungsgemäße Klageerhebung. Die Möglichkeit der Vollstreckung wegen der Prozeßkosten ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (NJW 88, 2114). Soweit der Beklagte die Rüge mangelnder Prozeßbevollmächtigung der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsanwälte sowie der Parteifähigkeit der Klägerin erhebt, kann offen bleiben, ob die Klägerin als angebliche Anstalt L.ischen Rechts unter der nunmehr angegebenen Adresse in M./Fürstentum L. ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, an dem die grundliegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. zu diesem Erfordernis für die Rechts- und Parteifähigkeit ausländischer Handelsgesellschaften Zöller-Vollkommer, ZPO 19. Aufl. § 50 Rn. 19 a; BGH Z 97, 269 f.; LG Essen NJW 95, 1500; OLG Hamm RIW 97, 236 f.). Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung dazu, ob die in dem überreichten Handelsregisterauszug des Öffentlichkeitsregisteramts Vaduz/Fürstentum L. aufgeführten Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin tatsächlich existieren und die Prozeßvollmacht vom 03.05.1995 unterzeichnet haben. Denn die Klage ist jedenfalls im Wechselprozeß unzulässig. Da bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen keine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden muß, kann das abweisende Prozeßurteil auf den am leichtesten und schnellsten feststellbaren Verfahrensmangel gestützt werden (vgl. Zöller-Greger ZPO vor § 253 Rn. 11). Der Wechselprozeß gemäß § 602 ZPO stellt eine Unterart des Urkundenprozesses dar mit der Folge, daß sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden müssen bewiesen werden können, § 592 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO § 602 Rn. 1; MünchKomm-Braun, ZPO § 602 Rn. 1; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO 21. Aufl., § 602 Rn. 6; Thomas-Putzo, ZPO 20 Aufl., § 602 Rn. 1; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 55. Aufl., § 602 Rn. 1, 4). Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf Zöller-Greger ZPO § 602 Rn. 3, Thomas-Putzo § 602 Rn. 3 und Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO § 602 Rn. 4 stützen will, geht sie fehl. Die genannten Fundstellen betreffen nur die Statthaftigkeit des Wechselprozesses im Hinblick auf die Ansprüche aus Wechseln und die Personen, die im Wechselprozeß klagen und verklagt werden können. Hier aber geht es um das Erfordernis der Beweisbarkeit der Anspruchsberechtigung durch Urkunden. Hierfür wird zwar meist der Wechsel ausreichen (vgl. Zöller-Greger ZPO § 602 Rn. 1). Vorliegend ist dies aber gerade nicht der Fall, weil der Wechsel nach Protesterhebung nicht mehr durch Blankoindossament auf die Klägerin übertragen werden konnte (vgl. BGH NJW 69, 1484). Vielmehr kann die Klägerin Rechte aus dem Wechsel nur durch bürgerlich- rechtliche Abtretung erlangt haben (vgl. Baumbach-Hefermehl, WEG 19. Aufl., Artikel 20 Rn. 4). Die Klägerin behauptet hierzu nur, ein - namentlich nicht näher bezeichneter - Kunde habe ihr den Wechsel zur Abgeltung bereits erbrachter und als Vorschuß für noch zu erbringende Dienstleistungen übergeben. Eine Abtretungsurkunde fehlt. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn derjenige, der den Wechsel bezahlt hat, von dem legitimierten Wechselinhaber den Wechsel mit Protesturkunde und quittierter Rückrechnung erhalten hat (vgl. BGH a.a.O. und Staub-Stranz, WG Artikel 16 Anmerkung 19 a). Diese Konstellation liegt hier nicht vor; denn der Wechsel ist bisher nicht bezahlt worden. Der Senat hält daher an seiner bereits im Termin vom 21.02.1997 geäußerten Meinung fest, daß die Klägerin ihre Legitimation durch Vorlage von Abtretungsurkunden von der im Wechsel aufgeführten Fa. W. über mögliche Zwischenerwerber bis zur Klägerin selbst nachweisen müßte. Da dies trotz des Hinweises des Senats nicht geschehen ist, war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage insgesamt - auch soweit sie im Berufungsrechtszug erhöht worden ist - abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 65.000,00 DM.