Beschluss
19 W 38/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:1001.19W38.97.00
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Leitsätze
Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO setzt voraus, daß die im Rahmen des richterlichen Ermessens vorzunehmende Abwägung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Zivilverfahrens rechtfertigt. Das Gericht hat bei der Abwägung die berechtigten Parteiinteressen zu beachten, darf insbesondere das erkennbare Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung nicht vernachlässigen, wenn nicht im Zivilprozeß bestimmte, entscheidungserhebliche Punkte streitig sind, deren bessere Aufklärung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 1. August 1997 - 20 O 113/97 - aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO setzt voraus, daß die im Rahmen des richterlichen Ermessens vorzunehmende Abwägung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Zivilverfahrens rechtfertigt. Das Gericht hat bei der Abwägung die berechtigten Parteiinteressen zu beachten, darf insbesondere das erkennbare Interesse des Klägers an einer raschen Entscheidung nicht vernachlässigen, wenn nicht im Zivilprozeß bestimmte, entscheidungserhebliche Punkte streitig sind, deren bessere Aufklärung im Strafverfahren zu erwarten wäre. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 1. August 1997 - 20 O 113/97 - aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. G r ü n d e Die gemäß § 252 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 1. August 1997 ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat sein bezüglich der Frage, ob die Verhandlung gemäß § 149 ZPO auszusetzen ist, bestehendes Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Es hat lediglich auf die Gefahr widersprechender Entscheidungen abgestellt. Dabei hat es verkannt, daß das Gericht bei der Ermessensausübung nach § 149 ZPO gebunden ist. Die Abwägung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Umstände, die eine Auswertung der - grundsätzlich besseren - Erkenntnismöglichkeiten des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, muß den Stillstand des Zivilverfahrens rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1980, 2534; OLG Stuttgart NJW 1991, 1556; OLG München OLG-Report 1995, 238, 239; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 149 Rdnr. 1 a). Eine solche konkret auf den vorliegenden Fall bezogene Abwägung, die insbesondere an den berechtigten Interessen der Parteien orientiert ist, hat das Landgericht nicht vorgenommen; jedenfalls ist sie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin hat ein Interesse daran, daß der Rechtsstreit nicht unnötig verzögert, sondern zügig entschieden wird. Dieses Interesse hat sie deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie im Termin vom 01.08.1997 der vom Beklagten beantragten Aussetzung widersprochen hat. Sie hat dadurch eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie nicht daran interessiert ist, sich die Ergebnisse des gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 110 Js 78/96 StA Köln für den Zivilprozeß zunutze zu machen und damit ihren Anspruch sicherer durchzusetzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf a.a.O.), insbesondere dem Einwand des Beklagten zu begegnen, es fehle bereits an einem tatbestandsmäßigen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne von § 266 a StGB, weil der GmbH als Arbeitgeberin die Abführung im maßgeblichen Zeitpunkt unmöglich gewesen sei (vgl. zu dieser Problematik das Urteil des Senats vom 20.12.1996 - 19 U 30/96 -, abgedruckt in OLG-Report 1997, 111 ff; auch BGH MDR 1997, 460 f). Eine Vernachlässigung des erkennbaren Interesses der Klägerin an einer raschen Entscheidung könnte im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit allenfalls dann angezeigt sein, wenn bestimmte Punkte, auf deren Feststellung es im Zivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung gerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten und anzunehmen wäre, daß damit eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart, eine doppelte Beweisaufnahme also verhindert würde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., § 149 Rdnr. 2 mit Nachweisen). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren sind indes konkrete Umstände von entscheidender Bedeutung, deren bessere Aufklärung im Strafverfahren zu erwarten wäre, nicht streitig. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten in der Klageerwiderung, für die in Rede stehenden Monate April bis Juni 1995 sei auch bereits die Auszahlung der Löhne an die Arbeitnehmer unterblieben. Mit diesem Vortrag kann er nämlich keinen Erfolg haben, weil dieser in Widerspruch steht zu seinem weiteren Vorbringen in der Klageerwiderung, nach Scheitern der Verhandlungen habe er sich entschlossen, die "streitgegenständlichen angelaufenen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge" an die Klägerin abzuführen; zu diesem Zwecke habe er einen Scheck ausgestellt, der die "Beiträge für die Monate April bis Juli 1995" habe abdecken sollen. Die Beitragsabführungspflicht, die der Beklagte somit letztlich einräumt, konnte nur entstehen, wenn in den betreffenden Monaten tatsächlich auch Löhne gezahlt wurden. Die Klägerin wird im weiteren Verlauf des Verfahrens konkret darzulegen haben, welche Löhne in den Monaten April bis Juni 1995 von der GmbH ausgezahlt wurden. Daß dazu die Aussetzung des Verfahrens erforderlich wäre, ist indes nicht ersichtlich. Hinzu kommt, daß - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - der Einfluß der Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses auch deshalb fraglich ist, weil nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil der Klägerin nicht Schwerpunkt jenes Verfahrens ist. Im Vordergrund steht dort vielmehr der Vorwurf von veruntreuenden Handlungen im Sinne von § 266 StGB, die mit den Beitragsansprüchen der Klägerin nicht in Zusammenhang stehen. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und inwiefern letztlich Anklage erhoben werden wird, steht noch aus. Es ist also abgesehen davon, daß der Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens derzeit auch nicht annähernd absehbar ist, nicht einmal klar, ob der Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil der Klägerin noch weiter Gegenstand jenes Verfahrens bleiben wird. Unter den aufgezeigten Umständen muß - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - eine fehlerfreie Ermessensausübung unter Abwägung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der möglichen Vorteile einer Aussetzung zu dem Ergebnis führen, daß ein Stillstand des Zivilverfahrens nicht gerechtfertigt ist. Der angefochtene Beschluß ist mithin aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.600,00 DM (§ 3 ZPO; rund 1/5 des Klagebetrages, vgl. hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16, Stichwort "Aussetzungsbeschluß").