Urteil
13 U 78/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:1008.13U78.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Entscheidungsgründe 2 Die Berufung des Klägers führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Zwecke weiterer Sachaufklärung und erneuten Entscheidung. 3 Das Landgericht hat es versäumt, dem medizinischen Sachverständigen die für die zivilrechtliche Beurteilung des Ursachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien als Grundlage der Gutachtenerstattung vorzugeben: Das hat dazu geführt, daß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. von den im Sozialrecht geltenden (höheren) Kausalitätsanforderungen ausgeht und auch den im Zivilrecht zugunsten des Geschädigten eingreifenden Beweiserleichterungen nicht Rechnung trägt. Dementsprechend unzulänglich ist die Beweisaufnahme und das darauf beruhende Urteil ausgefallen. Dazu, daß es sich hier nicht etwa nur um einen Rechtsfehler, sondern um einen schweren Verfahrensfehler des Gerichts handelt, sei bemerkt: 4 Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Gerichts, den Sachverständigen anzuleiten (§ 404a ZPO). Es ist daher Aufgabe des Tatrichters, dem medizinischen Sachverständigen sowohl die richtigen Anknüpfungstatsachen an die Hand zu geben (vgl. BGH NJW 1997, 1446) als auch den rechtlichen Hintergrund des Gutachtenauftrags, insbesondere für die Begutachtung maßgebliche juristische Kriterien zu erläutern, sofern die Umstände hierzu Veranlassung geben (vgl. BGH NJW 1993, 202: "Es geht nicht an, es einem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, zu überlassen, ob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen. Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig, ist er vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat"). Die meisten medizinischen Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer Gutachtertätigkeit - von der im Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre geprägt und mit den im Zivilrecht geltenden Kriterien nicht hinreichend vertraut. Die Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten, ist in jüngerer Zeit gerade auch bei der rechtlichen Beurteilung von HWS-Schäden verstärkt ins Blickfeld gerückt worden (z.B. Ziegert, DAR 1994, 257 ff.; Wedig, DAR 1995, 60 ff.; Lemcke, NZV 1996, 337 ff. und ders. in Anm. zu der bereits erstinstanzlich vom Kläger angeführten BGH-Entscheidung vom 30.4.1996 - VI ZR 55/95 - in r+s 1996, 303, 306 = NJW 1996, 2425; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 481, 482 = NZV 1994, 189, 190). Die unterschiedlichen Beweisanforderungen müssen demgemäß schon bei der Abfassung des Beweisbeschlusses beachtet werden; erst recht besteht Veranlassung, den Sachverständigen auf die unterschiedlichen Anforderungen hinzuweisen, wenn aus dem schriftlichen Gutachten hervorgeht, daß sich der Sachverständige an den sozialrechtlichen Kausalitätsanforderungen orientiert hat, was sich regelmäßig schon aus der verwendeten Terminologie abzeichnet. Im vorliegenden Fall hat es das Landgericht an der gebotenen Anleitung des Sachverständigen fehlen lassen. Die Fassung der Beweisfragen läßt nicht erkennen, nach welchen rechtlichen Maßstäben der medizinische Sachverständige die Fragen nach den heute noch vorhandenen Unfallfolgen, nach der Unfallbedingtheit des Kuraufenthaltes im August 1994, nach Dauer und Umfang der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie danach, in welchem Zeitraum und in welchem Maße der Kläger unfallbedingt in der Haushaltsführung beschränkt war, beurteilen sollte. Schon der Umstand, daß ein berufsgenossenschaftliches Verwaltungsverfahren vorausgegangen war, in dem mehrere Gutachten zur Zusammenhangsfrage eingeholt worden waren, gab Anlaß, die für die zivilrechtliche Haftung geltenden unterschiedlichen Anforderungen deutlich zu machen. Als Folge dieses Versäumnisses schließt denn auch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. nahtlos an die im berufsgenossenschaftlichen Verfahren eingeholten Gutachten und die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide an. Der Sachverständige verneint einen unfallbedingten Dauerschaden, weil die vom Kläger bei dem Unfall vom 15.9.1993 erlittenen Verletzungen ohne knöcherne Unfallschäden und ohne neurologische Ausfallerscheinungen ausgeheilt seien. Die im August 1994 durchgeführte Badekur sei aufgrund der unfallunabhängigen Verschleißschäden der HWS erfolgt. Bei wohlwollendster Prüfung sei es bei dem Unfall nur zu einer nicht richtunggebenden vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden Leidens gekommen, die höchstens eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen annehmen lasse; seinen Haushalt habe der Kläger - bei Unterstellung einer leichten Gehirnerschütterung - schon nach 8-10 Tagen wieder in vollem Umfange führen können. Daß sich das Landgericht mit dieser erkennbar an der sozialrechtlichen Kausalitätslehre orientierten Beurteilung begnügt hat, ist um so weniger verständlich, als der Kläger in seinen Stellungnahmen zu den gutachterlichen Äußerungen nachdrücklich beanstandet hat, daß der Sachverständige die im vorliegenden Zivilrechtsstreit zu beachtenden haftungsrechtlichen Besonderheiten verkenne (Schriftsatz vom 25.9.1996, Bl. 219 f. GA, unter Hinweis auf BGH r+s 1996, 304; ferner Schriftsatz vom 22.11.1996, Bl. 261). Das angefochtene Urteil setzt sich damit nicht auseinander, sondern übernimmt unkritisch die Ergebnisse der unzulänglichen sachverständigen Beurteilung; es beruht damit so schwerwiegend auf einer verfahrensfehlerhaften Grundlage, daß Anlaß zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht besteht, da andernfalls die gesamte noch anstehende Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert würde. Ein Gutachten, das an den maßgeblichen haftungsrechtlichen Kriterien unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung (NJW 1996, 2425; NJW 1997, 455; NJW 1997, 1640) vorbeigeht, steht dem völligen Fehlen eines Gutachtens gleich. 5 Entgegen der unbegründeten Annahme des Landgerichts kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger behauptete fortbestehende ärztliche Behandlungsbedürftigkeit "ausschließlich" auf den Verkehrsunfall vom 15.9.1993 zurückzuführen ist. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht im Zivilrecht - wie allgemein anerkannt ist - nicht die überwiegende oder wesentliche, geschweige denn die alleinige Ursache zu sein. Haftungsrechtlich ist jede Verschlimmerung relevant; die Haftung des Schädigers kann aus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden auf Grund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (BGH r+s 1996, 303, 305 = NJW 1996, 2425, 2426), was indessen - allerdings ebenfalls mit den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO - vom Schädiger zu beweisen ist (BGH VersR 1965, 491, 493; BGH NJW 1997, 455, 456). Es ist demgemäß unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten verfehlt, Beschwerden, die sich länger hinziehen, als dies typischerweise bei einer HWS-Distorsion des Schweregrades I oder II (nach Erdmann) der Fall ist, von einem bestimmten Zeitpunkt an allein der Vorschädigung zuzuweisen, weil erfahrungsgemäß die überwiegende Mehrzahl unkomplizierter HWS-Distorsionen nach einer üblichen Zeitdauer unter einer sachgerecht durchgeführten Therapie folgenlos ausheilt. Tabellarische Richtwerte, wie sie in der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeits- und MdE-Einschätzung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gebräuchlich sind (z.B. Malin/Tegenthoff, DAR 1990, 164, 168), sind für die zivilrechtliche Beurteilung nur von untergeordneter Bedeutung. Sie führen insbesondere nicht dazu, daß es Sache des Geschädigten ist, "die Ausnahme von der Regel zu beweisen", wenn er weitergehende Unfallfolgen geltend macht (immerhin halten auch Malin/Tegenthoff, a.a.O., im Rahmen der Haftpflichtversicherung in Abhängigkeit von der Schwere der abgelaufenen HWS-Distorsion eine unfallbedingte Schmerzperiode von bis zu 12 Monaten, bei einer höhergradigen Vorschädigung von bis zu 2 Jahren für anerkennungsfähig). Namentlich die zerviko-zephal (im Nacken-/Kopf-/Hirnbereich) betonte Beschwerdesymptomatik stellt eines der größten Probleme in der gutachterlichen Beurteilung von Unfallfolgen nach HWS-Distorsionen dar (Malin/Tegenthoff, DAR 1990, 164, 165.). 6 Im vorliegenden Fall deutet schon das primäre klinische Bild einer kompletten Blockierung der HWS bei fehlendem beschwerdefreiem Intervall auf eine schwerwiegendere Schädigung hin. Im ersten neurologischen Befundbericht, der allerdings mehr als 10 Wochen nach dem Ereignis datiert, wird denn auch beim Kläger eine schwere HWS-Distorsion mit cervicaler Cephalgie und cervicaler Nervenwurzelreizung (im Segment C 5/6) diagnostiziert. In jenem Segment wird später mit bildgebenden Verfahren eine leichte Spondylarthrosis deformans und Osteochondrose sowie eine flache Bandscheibenvorwölbung nachgewiesen, eine frische Substanzschädigung der HWS indessen ausgeschlossen. Die Tatsache, daß der Kläger wegen des - auch noch im Befundbericht von 1996 - als geringgradig beschriebenen Verschleißschadens der unteren HWS bereits 1984/1985 sowie 1991 und 1992 für längere Zeit behandlungsbedürftig war und daß dieser unfallunabhängige Vorschaden auch weiterhin Anlaß zu Schulter-Nackenbeschwerden geben kann, begründet indessen nicht ohne weiteres eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Behandlungsbedürftigkeit über das Jahresende 1993 hinaus nicht mehr mitursächlich durch den Unfall bedingt ist, sondern auch ohne diesen in gleichem Maße eingetreten wäre. Der Senat vermag nach Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte im Heilungsverlauf zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, Ende 1993 eine "Zäsur" in der kontinuierlich rückläufigen Beschwerdesymptomatik vorzunehmen und es als mindestens deutlich überwiegend oder gar hochgradig wahrscheinlich anzusehen, daß die vom Kläger durch Zeugnis seiner behandelnden Ärztin (Frau Dr. P., Bl. 198 GA) unter Beweis gestellte fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit von jenem Zeitpunkt an auch ohne das Unfallereignis in gleichem Umfange eingetreten wäre (aufgrund des Vorschadens). Es ist insbesondere ungeklärt, ob die nach dem Unfallereignis im Vordergrund der Beschwerden stehende Kopfschmerzsymptomatik auch schon für die Behandlungsbedürftigkeit in den Vorjahren prägend oder mitbestimmend war. 7 Es liegt in der Natur der Sache, daß bei degenerativer Vorschädigung der HWS zum einen schon eine geringere biomechanische Einwirkung einen höheren Schweregrad der HWS-Verletzung begründen und zum anderen die Beschwerdesymptomatik bei deutlich verzögerter Rekonvaleszenz länger andauern und deshalb auch eine Badekur erforderlich machen kann, deren Kosten der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer sodann in voller Höhe zu ersetzen haben (vgl. auch OLG Frankfurt, VRS Bd. 90 [1996], S. 254 ff.). Gerade unter dem Einfluß der Kurklinikbehandlung in D. im Sommer 1994 soll sich die Schmerzsymptomatik beim Kläger deutlich gebessert haben. Eine deutliche Besserung der Kopf- und Nackenschmerzen nach Massage- und Fangobehandlungen wurde auch schon in einem Zwischenbericht des Krankenhauses D. vom 11.10.1993 an die Berufsgenossenschaft erwähnt, und darauf hingewiesen, daß von einer Therapie mit Medikamenten aufgrund einer Colitis ulcerosa - Anamnese des Klägers abgesehen wurde (Bl. 140 oben GA sowie Bl. 157 GA). Soweit es den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden an den Demonstrationsgeräten angeht, beruht die Klageabweisung ebenfalls auf einem groben Verfahrensfehler. Nachdem im Beweisbeschluß vom 29.1.1996 die Beweiserhebung dazu angeordnet war, welchen Wert die im Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs befindlichen Demonstrationsprodukte der Fa. N. hatten, und der Kläger mit Schriftsatz vom 29.2.1996 (Bl. 79 GA) Name und Anschrift des hierzu benannten Zeugen mitgeteilt hatte, stellte es ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, daß der erkennende Einzelrichter die Klage insoweit mit der Begründung abwies, der Kläger habe der Höhe nach gar keinen und für die Zerstörung dieser Geräte lediglich Beweis durch "Zeugnis N.N." angetreten (Bl. 3 f. GA). Nach alledem erscheint es dem Senat nicht sachdienlich, von § 540 ZPO Gebrauch zu machen und die notwendige Sachaufklärung selbst vorzunehmen. Gemäß § 8 Abs.1 S.1 GKG war anzuordnen, daß die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben sind, weil sie auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Landgericht beruhen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ist die Nichterhebung der dadurch verursachten Gerichtskosten jedenfalls dann geboten, wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - die maßgebliche Sachaufklärung für eine entscheidungserhebliche Hauptfrage verfehlt hat und diese verfahrensfehlerhafte Handhabung, zu der die belastete Partei nicht beigetragen hat, nur im Wege der Berufung korrigiert werden kann. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung im übrigen bleibt der verfahrensabschließenden erneuten Entscheidung des Landgerichts vorbehalten. 8 Streitwert der Berufung und Urteilsbeschwer: 16.492,04 DM.