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Urteil

24 U 79/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:1021.24U79.97.00
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Leitsätze
1) Wer mit seinem PKW die dritte Fahrbahn der BAB befährt, ist nicht zur Einhaltung der Richtgeschwindigkeit verpflichtet und hat auch nicht auf den Verkehr auf der Autobahnzufahrt zu achten. 2) Wer mit seinem PKW auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern gerät, nach links über die schraffierten Sperrfläche und sämtliche Fahrbahnen rutscht und auf der dritten Fahrbahn mit einem herannahenden Fahrzeug kollidiert, hat im Regelfall seinen materiellen Unfallschaden allein zu tragen.
Tenor
Die Berufung gegen das am 18. März 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -15 O 401/95 - wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Wer mit seinem PKW die dritte Fahrbahn der BAB befährt, ist nicht zur Einhaltung der Richtgeschwindigkeit verpflichtet und hat auch nicht auf den Verkehr auf der Autobahnzufahrt zu achten. 2) Wer mit seinem PKW auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern gerät, nach links über die schraffierten Sperrfläche und sämtliche Fahrbahnen rutscht und auf der dritten Fahrbahn mit einem herannahenden Fahrzeug kollidiert, hat im Regelfall seinen materiellen Unfallschaden allein zu tragen. Die Berufung gegen das am 18. März 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -15 O 401/95 - wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 22.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leisten. Tatbestand: Der Kläger fordert von den Beklagten - Kraftfahrzeugführer und -halter sowie Haftpflichtversicherung - Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage einer 25 %igen Haftung. Am 20. Mai 1994 befuhr der Beklagte zu 1) bei nasser Witterung (Straßenzustand nach Polizeibericht "feucht") mit einem PKW BMW 520 I (amtliches Kennzeichen MTK-XX XXX) die dritte Fahrspur der BAB 3 Richtung Oberhausen. Zur gleichen Zeit und in gleicher Richtung befuhr der Kläger mit einem PKW Mercedes 124 (amtliches Kennzeichen SU-XX XXX) die in einer Rechtskurve mit einem Radius von ca. 60 ° verlaufende Autobahnauffahrt Lohmar. Dabei verlor er die Gewalt über das Fahrzeug; dieses schleuderte über die Sperrfläche am Ende der Auffahrt und über sämtliche Fahrspuren der Autobahn. Kurz vor oder nach seinem Stillstand quer auf der dritten Fahrspur fuhr ihm der vom Beklagten zu 1) gesteuerte Wagen frontal in die Fahrerseite. Der Kläger erlitt dabei ein offenes Schädel-Hirntrauma. Sein heutiger Gesundheitszustand ist in einer ärztlichen Bescheinigung vom 13. Januar 1997 wie folgt beschrieben: ##blob##nbsp; "Er leidet infolge eines Unfalls an einem Zustand nach apallischem Syndrom, Zustand nach Schädel-Hirntrauma mit Tetraspastik, Sprachstörung, völliger Beeinträchtigung der mentalen Fähigkeit. Er wird als schwerst pflegebedürftig zu Hause versorgt..." Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen: Der Schleudervorgang sei, für ihn unabwendbar, darauf zurückzuführen, daß die Autobahnauffahrt keinen ausreichend griffigen Straßenbelag gehabt habe. Den Beklagten zu 1) treffe an dem Unfall ein Verschulden, weil er seine Geschwindigkeit nicht den herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen angepaßt habe. Die Beklagten haben sich ihrerseits auf die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) berufen. Dieser habe - so haben sie vorgetragen - die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten, hingegen sei der Kläger mit den von ihm zugestandenen 80 - 100 km/h erheblich zu schnell gefahren. Im Anschluß an das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. haben sie ergänzend vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei bei Beginn des Schleudervorgangs durch ein auf der zweiten Fahrspur fahrendes Auto, das er überholt habe, in der Sicht behindert gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall für nicht bewiesen erachtet und einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens mit der Begründung verneint, die Betriebsgefahr des PKW BMW trete hinter des PKW Mercedes zurück. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Prozeßziel weiter. Er rügt, daß das Landgericht ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht unter dem Gesichtspunkt unaufmerksamer Fahrweise mit der Folge zu später Wahrnehmung des schleudernden PKW Mercedes oder zu später Reaktion darauf geprüft habe. Soweit der Sachverständige W. es als möglich dargestellt habe, daß das "Gefahrensignal" erst in einem räumlichen Abstand von nur 3,5 m vor dem Kollisionspunkt für den Beklagten zu 1) erkennbar gewesen sei, beruhe das auf der theoretisch denkbaren Sichtbehinderung durch andere Fahrzeuge, die die Beklagten aber nicht substantiiert behauptet hätten. Daher müsse - ansonsten auf der Grundlage des Gutachtens W. - von einem Abstand von mindestens 8 m ausgegangen werden. Die Vermeidbarkeit des Auffahrens ergebe sich auch unter dem von dem Sachverständigen außer Acht gelassenen zeitlichen Aspekt. Insoweit nimmt der Kläger auf das Privatgutachten des Sachverständigen D. vom 24. März 1997 Bezug und behauptet, der Zeitraum, in dem das von ihm gesteuerte Fahrzeug für den Beklagten zu 1) schleudernd erkennbar gewesen sei, habe mehr als 4 Sekunden, keinesfalls weniger betragen. Daraus ergebe sich in Verbindung mit dem Rechtssatz, daß ein Kraftfahrer, der sich einer Anschlußstelle der Autobahn nähere, den gesamten Bereich der Autobahnauffahrt sorgfältig zu beobachten habe, der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gegen den Beklagen zu 1). Im übrigen sei davon auszugehen, daß er nach seiner eigenen Einlassung im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Feststellungen des Sachverständigen D. mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 170 km/h gefahren sei. Aber selbst die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der Feuchtigkeit der Fahrbahn, zu hoch gewesen. Schließlich wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren durch das Landgericht. Der Kläger beantragt, ##blob##nbsp; unter Abänderung des angefochtenen Urteils ##blob##nbsp; 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1995 zu zahlen, ##blob##nbsp; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente befristet auf 3 Jahre ab 20. Mai 1994 in Höhe von monatlich 350,00 DM zu zahlen, ##blob##nbsp; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 36.000,00 DM als entgangenen Verdienst nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1995 zu zahlen, ##blob##nbsp; 4. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 1994 zu einem Anteil von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und nicht bereits in den Anträgen zu Ziffer 1. bis 3. enthalten sind. ##blob##nbsp; Die Beklagten beantragen, ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen und treten dem Vortrag des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts, die zur Information beigezogenen Akten 134 Js 1523/94 StA Bonn sowie die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch erfolglos. I. Der Anspruch auf Schmerzensgeld scheitert mangels schuldhafter Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1. Soweit allerdings die Beklagten dem Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu 1) damit begegnen, dieser habe die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten, gehen sie von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus. Der Sachverständige W. hat hierzu ausgeführt, mangels Feststellung einer Bremsspur des mit ABS ausgerüsteten PKW BMW sei zwar "streng genommen" eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit als die festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 115 km/h nicht nachweisbar. Es sei aber "plausibel", daß der BMW vorkollisionär bereits Geschwindigkeit abgebaut habe. Unter Berücksichtigung einer Standard-Vorbremszeit könne von einer Annäherungsgeschwindigkeit von 140 - 160 km/h ausgegangen werden. Diese Ausführungen werden durch die dem Unfallereignis zeitnahen und daher erfahrungsgemäß besonders zuverlässigen Bekundungen des Beklagten zu 1) und der Zeugin R. im polizeilichen Ermittlungsverfahren in vollem Umfang bestätigt. Der Beklagte zu 1) hat etwa 2 Wochen nach dem Unfall den Vorgang wie folgt geschildert: ##blob##nbsp; "Am 20. Mai 1994 befuhr ich die Autobahn BAB 3 auf dem äußerst linken von drei Fahrstreifen mit etwa 140 - 160 km/h. Die Fahrbahn war nach einem vorangegangenen Regen noch etwas feucht. Ich beabsichtigte, einen mit niedrigerer Geschwindigkeit fahrenden PKW, der auf der mittleren Fahrspur fuhr, zu überholen. Plötzlich querte ein PKW...hinter dem auf der mittleren Fahrbahn fahrenden PKW die gesamte Richtungsfahrbahn Richtung Mitte (Leitplanke) und kam quer auf dem linken Fahrstreifen zum Stehen. Zu diesem Zeitpunkt war ich vom o. g. Fahrzeug ca. 20 m entfernt und fuhr diesem in die linke Seite". Die schriftliche Aussage der Zeugin R. etwa eine Woche nach dem Unfall lautet: ##blob##nbsp; "Ich fuhr 120 auf der mittleren Spur. Straße feucht - es hatte geregnet. Mercedes schleuderte bereits auf der Auffahrt unkontrolliert über die Autobahn vor mir gegen die Leitplanke. Kam kaum auf der linken Spur zum Stehen als der BMW hineinfuhr. Der BMW hatte mich überholt..." Der Senat hält es danach für erwiesen, daß der Beklagte zu 1) mit einem deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo gefahren ist. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Bekundung der Zeugin R. zu. Wenn sie, wie sie ausgesagt hat, 120 km/h fuhr, muß die Geschwindigkeit des sie überholenden PKW BMW erheblich höher gelegen haben, weil sich sonst nicht erklären ließe, wie der PKW Mercedes vor dem Wagen der Zeugin über die Fahrbahn geschleudert und auf der äußersten linken Fahrspur stehend angestoßen worden sein sollte. Aber auch auf dieser Grundlage läßt sich ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu 1) nicht begründen. Die Richtgeschwindigkeit stellt nach § 1 der Verordnung über die Autobahn-Richtgeschwindigkeit lediglich eine Empfehlung dar, deren Nichtbeachtung für sich allein einen Schuldvorwurf nicht begründet (vgl. BGH NJW 92, 1084, 1085; Jagusch-Hentschel, 34. Auflage, § 3 Rdnr. 55 c). Eine Beachtung oder gar Unterschreitung der Richtgeschwindigkeit ist auch, jedenfalls auf geraden, breiten Straßen wie vorliegend, nicht schon deshalb geboten, weil der Straßenbelag feucht oder naß ist (vgl. Jagusch-Hentschel, § 3 Rdnr. 18). Der Kläger stützt den Schuldvorwurf alternativ auch darauf, daß der Beklagte zu 1) den Bereich der Autobahnauffahrt nicht sorgfältig genug beobachtet habe. Auch dies ist aus rechtlichen Gründen nicht haltbar. Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden Fahrspuren der Autobahnen haben gemäß § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt. Sie dürfen darauf vertrauen, daß die an Anschlußstellen anfahrenden Verkehrsteilnehmer das Vorrecht beachten. Das gilt in erhöhtem Maß für denjenigen, der auf der Überholspur oder gar auf der äußersten von mehr als zweispurigen Fahrbahnen fährt. Dieser hat daher keineswegs die Pflicht, den Bereich der Autobahnauffahrt "sorgfältig zu beobachten". Eine solche trifft nicht einmal den Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur; er hat lediglich auf Fahrzeuge auf dem Beschleunigungsstreifen eine gewisse Rücksicht zu nehmen, damit sie mit höherer Geschwindigkeit einfahren können (vgl. Jagusch-Hentschel, § 18 Rdnr. 17). Die Überlegungen des Klägers hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Erkennbarkeit des Schleudervorgangs des PKW Mercedes gegen angesichts dessen ins Leere. 2. Der Kläger kann aber auch nicht Ersatz seines materiellen Schadens beanspruchen. Auf die Unabwendbarkeit des Unfalls können sich die Beklagten allerdings schon deshalb nicht berufen, weil der Beklagte zu 1) sich wegen der festgestellten Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nicht als "Idealfahrer" gezeigt hat und den Nachweis, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH a.a.O.), nicht zu führen vermag. Zu Recht hat aber das Landgericht die Betriebsgefahr des PKW BMW gegen diejenige des PKW Mercedes völlig zurücktreten lassen. Der Kläger sieht inzwischen selbst ein, daß er den Schleudervorgang schuldhaft verursacht hat. Vergeblich versucht er, dies durch die Überlegung zu relativieren, er habe wegen der geringeren Spurtstärke seines Fahrzeuges "von vornherein eine relativ hohe Geschwindigkeit" fahren müssen. Ob sein Verhalten als grob fahrlässig zu werten ist, kann unentschieden bleiben. Denn schon der schuldhaft verursachte Schleudervorgang als solcher in Verbindung mit dem plötzlichen Stillstand auf der linken Fahrbahn stellte eine ganz ungewöhnliche Erhöhung der Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs dar, hinter der die Betriebsgefahr des PKW BMW aus Billigkeitsgründen zurücktritt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall OLG Celle, VersR 79, 916). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren = Wert der Beschwer des Klägers: 124.100,00 DM.