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Beschluss

4 WF 227/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:1104.4WF227.97.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 30. Juni 1997 - 30 F 492/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 23. April 1997 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 30. Juni 1997 - 30 F 492/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 23. April 1997 an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der zugleich die gemeinsame Belassung des Sorgerechts bei den Parteien und die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs angeregt hat, hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe "in der Familiensache" bewilligt. Im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der auch Regelungen über den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt, die Nutzung der ehelichen Wohnung und den Zugewinn enthalten hat. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt nunmehr, ihre Vergütung für den Abschluß des Vergleichs im Hinblick auf die vorgenannten Folgesachen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf 15/10 der vollen Gebühr festzusetzen. Der Kostenbeamte hat lediglich eine 10/10 Vergleichsgebühr festgesetzt, weil sich das PKH-Verfahren wegen der Regelung in § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auch auf die vergleichsweise geregelten Gegenstände bezogen habe. Der Familienrichter hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen seinen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. II. Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet. Für den Abschluß des Vergleichs ist eine 15/10 Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu erstatten. 1. Ein Rechtsanwalt erhält für seine für den Abschluß eines Vergleichs ursächliche Tätigkeit statt einer 15/10 Gebühr lediglich eine 10/10 Gebühr, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig war; dem ist der Fall gleichgestellt, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig war (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO). Die Voraussetzungen für eine Reduzierung der 15/15 Gebühr sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat lediglich das Verfahren über die Scheidung und die notwendigen Folgesachen - Sorgerecht und Versorgungsausgleich - anhängig gemacht. Die dem Gesuch der Antragsgegnerin entsprechende Prozeßkostenhilfebewilligung erstreckte sich daher auch lediglich auf das Scheidungsverfahren und die genannten Folgesachen. Hinsichtlich der weiteren, nur im Vergleich geregelten Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Zugewinn war somit weder ein gerichtliches Verfahren noch ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig. 2. Die dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BRAGO demnach verdiente 15/10 Gebühr wäre infolge dessen nur dann zu versagen, wenn die Vorschrift aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus restriktiv auszulegen wäre. Dafür finden sich indessen keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der erhöhten Gebühr das Bemühen des Anwalts, Streitigkeiten durch gütliche Einigung ohne Beanspruchung des Gerichts zu erledigen, fördern wollen (PD-Drucksache 12/2962 Seite 103). Der Vergleich der Parteien hat Ansprüche geregelt, mit denen sich das Gericht - die Protokollierung des Vergleiches ausgenommen - nicht zu befassen hatte. Die Zubilligung der erhöhten Gebühr entspricht daher den mit der Einführung der Vorschrift verbundenen Überlegungen des Gesetzgebers. 3. Die angefochtene, vom Bezirksrevisor befürwortete Entscheidung des Familiengerichts beruft sich für seine abweichende Auffassung auf den Beschluß des 14. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts (veröffentlicht in FamRZ 1997, 94 und Rechtspfleger 1997, 187). Diesem Beschluß lag freilich ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für den Abschluß des (dort: außergerichtlichen) Vergleichs beantragt und bewilligt worden war. Bei einer derartigen Verfahrenslage ist in der obergerichtlichen Judikatur ebenso wie im Schrifttum streitig, ob dem Anwalt die erhöhte oder nur die volle Gebühr zusteht (15/10: OLG Bamberg, Juristisches Büro 1996, 23; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946. 10/10: neben dem 14. Senat des OLG Köln OLG Nürnberg, Juristisches Büro 1996, 25; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193; OLG Koblenz FamRZ 1997, 946, alle mit weiteren Nachweisen). Darum geht es hier nicht. Ein Antrag auf Beiordnung für den Vergleichsabschluß ist nicht gestellt worden. Allerdings hat der 14. Senat in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung vertreten, daß "bereits das PKH-Verfahren in der Ehescheidungssache auch den Unterhaltsvergleich zum Gegenstand" habe, "da sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts hierauf nach § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erstreckt, ohne daß es hierzu eines besonderen Ausspruchs bedarf." Wäre das richtig, so könnte - wie dem Familiengericht zuzugeben ist - eine 15/10 Gebühr auch dann nicht anfallen, wenn ein Antrag auf Beiordnung für den Vergleichsschluß nicht gestellt worden ist. Der Senat vermag sich dem indessen nicht anzuschließen. Die strenge begriffliche Unterscheidung zwischen einem anhängigen Gerichtsverfahren und dem Gegenstand eines Vergleiches ist die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung in § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO. Nach § 624 Abs. 2 ZPO erstreckt sich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Scheidungssache nur auf die (notwendigen) Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich. Demgegenüber bezieht sich die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten nach § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO auch auf den Abschluß eines Vergleichs in den dort genannten weiteren (nicht notwendigen) Folgesachen. Inwiefern daraus der Schluß gezogen werden könnte, die umfassendere Beiordnung nach § 122 Abs. 3 BRAGO mache entgegen § 624 Abs. 2 ZPO auch bereits ein Prozeßkostenhilfeverfahren für die nicht notwendigen Folgesachen anhängig, ist nicht zu sehen. III. Der Senat ist - worauf vorsorglich hingewiesen wird - der Auffassung, daß die 15/10 Gebühr auch dann nicht zu reduzieren ist, wenn die Erstreckung der bewilligten Prozeßkostenhilfe auf den Vergleichsabschluß beantragt und bewilligt worden ist. 1. Eine derartige Antragstellung ist fast ausnahmslos überflüssig, weil die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache in den in § 122 Abs. 3 aufgeführten nicht notwendigen Folgesachen ohnehin besteht und Gerichtskosten bei einem Vergleichsabschluß gerade bei Folgesachen - Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich ausgenommen - nicht anfallen (Nr. 1660 des KV zum GKG in Verbindung mit § 620 ZPO). Eine dem Antrag entsprechende Entscheidung des Gerichtes ist daher nur deklaratorischer Art. Eine Prüfung von Erfolgsaussichten darf insoweit nicht vorgenommen werden. Die in der obergerichtlichen Judikatur (vgl. die Nachweise oben unter Ziffer II.2.) bei Befürwortern und Gegner einer erhöhten Vergleichsgebühr geführte Diskussion um die Frage, ob der Antrag auf erweiterte Prozeßkostenhilfe für den noch abzuschließenden Vergleich das Gericht nötigt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch im Hinblick auf die beabsichtigte vergleichsweise Vereinbarung zu prüfen und insbesondere in eine Klärung der Erfolgsaussichten einzutreten, ist daher im Ansatz unverständlich. 2. Bezieht sich die vergleichsweise Regelung auch auf den Zugewinnausgleich, so ist der Antrag auf Erstreckung der Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs nicht überflüssig. Die Erweiterung der Prozeßkostenhilfe führt hier nämlich zum Fortfall der 1/4 Gerichtsgebühr, die sonst nach Nr. 1660 KV GKG entstehen würde. Gleichwohl kann dies auf die Zubilligung der 15/10 Gebühr für den Verfahrensbevollmächtigten keinen Einfluß haben. Es wäre kostenrechtlich ein absurdes Ergebnis, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den im Interesse seines Mandanten - pflichtgemäß - gestellten Antrag auf Erstreckung der Prozeßkostenhilfe für den Vergleichsschluß damit "bezahlen" müßte, daß sich seine eigene Gebühr von 15/10 auf 10/10 mindert. Vielmehr hat es auch insoweit bei der schlichten Feststellung zu verbleiben, daß die 15/10 Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO verdient ist, weil im Hinblick auf den mitverglichenen Zugewinnausgleich weder ein Gerichtsverfahren noch ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig war. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).