Urteil
7 U 52/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:1106.7U52.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat sie auch Erfolg. 3 I. 4 1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, 2700) und auch des Senats (Urteil vom 04.05.1995 - 7 U 209/94 -), daß bei einer irrtümlichen Eigenleistung des Haftpflichtversicherers als leistender Dritter das vom ihm an den Geschädigten Geleistete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem (wahren) Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. dazu BGH a.a.O.) kondiziert werden kann, wenn dieser durch die Leistung des Haftpflichtversicherers von einer ihm obliegenden Verbindlichkeit befreit worden ist. 5 2. Eine Inanspruchnahme der Beklagten kommt im Streitfall jedoch deshalb nicht in Betracht, weil sie durch die Leistung der Klägerin nicht ungerechtfertigt bereichert ist. 6 Zwar hat die beklagte Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten schuldhaft zugefügt hat, regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) einzustehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zivildienstleistende, wie hier, für eine privat-rechtlich organisierte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG) tätig wird und dabei privat-rechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGHZ 118, 304 (308)). Ist der Schaden jedoch nicht nur durch hoheitliches Unrecht entstanden, sondern haben bei der Entstehung des Schadens auch andere (private) Schädiger mitgewirkt, so haben anderweitige Ersatzmöglichkeiten den Vorrang vor dem Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). So liegt der Fall hier. 7 Dem geschädigten J. steht nämlich gegenüber dem D., der Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden W. und der Versicherungsnehmerin der Klägerin, ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Zwischen dem Geschädigtem und dem D. besteht unstreitig ein Heim-unterbringungsvertrag. Der Zivildienstleistende W. ist innerhalb des durch diesen Heimunterbringungsvertrag begründeten Schuldverhältnisses für das D. tätig geworden und hat dabei fahrlässig das Eigentum des Heimbewohners J. verletzt, indem er beim Aufräumen gegen den Laptop stieß, so daß dieser zu Boden fiel und der Bildschirm zerbrach. Dieses schuldhafte Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen hat sich das D. über § 278 BGB zurechnen zu lassen, so daß sie dem Heimbewohner gegenüber für den entstandenen Schaden einzustehen hat. 8 Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner (Beschäftigungsstelle) und der Hilfsperson (Zivildienst-leistender) kommt es nicht an. Dementsprechend wird auch die Anwendung des § 278 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Hilfsperson hoheitlich handelt (vgl. BGH NJW 1974, 692 f. und 1984, 1748 f. - beide zur Haftung des mit der Vertragsabwicklung beauftragten Notars). Auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat (BGHZ 118, 304), stehen dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat den Zivildienstleistenden als Verrichtungsgehilfen der Beschäftigungsstelle qualifiziert (BGHZ 87, 253, 258). Dann kann dieser bei Bestehen einer Sonderverbindung i.S.d. § 278 BGB zwischen dem Geschädigten und der Beschäftigungsstelle erst recht deren Erfüllungsgehilfe sein. 9 3. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, der Anregung der Klägerin zu folgen und die Revision gemäß § 546 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtslage hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es nicht um Rechtsfragen geht, die noch nicht oder die noch nicht klar entschieden sind und die wichtige Problemkreise betreffen, zu denen divergierende Ansichten vertreten werden oder vertretbar sind. 10 Die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ansprüche, die wegen Amtspflichtverletzungen von Zivildienstleistenden gegen die Bundesrepublik erhoben werden, steht außer Frage. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26.3.1997 (III ZR 295/96), auf den sich die Klägerin - zu Unrecht - beruft, bestätigt das. Ebenso ist hinreichend geklärt, daß es im Rahmen des § 278 BGB auf die rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der von ihm eingesetzten Hilfsperson nicht ankommt, vielmehr entscheidend ist, daß die Hilfsperson mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig geworden ist, dieser sich also der Hilfsperson zur Erfüllung eigener Pflichten bedient hat. 11 Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.10.1997 beruhen auf einem Mißverständis der Erörterung im Termin vom 25.9.1997. Der Senat hat nicht erklärt, daß der Zivildienstleistende auch in einem Privatrechtsverhältnis zu seiner Beschäftigungsstelle stehe, sondern, daß zwischen dem Geschädigten (J.) und der Beschäftigungsstelle ein Vertrag = Sonderbeziehung i.S. des § 278 BGB bestanden habe und die Beschäftigungsstelle, da sie sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung eigener Vertragspflichten bedient habe, sich dessen Verschulden zurechnen lassen müsse. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26.3.1997 besagt nichts zu Gunsten der Klägerin. Im dort zu beurteilenden Fall bestand gerade keine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und der Beschäftigungsstelle. 12 II. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 14 Streitwert und zugleich Wert der Beschwer: 1.950,00 DM