Urteil
7 U 53/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:1106.7U53.97.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.2.1997 - 5 O 284/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.2.1997 - 5 O 284/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst hat sie auch Erfolg. I. 1) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, 2700) und auch des Senats (Urteil vom 4.5.1995 - 7 U 209/94 -), daß bei einer irrtümlichen Eigenleistung des Haftpflichtversicherers als leistender Dritter das von ihm an den Geschädigten Geleistete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem (wahren) Schuldner bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH a.a.O.) kondiziert werden kann, wenn dieser durch die Leistung des Haftpflichtversicherers von einer ihm obliegenden Verbindlichkeit befreit worden ist. 2) Eine Inanspruchnahme der beklagten Bundesrepublik nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil sie durch die Leistung der Klägerin an den geschädigten Arzt Dr. Sch. nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Zivildienstleistende St. in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dem geschädigten Dr. Sch. gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt und hierfür die Beklagte anstelle des Zivildienstleistenden einzustehen hätte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Hiervon kann für den Streitfall nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes handelt es sich bei der Umsetzung des Kühlgeräteschlauches, bei der durch Unachtsamkeit das Kurzwellengerät zu Boden fiel und beschädigt wurde, nicht um einfache, im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Handreichungen. Zwar war der Zivildienstleistende beauftragt, die behinderte Heimbewohnerin Frau M. zum Arzt zu begleiten, und deshalb auch dafür verantwortlich, daß sie in der Praxis gut ankam. Mit der ärztlichen Behandlung selbst hatte er jedoch nichts zu tun. Diese oblag vielmehr allein dem Arzt und den von ihm dazu eingesetzten Hilfspersonen. Die von dem Zivildienstleistenden vorgenommene Umsetzung des Kühlgeräteschlauches ist aber zweifellos Teil der ärztlichen Behandlung. Wenn daher der Zivildienstleistende auf Bitten des - mit anderen Aufgaben befaßten - Personals die Kühlung des verletzten Fußes übernahm, so wurde er im Wirkungskreis des Arztes und damit innerhalb des zwischen dem Arzt und der Heimbewohnerin bestehenden Arztvertrages tätig. Der Zivildienstleistende St. nahm also Aufgaben wahr, die sonst dem behandelnden Arzt oder dessen Personal gegenüber Frau M. als Patientin oblagen. Der Hinweis der Klägerin, die Bewegung des Kühlgeräteschlauches werde regelmäßig durch die Patienten selbst vorgenommen, Frau M. habe jedoch diese Aufgabe wegen ihrer Behinderung nicht selbst wahrnehmen können und deshalb sei der Zivildienstleistende eingesprungen, führt nicht weiter. Es mag zwar sein, daß Patienten im Rahmen der Behandlung dem Arzt oder dem Personal zur Hand gehen. Ist jedoch der Patient wegen körperlicher Gebrechen dazu nicht in der Lage, so kann der Arzt von der Begleitperson nicht etwa verlangen, daß sie ihn bei der Behandlung unterstützt. Geht die Begleitperson auf Bitten des Arztes oder des Personals gleichwohl darauf ein, so ändert dies nichts daran, daß die Hilfeleistung Teil der ärztlichen Behandlung bleibt, für die der Arzt allein die Verantwortung trägt. Wird auf diese Weise die Begleitperson unter der Verantwortung des behandelnden Arztes in den Behandlungsablauf eingegliedert, so kann sie für sich in Anspruch nehmen, für Fehlleistungen nicht schärfer haften zu müssen als das ärztliche Personal, wenn es selbst gehandelt hätte. Durch ihre die Behandlung unterstützende Tätigkeit wird zwar die Begleitperson nicht zum Arbeitnehmer oder zur arbeitnehmerähnlichen Person. Jedoch trifft der für den Schadensausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitbestimmende Gesichtspunkt, daß Fahrlässigkeiten, wie sie auch dem Sorgfältigsten ab und zu unterlaufen, zum Betriebsrisiko gehören, auch für sie zu. Die darin liegende konkludente Haftungsbeschränkung führt vorliegend zum Ausschluß der Haftung. Bei der gebotenen Abwägung der zum Schaden führenden Umstände ist dem Zivildienstleistenden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Abstand das Kurzwellengerät von der Liege entfernt stand. Der Zivildienstleistende St. hatte mit der Umsetzung des Kühlgeräteschlauches keinerlei Erfahrung. Daß es bei Hilfeleistung zu Ungeschicklichkeiten kommt, liegt deshalb nicht ganz fern. Im Hinblick auf das in der Nähe stehende wertvolle Kurzwellengerät hätte deshalb der Arzt darauf hinweisen müssen, bei der Hilfeleistung besondere Vorsicht walten zu lassen. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. Im Rahmen der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß die Hilfeleistung uneigennützig erfolgt ist und zur Entlastung des Arztpersonals beitrug. Kann aber damit der Zivildienstleistende nicht in Anspruch genommen werden, so haftet an seiner Stelle auch die Beklagte nicht. Der bereichungsrechtliche Rückgriff ist damit ausgeschlossen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert und zugleich Wert der Beschwer: 2.386,60 DM