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Beschluss

14 WF 160/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:1127.14WF160.97.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Amtsgericht A wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Amtsgericht A wird zurückgewiesen. GRÜNDE Die Antragstellerin, deutsche Staatsangehörige, und der Antragsgegner, spanischer Staatsanghöriger, haben am x.xx.1992 in B geheiratet. Am xx.xx.1994 hat die Antragstellerin einen Scheidungsantrag eingereicht und vorgetragen, seit xx.xx.1993 getrennt zu leben. Der Antragsgegner hat in der Folgezeit seinen Wohnsitz in C auf Lanzarote genommen. Die Antragsschrift nebst den üblichen Unterlagen ist dem Antragsgegner durch das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Las Palmas/Gran Canaria am 27.6.1994 an seinem Wohnort zugestellt worden. Das Amtsgericht hat sodann am 14.12.1994 durch die Amtsvorgängerin der jetzt zuständigen Richterin einen Verhandlungstermin durchgeführt, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen ist. Das Amtsgericht hat in diesem Termin beschlossen, den Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe zum Zeitpunkt der Trennung und zum Scheitern der Ehe anzuhören. Am 11.2.1995 ist ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an den Präsidenten des Landgerichts gerichtet worden. Unter dem 21.3.1995 hat das Konsulat in Las Palmas mitgeteilt, daß nach den Bestimmungen des Länderteils Spanien der ZRHO (Zivilrechthilfeordnung) ein Ersuchen um Parteivernehmung vom Konsulat nicht ausgeführt werden könne, sondern daß das Rechtshilfeersuchen an die Zentrale Behörde in Madrid (Direccion General de Codification y Cooperation Juridica Internacional) zu richten sei. Dies ist am 21.8.1995 durch das Landgericht geschehen. In der Folgezeit hat die Zentrale Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt und auch keinerlei Mitteilungen zu Gründen der Verzögerung gemacht. In der Folgezeit ist unter dem 12.2.1997 eine Sachstandsanfrage an die Zentrale Behörde gerichtet worden, das hilfsweise - für den Fall des Verlustes - als erneutes Rechtshilfeersuchen bezeichnet worden ist. Auch auf dieses Ersuchen ist bisher keinerlei Reaktion erfolgt. Die Antragstellerin hat in der Zwischenzeit mehrfach beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben und insbesondere auf die inzwischen abgelaufene Zeit verwiesen, die eine Anhörung des Antragsgegners zur Trennung und zum Scheitern der Ehe entbehrlich mache. Ein weiterer Termin ist von der zuständigen Abteilungsrichterin bisher nicht bestimmt worden. Unter dem 7.11.1997 hat die Antragstellerin schließlich einen Ablehnungsantrag gegen die seit Sommer 1996 mit der Sache befaßte Richterin gestellt. Sie ist der Auffassung, aus der unsachgemäßen Verfahrensleitung der Richterin ergebe sich deren Befangenheit. Unter dem 7.11.1997 hat die Antragstellerin weiter den Antrag gestellt, den Versorgungsausgleich gem. § 1587c BGB auszuschließen. II. Das Ablehungsgesuch, über das der Senat als Familiensenat gemäß § 45 II ZPO zu entscheiden hat, ist statthaft, in der Sache aber unbegründet. Nach § 42 II ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es für diese Beurteilung darauf an, ob es aus der Sicht der Partei hinreichende vernünftige Gründe für die Besorgnis der Befangenheit gibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl. (1997), § 42 Rn. 9 m.w.N.). Die Prozeßleitung des Richters begründet grundsätzlich kein Ablehnungsrecht, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit beruhe auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür (OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 766; Zöller/Vollkommer a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall nicht feststellen, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Verfahrensleitung auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der Partei beruht. Sie beruht vielmehr ersichtlich auf der Rechtsauffassung, vor Erledigung des Rechtshilfeersuchens das Verfahren aus Rechtsgründen nicht weiter betreiben zu können. Selbst wenn diesen Rechtsgründen nicht zuzustimmen ist, gibt eine bestimmte Rechtsauffassung eines Richters kein Ablehnungsrecht. Gegen die Versagung einer Terminsbestimmung aus Rechtsgründen (§§ 567, 252 ZPO analog; vgl. OLG Schleswig NJW 1982, 246) sowie gegen die Versagung der öffentlichen Zustellung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde (vgl. Baumbach/Hartmann, 55. Aufl. (1997) § 204 Rn. 7 m.w.N. zum Streitstand) gegeben, so daß die Antragstellerin nicht rechtlos gestellt ist. Der Senat verkennt nicht, daß die Antragstellerin die Dauer des Verfahrens mit Recht rügt. Auch wenn der Ablehnungsantrag aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben kann, sieht er sich daher zu folgenden Hinweisen veranlaßt: a) Im Verhältnis zu Spanien (Länderteil Spanien zur ZHRO) ist auch gegenüber spanischen Staatsangehörigen eine Zustellung durch das deutsche Konsulat möglich, wie es hier auch mit der Antragsschrift schon geschehen ist. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Einreichung des Scheidungsantrags wird gem. § 1566 II BGB das Scheitern der Ehe vermutet (deutsches Recht ist Scheidungsstatut gem. Art. 14 I Nr.2, 17 EGBGB). Insoweit ist eine Parteivernehmung zum Scheitern der Ehe entbehrlich geworden. Auch zum Zeitpunkt der Trennung ist eine Parteivernehmung entbehrlich, da dem Antragsgegner der Scheidungsantrag wirksam zugestellt worden ist, er damit rechtliches Gehör hatte und sich zum vorgetragenen Trennungszeitpunkt nicht geäußert hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin führt daher mit Recht aus, daß die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens nicht von der Erledigung des überholtenRechtshilfeersuchens abhängig gemacht werden darf. b) Allerdings muß dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu allen weiteren Verfahrensanträgen (z.B. dem jetzt gestellten Antrag gem. § 1587c BGB) gewährt werden und er muß zum neuen Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen werden, was durch Zustellung der Ladung geschehen muß (§§329 II S.2, 612 II ZPO). Wenn kein Antrag nach § 174 ZPO gestellt worden ist und daher eine Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 ZPO) nicht möglich ist, muß eine erneute Auslandszustellung bewirkt werden, die aber ggf. wiederum mit Hilfe der deutschen dipomatischen Vertretungen bewirkt werden kann. c) Ist mangels freiwilliger Mitwirkung des Zustellungsempfängers eine Zustellung durch den deutschen diplomatischen Dienst nicht möglich, kommt nur eine Zustellung durch die Behörden im Ausland in Betracht. Es ist gerichtsbekannt, daß es im Rechtshilfeverkehr mit Spanien zu erheblichen und bei einem zusammenwachsenden Europa völlig unvertretbaren Verzögerungen kommt, die die spanischen Behörden zu verantworten haben (vgl. Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens (Stand: Juli 1997), Rn.VIII.42: zwei Jahre, wenn überhaupt). Der Bundesminister der Justiz hat die für die klagende Prozeßpartei unzumutbare Verzögerung schon vor Jahren gerügt und es ist auf diplomatischem Wege ohne Erfolgversucht worden, eine Verbesserung der Verhältnisse herbeizuführen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sodann 1992 Erklärungen nach Art. 15 II und 16 III des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen abgegeben. Danach kann der deutsche Richter den Rechtsstreit auch ohne Eingang eines Zeugnisses über die Zustellung entscheiden, wenn - das Schriftstück nach einem im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist, - seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muß, - trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden ein Zeugnis nicht zu erlangen war. Dies entspricht den Anforderungen einer öffentlichen Zustellung gem. § 203 II ZPO wegen unausführbarer Auslandszustellung. Soweit in der Rechtsprechung darüberhinausgehende Anforderungen gestellt werden (so wohl AG Säckingen FamRZ 1997, 611, wonach Zustellungsfristen bis zu 2 Jahren hinzunehmen sind) ist dem nicht zu folgen. Das schützenswerte Interesse der antragstellenden Prozeßpartei ist zu berücksichtigen. d) Allerdings muß bei der Gewährung einer öffentlichen Zustellung gem. § 203 II ZPO die materielle Gewährung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners soweit wie möglich gewährleistet sein (BVerfG NJW 1988, 2361). Neben dem förmlichen Zustellungsversuch wird bei bekanntem Auslandsaufenthalt regelmäßig eine formlose Übersendung des Schriftstück und/oder der Ladung auf dem Postweg (ggf. auch durch Telefax) geschehen müssen (vgl. auch Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., VIII Rn. 39 ff., 48). Der Antragsgegner ist bei materieller Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht über den genannten Rahmen hinaus schutzwürdig, wenn er eine Verfahrensbeteiligung verweigert (im Streitfall trägt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner habe von ihr eine größere Geldsumme für seine Bereitschaft, sich am Verfahren zu beteiligen, verlangt). e) Eine öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts, die die Antragsgegnerin beantragt hat, ist ansonsten nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Das Gericht muß sich von amtswegen die Überzeugung verschaffen, daß der Aufenhalt allgemein, nicht nur der antragstellenden Partei, unbekannt ist (vgl. nur Thomas/Putzo, 20. Aufl. (1997), § 203 Rn.6 m.w.N.). Dazu bedarf es der Darlegung, daß auch Verwandte, Nachbarn, Arbeitgeber oder sonstige in Betracht kommende Personen nichts vom Aufenthalt wissen. Im Streitfall war der Aufenthalt in C/Lanzarote bekannt. Es ist bisher nicht dargetan, daß der Antragsgegner dort nicht mehr seinen Wohnsitz hat und daß er unbekannt verzogen ist.