Urteil
20 U 60/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:1128.20U60.97.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. März 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 450/96 - wird mit folgender, den Tenor des vorgenannten Urteils klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen:
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung von Renten in Höhen von 1.864,88 DM zusteht.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. März 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 450/96 - wird mit folgender, den Tenor des vorgenannten Urteils klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen: Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskehrung von Renten in Höhen von 1.864,88 DM zusteht. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe - von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen - Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst ist sein Rechtsmttel unbegründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß dem Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Auskehrung von Renten nicht zusteht. Im Gegensatz zu Arbeitseinkommen fallen auch nach der Konkurseröffnung ausgezahlte Altersruhegelder, soweit sie die Grenzen des Pfändungsschutzes übersteigen,in die Konkursmasse (BGH ZIP 1984, 1501; Kuhn-Uhlenbruck, 16. Auflage, § 1 Rdnr. 29; Kilger/Schmidt, 16. Auflage, § 13, Anm. B,b; jeweils m.w.N.). Die Auffassung der Berufung, die damit verbundene Ungleichbehandlung von Renten einerseits und Arbeitseinkommen andererseits sei verfassungswidrig, übersieht, daß die Rententzahlungen auf bereits vor dem Konkurs begründeten Anwartschften beruhen. Der in die Konkursmasse fallende Teil der monatlichen Rente errechnet sich danach wie folgt: Monatliche Rente 2.966,22 DM, darin enthaltener Anteil für Krankenversicherung - 182,79 DM und Pflegeversicherung - 13,85 DM, 2.769,58 DM, abgerundet nach § 850 c Abs. 3 ZPO 2.760,00 DM. Hiervon sind nach der zu § 850 c Abs. 3 ZPO genannten Tabelle 1.085,70 DM pfändbar. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Berechnung, insbesondere zur Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltspflichten (§ 850 Abs. 1 ZPO) sind mit der Berufung nicht substantiiert geltend gemacht worden und sind mangels dahingehenden konkreten Vorbringens auch nicht ersichtlich. Danach entfallen auf den mit der Teilklage in Höhe von 10.000,00 DM geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Renten für die Monate Februar bis April 96 (3 Monate x 2.966,22 DM = 8.898,66 DM) pfändungsfreie Beträge in Höhe von insgesamt (3 x 1.085,70 DM) 3.257,10 DM. Hinzu kommen von dem zur Auffüllung der Teilklage bis zu einem Betrage von 10.000.- DM auf die Mairente entfallenden Teilbetrag in Höhe von (10.000.- DM - 8.898,66 DM) 1.101,34 DM, der einem Anteil von 37,13 % der monatlichen Rente in Höhe von 2.966,22 DM entspricht, weitere (1.085,70 DM x 37,13 %) 403,12 DM. Von dem mit der Teilklage geltend gemachten Rentenrückzahlungsansprüchen sind mithin insgesamt (3.257,10 DM + 403,12 DM) 3.660,22 DM pfändungsfrei. Insoweit ist die Klage ohne weiteres unbegründet. 2. Die Teilklage ist aber auch wegen des danach verbleibenden Restes in Höhe von (10.000,00 DM - 3.660,22 DM) 6.339,78 DM unbegründet. Insoweit ist der Anspruch aufgrund der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen (§ 389 BGB). a) Auch in diesem Zusammenhang schließt sich der Senat der vom Landgericht vertretenen Auffassung an, wonach die Aufrechnungsbeschränkung des § 354 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht durchgreift, wenn mit Ansprüchen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen aufgerechnet wird (Palandt/Heinrichs, 56. Auflage, § 394, Rdnr. 2 m.w.N.; BAG, ZIP 1997, 935 m.w.N.). Entsprechendes folgt auch aus einer Parallelwertung des § 850 f Abs. 2 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch über die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen hinaus erfolgen kann, wenn dem Schuldner nur der notwendige Unterhalt verbleibt. Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall eine Beschränkung der Aufrechnung zur Wahrung des notwendigen Unterhalts nicht geboten. Der nach § 850 f Abs. 2 ZPO zu wahrende notwendige Unterhalt dient ebenso wie die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen vor allem dem Interesse der Allgemeinheit. In Versorgungsansprüche soll nicht so weitgehend eingegriffen werden, daß der Anspruchsberechtigte der Sozialhilfe zur Last fällt. Auch die Aufrechnung mit Ansprüchen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche des Versorgungsverpflichteten im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen. (BAG a.a.O.). Hier kann aber dahinstehen, ob, wie der Beklagte vorträgt (GA 200) der Kläger bei der S. zum Zeitpunkt der Aufrechnung über ein den Wert von 2.500.000,00 DM übersteigendes Vermögen verfügte, dessen Höhe der Kläger selbst mit 936.917,31 SFR einräumt (GA 228). Immerhin gehört dieses Bankvermögen, wie der Beklagte ebenfalls zutreffend vorträgt, zur Konkursmasse. Ebenso kann offenbleiben, ob der Kläger auf die in Rede stehenden Renten zur Bestreitung seiner notwendigen Bedürfnisse auch deshalb nicht angewiesen war, weil seine ihm insoweit unterhaltspflichtige Ehefrau Eigentümerin eines lastenfreien Sechsfamilienhauses in H., S. ist (GA 17). Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in der Zeit von Februar bis Mai 1996 seinen notwendigen Unterhalt weder selbst noch durch die Inanspruchnahme von Unterhaltsverpflichteten, sondern nur durch von ihm zu erstattende Zuwendungen Dritter bestreiten konnte. b) Dem Beklagten stehen auch aus den vom Landgericht dargelegten Gründen aufrechenbare Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu (§ 826 BGB). Der Kläger ist nach §§ 6, 117 KO verpflichtet, den Beklagten als Konkursverwalter bei der Verwaltung und Verwertung der Masse zu unterstützen. Zu diesen Pflichten des Gemeinschuldners gehört es unter anderem auch, den Konkursverwalter zu bevollmächtigten, Auskunft über die im Ausland gelegenen Vermögensgegenstände einzuholen und über solche zu verfügen (OLG Köln ZIP 1986, 658; OLG Koblenz ZIP 1993, 844; vgl. insoweit auch den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 09.07.1996 - 71 N 65/95). Entgegen dieser Verpflichtung hat der Kläger die ihm vom Beklagten zugeleiteten Vollmachten nicht unterzeichnet und deren Erteilung auch unter Anordnung der Beugehaft verweigert. Ziel dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers war es, seine im Ausland befindlichen Vermögensgegenstände zu verschweigen und der Konkursmasse zu entziehen, soweit es nach ausländischem Recht der Zwangsvollstreckung unterliegt (BGH ZIP 1992, 781). Der Beklagte war deshalb zur Erfüllung seiner Pflicht zur Mehrung der Konkursmasse unter anderem gehalten, unter Beachtung der hierfür nach S.erischem Recht geltenden gesetzlichen Regeln, die in der S. befindlichen Vermögensgegenstände als Konkursverwalter zu verfolgen. Hierzu war auch die Einleitung eines Partikular-Konkursverfahrens nach S.er Recht unter Aufwendung der damit verbundenen Kosten erforderlich, um unter anderem den von dem Kläger behaupteten Verkauf seines Schiffes L. anfechten und einen Arrest hinsichtlich des Geldvermögens bei der Bank S. ausbringen zu können. Mit welcher Energie der Kläger sein mit der Verweigerung der Vollmachten verbundenes Ziel verfolgte, unter anderem sein in der S. gelegenes Vermögen der Konkursmasse zu verheimlichen und zu entziehen, läßt sich unmittelbar seiner eigenen Berufungsbegründung entnehmen. Danach stellte er sich auf den Standpunkt, daß die mit dem in der S. ansässigen Herrn B. getroffene Vereinbarung über die Rückgabe des Schiffes rechtswirksam sei. Dabei wird zur Begründung der Rückgabe des Schiffes angegeben, daß Herr B. dem Kläger den Kauf des Wassersportbootes finanziert habe und letzterer nicht mehr in der Lage gewesen sei, den aus der Finanzierungsabrede resultierenden Verpflichtungen nachzukommen. Tatsächlich wurden aber, wie die Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen und urkundlich belegt hat, Zahlungen auf den Kaufpreis des Schiffes nicht von Herrn B., sondern aus dem von diesem treuhänderisch gehaltenen Bankvermögen des Klägers geleistet. Danach handelte es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Übergabevereinbarung des Schiffes an Herrn B. um ein offenkundiges Scheingeschäft mit dem Ziel, den Wert des Schiffes der Konkursmasse zu entziehen. Bewußt und gezielt hat der Kläger dies auch hinsichtlich seines Guthabens bei der Bank S. versucht, indem er nach der Eröffnung des S.erischen Partikular-Konkursverfahrens am 03.02.1997, von dem er durch die in diesem Zusammenhang gegen Herrn B. gerichtete Anfechtungsklage Kenntnis erhielt, sein Bankguthaben mittels dreier Abhebungen am 03., 06. und 07.03.1997 abgezog und es auf ein von seiner Ehefrau bei derselben Bank errichtetes Konto übertrug. Allein diese Umstände begründen den Vorwurf eines beabsichtigten sittenwidrigen, die Konkursmasse schädigenden Vorgehens des Klägers (vgl. hierzu Palandt/Thomas, 56. Auflage, § 826, Rdnr. 13). Dabei hat der Kläger auch willentlich und billigend in Kauf genommen, daß der Beklagte als Folge der Verweigerung der Vollmachtserteilung und der Versuche, ausländische Vermögensgegenstände zu verbergen, zur Wahrung der Interessen der Gläubiger zu Lasten der Konkursmasse gehende Rechtsverfolgungskosten durch die Inanspruchnahme ausländischer Rechtsanwälte und Gerichte aufwenden mußte, die im Falle der von ihm geschuldeten Vollmachtserteilung nicht entstanden wären. Das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Klägers, sein Fehlverhalten sei auf seine Existenzangst und seine schweren Erkrankungen, deren Ausmaß es zweifelhaft erscheinen ließen, ob er schuldhaft habe handeln können, begründen seine Schuldunfähigkeit nicht. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für innere Medizin Dr. V. vom 11.06.1997 (GA 231) und des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 10.06.1997. Beide Bescheinigungen attestieren dem Kläger lediglich Haftunfähigkeit. c) In erster Instanz hat der Beklagte mit den durch die Rechtsverfolgung in S. entstanden Kosten die Aufrechnung erklärt. Die nunmehr in erster Linie geltend gemachte Aufrechnung mit den in der S. entstandenen Rechtsverfolgungskosten ist im Rahmen einer insoweit konkludent erhoben unselbständigen Anschlußberufung zulässig. Dem steht auch der Widerspruch des Klägers gegen die Aufrechnung nicht entgegen, da die Gegenansprüche, jedenfalls soweit sie, wie nachstehend dargelegt, durchgreifen, entscheidungsreif sind und die Aufrechnung mithin sachdienlich ist (§ 530 Abs. 2 ZPO). Zur Darlegung seiner zur Aufrechnung gestellten Rechtsverfolgungskosten stützt sich der Beklagte auf das zu den Akten gereichte Leistungsjournal der von ihm in Anspruch genommenen Rechtsanwälte W., W. und Partner in Z. (Anlage BB 20 ff. zur Berufungserwiderung). Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß er in erster Linie mit mit den Kosten aufrechne, die durch die in der S. betriebene Anerkennung des gegen den Kläger gerichteten Partikular-Konkurses veranlaßt waren. Bei diesen im Leistungsjournal in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens, beginnend mit dem 27.01.97 substantiiert und nachvollziehbar aufgelisteten Auslagen und Anwaltshonorare handelt es sich um schadensursächliche Rechtsverfolgungskosten, für die der Kläger haftet. Der pfändungsfreie Betrag in Höhe von 6.339,78 DM ist danach als Folge der Aufrechnung erloschen ist. (§ 389 BGB). Für die nach SFR bezifferten Kosten muß der Beklagte dem Wechselkurs entsprechende DM-Beträge aufwenden. Die Aufrechnung scheitert mithin nicht an der Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung. Wegen der rechnerischen Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen zu (unten) 4. verwiesen. 3. Die Feststellungswiderklage ist begründet. Hierzu hat der Beklagte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß er mit dieser nur die Festellung verfolge, auch den über die Teilklage hinausgehende Forderung von 1.864,88 DM, deren der Kläger sich berühmt, nicht zu schulden. Nach dem Vorangehenden fällt ein Teilbetrag des pfändungsfreien Betrages der Mai-Rente, 62,87 % von 1.085,70 DM, mithin 682,58 DM in die Konkursmasse. Insoweit ist die Widerklage ohne weiteres begründet. Der danach zur Widerklage restierende Betrag in Höhe von (1.864,88 DM - 682,58 DM) 1.182,30 DM ist ebenfalls durch Aufrechnung erloschen sind. Auch hierzu wird wegen der rechnerischen Einzelheiten auf die Ausführungen zu (unten) 4. verwiesen. 4. Die in dem o.g. Leistungsjournal in S.er () angegebenen, in der Zeit zwischen dem 27.01. - 31.01.97 in Höhe von 6.274.- SFR angefallenen Kosten, wegen deren Einzelheiten auf das o.a. Journal für den vorgenannten Zeitraum Bezug genommen wird, übersteigen bei einem Wechselkurs von 100 SFR = 1,20 DM die mit der Leistungs- und Feststellungswiderklag verfolgten nicht pfändungsfreien Beträge in Höhe von insgesamt (6.339,78 DM und 1.182,30 DM) 7.522,08 DM oder (7.522,08 : 1,2) 6268.40 SFR. Das in dem Journal unter dem 31.01.97 in Höhe von 350.- SFR genannte Anwaltshonorar ist durch die Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von (6.274.- SFR - 6268.40 SFR) 5,60 SFR nicht verbraucht. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. In Ansehung der o.g. Klarstellung zur Feststellungswiderklage ist mit der dazu erfolgten anderweitigen Tenorierung kein teilweises Unterliegen verbunden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 11.864,88 DM.