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Urteil

3 U 111/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1997:1216.3U111.97.00
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Leitsätze
1. Wird ein Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, so ist der Nießbrauch nicht als Gegenleistung anzusehen; vielmehr handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage. 2. Der Nießbrauch kann noch von dem bisherigen Eigentümer für sich selbst bestellt werden. 3. Für die Höhe des Wertersatzanspruchs gem. § 7 Anfechtungsgesetz kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 4. Zur Berechnung des Wertes eines lebenslänglichen Nießbrauchs.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 1997 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 533/96 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, so ist der Nießbrauch nicht als Gegenleistung anzusehen; vielmehr handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage. 2. Der Nießbrauch kann noch von dem bisherigen Eigentümer für sich selbst bestellt werden. 3. Für die Höhe des Wertersatzanspruchs gem. § 7 Anfechtungsgesetz kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. 4. Zur Berechnung des Wertes eines lebenslänglichen Nießbrauchs. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 1997 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 533/96 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagten, die Kinder des am 18.05.1996 verstorbenen Herrn B. S., nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes in Anspruch. Sie erwirkte gegen Herrn B. S. die auf Blatt 2 der Klageschrift näher bezeichneten Titel, aufgrund deren sie vollstreckbare Ansprüche einschließlich bis Februar 1997 aufgelaufener Zinsen in Höhe von ca. 123.000,00 DM hat. Herr B. S. stellte im Verfahren 22 0 590/93 LG Köln in der Revisionsinstanz beim BGH am 18.07.1995 einen Prozeßkostenhilfeantrag, der vom zuständigen Rechtspfleger hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit befürwortet wurde. Die Beklagten schlugen die Erbschaft nach ihrem Vater aus. Zahlreiche Gläubiger haben Titel gegen Herrn B. S. und machen gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Herr B. S. und seine Ehefrau C. S. waren hälftige Eigentümer des Anwesens G.gasse in B.- G., eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 0206. Mit notariellem Vertrag vom 24.04.1995 (Bl. 37 ff. d.BA 22 0 114/96 LG Köln) übertrugen sie das Eigentum an dem Grundstück auf die Beklagten zu je 1/2, und zwar laut Vertrag im Wege der Schenkung. Zugleich behielten sich die Veräußerer an dem übertragenen Grundbesitz auf Lebensdauer den unentgeltlichen Nießbrauch als Gesamtgläubiger vor. Weiter wurde geregelt, daß der Nießbraucher Zinsen und Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten zu tragen hat, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert sind. Im Vertrag erklärte Herr S., daß die Darlehen aus einer spätestens bei seinem Tode fälligen Lebensversicherung abgelöst würden. Die Beklagten wurden am 09.02.1996 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde ein Nießbrauch für die Eheleute S. eingetragen. Bei Abschluß des Übertragungsvertrages war das Grundstück zu Gunsten der Stadtsparkasse K. mit zwei Grundschulden in Höhe von 900.000,00 DM und 300.000,00 DM nebst Zinsen belastet. Als Herr B. S. verstarb, erhielt die Stadtsparkasse K. aus einer Lebensversicherung einen erheblichen Betrag mit der Wirkung, daß die grundbuchlich abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten sich per 30.06.1996 entsprechend verminderten (s. Schr. d. Stadtsparkasse K. vom 18.07.1996, Bl. 122 der genannten Beiakten). Mit Schreiben vom 20.11.1996 (Bl. 142 d.A.) teilte die Stadtsparkasse K. mit, daß sich ihre Forderungen per 31.12. 1996 auf rund 327.000,00 DM beliefen. In diesem Saldo war jedoch eine zu Lasten des Herrn B. S. erfolgte Fehlbuchung in Höhe von ca. 2.300,00 DM enthalten. Zu Gunsten der Firma e. Bild + Ton Handelsgesellschaft mbH ##blob##amp; Co. KG, L., die ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 15.02.1996 - 286 M 6774/96 - (Bl. 241 f d.BA 22 0 114/96 LG Köln) angeblich über titulierte Ansprüche gegen Herrn B. S. in Höhe von über 623.892,00 DM verfügte, wurden am 25.09.1996 ausweislich der Benachrichtigung des Amtsgerichts Bergheim - Grundbuchamt - vom 25.09.1996 aufgrund Abtretungen der Stadtsparkasse K., denen der oben genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugrunde lag, Grundschulden in Höhe von 323.892,15 DM und 300.000,00 DM nebst Zinsen auf dem oben genannten Grundbuchblatt eingetragen (Bl. 141 d.A.). Die Beklagten verkauften das Grundstück mit Vertrag vom 21.11.1996 (Bl. 148 ff. d.A.) an die Eheleute R. zum Kaufpreis von 1,5 Millionen DM. In dem Vertrag ist weiter geregelt, daß ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 534.000,00 DM an die Firma e. zur Ablösung der für diese eingetragenen Grundschulden zu zahlen ist. 50.000,00 DM erhielten die Beklagten als Anzahlung auf den Kaufpreis bereits vor Vertragsschluß. Soweit der Restkaufpreis nicht zur Bezahlung der grundbuchlich gesicherten Forderungen der Stadtsparkasse K. und der Firma e. benötigt wird, soll er insgesamt an Frau C. S. zur Ablösung ihres Nießbrauchs zur Auszahlung gelangen, wenn die beim Landgericht Köln anhängigen Anfechtungsklagen rechtskräftig abgeschlossen sind und ein auf dem Notaranderkonto hinterlegter Betrag von 250.000,00 DM nicht zur Begleichung etwaiger Gläubigerforderungen aus den Anfechtungsklagen verwandt wird. Die Stadtsparkasse K. erhielt gemäß ihrem Schreiben vom 24.02.1997 (Bl. 180 d.A.) zur Ablösung ihrer grundbuchlich gesicherten Darlehensforderungen 324.707,57 DM. Die Bevollmächtigten der Firma e. bestätigten mit Schreiben vom 20.02.1997 (Bl. 179 d.A.), daß diese entsprechend der kaufvertraglichen Regelung von den Eheleuten R. mit Wertstellung vom 30.01.1997 einen Betrag in Höhe von 534.000,00 DM erhalten habe. Die Klägerin hat behauptet, das Grundstück habe einen Wert von 1.900.000,00 DM. Sie hat beantragt, ##blob##nbsp; 1. ##blob##nbsp; die Beklagten zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 122.077,14 DM aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 01.03.1996 - 218 C 539/95 - und den Urteilen des Landgerichts Köln vom 19.03.1996 - 85 0 220/95 und 85 0 201/95 - nebst Kostenfestsetzungsbeschlüssen Wertersatz für den jeweils übertragen erhaltenen und nunmehr veräußerten hälftigen Miteigentumsanteils des Herrn B. S. am Hausgrundstück G.gasse in B.-E., eingetragen im Grundbuch von H., Blatt 0206, Flur 19, Flurstück 167, in Höhe von jeweils 61.038,57 DM an sie zu zahlen, ##blob##nbsp; 2. hilfsweise, ##blob##nbsp; die Beklagten zu verurteilen, wegen der oben genannten Forderungen der Klägerin die Zwangsvollstreckung in das vorbezeichnete Grundstück zu dulden. Die Beklagten haben ##blob##nbsp; Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, bei dem Übertragungsvertrag vom 24.02.1995 handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB. Auch die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz haben sie in Abrede gestellt. Das Grundstück habe lediglich einen Verkehrswert von 1,5 Millionen DM. Zudem zehre der Wert des Nießbrauchs eine etwaige Wertsteigerung auf Seiten der Beklagten auf. Jedenfalls sei die Klage durch die Zahlung an die Firma e. unbegründet geworden. Durch Urteil vom 6. März 1997 (Bl. 185 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Wertersatzanspruch nach § 7 AnfG sei jedenfalls mit der Zahlung an die Firma e. erloschen. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG seien an sich gegeben. Der Grundstückswert sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. mit 1,9 Millionen DM anzunehmen. Hiervon sei der Wert des Nießbrauchs zu Gunsten der Mutter der Beklagten in Abzug zu bringen, der unter Zugrundelegung eines jährlichen Nettomietwerts von 58.320,00 DM und eines Multiplikationsfaktors von 15 entsprechend § 24 Abs. 2 KostO bei einem Alter der Nießbrauchsberechtigten von 46 Jahren sowie unter Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse K. in Höhe von 324.707,00 DM mit 550.093,00 DM anzunehmen sei. Des weiteren sei die mit 324.707,00 DM valutierende Grundschuld zu Gunsten der Stadtsparkasse K. wertmindernd in Abzug zu bringen, so daß ein Wert von 1.025.293,00 DM verbleibe. Hiervon hätten die Beklagten in anfechtbarer Weise den hälftigen Miteigentumsanteil des Herrn B. S. erlangt, also einen Wert von 513.000,00 DM. Die Verbindlichkeit sei aber infolge der Zahlung an die Firma e. in Höhe von 534.000,00 DM erloschen, da es ihnen als Anfechtungsschuldnern freigestanden habe, eine Leistung allein an die Firma e. zu erbringen. Gegen dieses ihr am 14.03.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.04.1997 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 16.06.1997 begründet. Sie meint, der Nießbrauch sei nicht wertmindernd zu berücksichtigen, da die Beklagten vor Bestellung des Nießbrauchs zumindest für eine juristische Sekunde Eigentümer gewesen seien. Jedenfalls betrage der Wert des Nießbrauchs, ausgehend von einem Jahresmietwert von 64.800,00 DM unter Abzug von 13.000,00 DM Bewirtschaftungskosten, 15.400,00 DM Betriebskosten und 24.960,00 DM Zinsen/Tilgung bei einem Vervielfältigungsfaktor von 11,65 nach § 16 Abs. 3 WertV nur 133.276,00 DM. Bei einem Gesamtwert des Grundstücks von 1.454.724,00 DM betrage der Wert des Miteigentumsanteils des Schuldners B. S. somit 727.362,00 DM. Eine Forderung der Firma e. in Höhe von 534.000,00 DM und eine entsprechende Zahlung an diese werde bestritten. Selbst bei Berücksichtigung dieses Betrages verbleibe noch eine zur Befriedigung der Klageforderung ausreichende Haftungshöchstgrenze von 191.362,00 DM. Die Klägerin beantragt, ##blob##nbsp; unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen, ##blob##nbsp; hilfsweise, ##blob##nbsp; ihr Vollstreckungsschutz - auch gegen Bankbürgschaft - zu gewähren. Die Beklagten beantragen, ##blob##nbsp; die Berufung zurückzuweisen, ##blob##nbsp; hilfsweise, ##blob##nbsp; ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und ihnen zu gestatten, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu leisten. Sie meinen, im Hinblick auf den Nießbrauch sei die Verfügung von B. S. zu ihren Gunsten nicht unentgeltlich erfolgt. Jedenfalls sei eine etwaige Rückgewährschuld durch die Zahlung in Höhe von 534.000,00 DM an die Firma e. erloschen. Der Verkehrswert des Grundstücks betrage unter Berücksichtigung der ungünstigen Verkehrsanbindung des Grundstücks und der Nähe zu zwei Kraftwerken nicht mehr als 1,5 Millionen DM. Der Nießbrauch sei in jedem Falle entsprechend der Berechnung des Landgerichts mit 550.093,00 DM mindernd zu berücksichtigen. Nach Abzug der mit 324.707,00 DM valutierenden Grundschuld zu Gunsten der Stadtsparkasse K. verbleibe ein berücksichtigungsfähiger Grundstückswert von 625.200,00 DM, so daß sie allenfalls 312.600,00 DM anfechtbar erlangt hätten. Der Firma e. habe eine vollstreckbare Forderung von insgesamt 534.000,00 DM zugestanden, die durch Zahlung in dieser Höhe getilgt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. Die Akten 22 0 114/96 LG Köln sowie die Kopie des Urteils des LG Hannover vom 14.12.1995 - 21 0 169/93 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings hat die Klägerin die Grundstücksübertragung auf die Beklagten wirksam nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG angefochten. Die in § 1 AnfG vorausgesetzte objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Nießbrauch nicht als Gegenleistung anzusehen; vielmehr handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage (vgl. BGH NJW 89, 2122; OLG Köln FamRZ 94, 1242; Palandt-Putzo, BGB 56. Aufl., § 525 Rn. 7; Münchener Kommentar-Kollhosser, BGB 3. Aufl., § 525 Rn. 5). Andererseits geht auch die Klägerin fehl in der Annahme, der Nießbrauch müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Beklagten vor der Bestellung des Nießbrauchs zumindest für eine juristische Sekunde Eigentümer gewesen seien. Eigentumsübertragung und Nießbrauchsbestellung sind in einem Rechtsakt erfolgt. Unter Ziffer III. des Übertragungsvertrages heißt es ausdrücklich, daß sich der Veräußerer den Nießbrauch vorbehält und die Beteiligten dessen Eintragung bewilligen. Die "Beteiligten" sind nach dem Vertragstext beide Vertragsparteien. Es war auch rechtlich zulässig, daß der Nießbrauch noch durch die bisherigen Eigentümer für sich selbst bestellt wurde (vgl. Palandt- Bassenge, BGB § 1030 Rn. 4). Geschenkt erhielten die Beklagten somit nur das mit dem Nießbrauch belastete Grundeigentum. Für die Höhe des Wertersatzanspruchs, der wegen der nicht anfechtbaren Verfügung der Mutter der Beklagten allein in Betracht kommt (vgl. Kilger/Huber, AnfG, 8. Aufl., § 9 III 3), kommt es nach herrschender Meinung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. Kilger/Huber aa0., § 7 III 10 d; Jaeger, KO, 9. Aufl., § 37 Rn. 111 f; RGZ 106, 163 f (167)). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 101, 286 = NJW 87, 2821 f) ist dagegen bei der Konkursanfechtung für den Wertersatzanspruch auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen, wenn schon zu diesem Zeitpunkt eine Rückgewähr in Natur nicht mehr möglich war (so auch Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, § 54 Rn. 8). Für den Bereich des Anfechtungsgesetzes kann dies schon deshalb nicht gelten, weil es hier keinen Eröffnungsbeschluß gibt. Allenfalls erschiene es denkbar, auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch, den die Klägerin ihren Berechnungen zugrunde legt. Der Senat ist jedoch übereinstimmend mit Jaeger der Auffassung, daß es sich bei dem Wertersatzanspruch um einen Schadensersatzanspruch handelt, für den materiellrechtlich der Zeitpunkt der Erfüllung maßgebend ist, im Anfechtungsprozeß also der Zeitpunkt des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung. Die Klägerin wäre demnach so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sich der Miteigentumsanteil des Schuldners jetzt noch in seinem Vermögen befinden und dem Vollstreckungszugriff der Klägerin zur Verfügung stehen würde. Was die Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks anbetrifft, geht der Senat übereinstimmend mit dem Landgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Sch. vom 06.11.1996 von einem Betrag in Höhe von 1,9 Millionen DM aus. Auch der Sachverständige K. ist in seinem Gutachten vom 10.09.1996 - wenn auch aufgrund einer im Detail etwas anderen Berechnung - zu einem Verkehrswert von 1,9 Millionen DM gelangt. Daß sich in dem inzwischen verstrichenen Jahr die Verhältnisse wesentlich geändert hätten, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, daß die Beklagten nur 1,5 Millionen DM erlöst haben, ist unerheblich (vgl. Kilger/Huber aaO § 7 III 10 d). Hieraus ist auch nicht abzuleiten, daß sich die Sachverständigen geirrt hätten. Der geringere Kaufpreis läßt sich damit erklären, daß die Beklagten einen Notverkauf vorgenommen und deshalb nicht lange genug und mit dem erforderlichen Aufwand nach Kaufinteressenten gesucht haben, die den wirklichen Verkehrswert gezahlt hätten. Daß nur ein eingeschränkter Käuferkreis für das Objekt in Frage kommt, hat der Sachverständige ebenso wie die - nicht sehr günstige - Verkehrsanbindung berücksichtigt. Die Kraftwerke in Niederaußem liegen ca. 5 - 6 km von Glessen entfernt und beeinträchtigen die Wohnlage nicht. Im übrigen zeigen sich die als negativ zu beurteilenden Grundstücksmerkmale in der Differenz zwischen dem Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren - 2.625.000,00 DM - und demjenigen nach dem Ertragswertverfahren - 1.574.000,00 DM -. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige Dr. Sch. im Ergebnis mit 1,9 Millionen DM einen noch im unteren Bereich liegenden Zwischenwert angesetzt hat. Was den Wert des Nießbrauchs anbetrifft, ist zunächst gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. von einem Rohertrag in Höhe von 64.800,00 DM pro Jahr auszugehen. Hiervon sind die Bewirtschaftungskosten mit pauschal 20 % = 12.960,00 DM abzuziehen. Die Höhe der Pauschale ist im Hinblick auf die Grundstücksart nicht zu beanstanden (vgl. Rössler/Langner/Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 6. Aufl., S. 173 f). Im übrigen kann nach Auffassung des Senats die Frage der Höhe der Bewirtschaftungskosten für die Ermittlung des Ertragswertes des Grundstücks und des Nießbrauchswerts nur einheitlich beantwortet werden, so daß sich bei der Annahme geringerer Bewirtschaftungskosten zwangsläufig auch der Verkehrswert des Grundstücks entsprechend erhöhen müßte. Insofern kann die Höhe der einzelnen Elemente der Bewirtschaftungskosten dahinstehen. Vielmehr erscheint es sachgerecht, entsprechend der Berechnung des Sachverständigen Dr. Sch. für die Bewirtschaftungskosten einheitlich eine Pauschale von 20 % in Abzug zu bringen. Des weiteren ist die Verzinsung des Bodenwerts in Höhe von 3 % von 310.000,00 DM = 9.300,00 DM abzusetzen (vgl. § 16 Abs. 3 WertV sowie die Erläuterungen zu den Liegenschaftszinsen bei Rössler/Langner/Simon/Kleiber aaO S. 152 f und S. 191 f). Nach den entsprechenden Tabellen ist die Annahme eines Zinssatzes von 3 % für ein Einfamilienhausgrundstück mit Einliegerwohnung nicht zu beanstanden. Der Abzug des Bodenwertzinses erscheint geboten, weil dem Nießbraucher nur der Ertragsanteil der baulichen Anlage, zu der auch die Außenanlagen gehören, zugute kommt, während der Bodenwertanteil beim Eigentümer verbleibt. Darüber hinaus sind keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Die umlagefähigen Betriebskosten sind beim Nießbrauch ebenso wenig zu berücksichtigen wie bei der Ermittlung des Ertragswerts des Grundstücks, da sich der Verkehrswert nach der Kaltmiete bestimmt (vgl. Rössler/Langner/Simon/Kleiber, aa0 S. 178). Auch die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen und Tilgungsleistungen auf die Grundpfandrechte sind nicht abzusetzen, da es hier um die Ermittlung des objektiven Verkehrswerts des mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks geht. Hierfür ist irrelevant, in welcher Höhe und von wem die durch Grundpfandrechte gesicherten Forderungen bedient werden. Der objektive Verkehrswert des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks richtet sich vielmehr im wesentlichen danach, für welchen Zeitraum der Eigentümer von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Nach alledem ist der Wert des Nießbrauchs mit 42.540,00 DM pro Jahr anzunehmen. Dieser Wert ist unter Anwendung des Vervielfältigers aus der Anlage 9 zu § 18 BewG zu kapitalisieren. Dieser im Detail genauere Multiplikator wird den wirtschaftlichen Verhältnissen nach Auffassung des Senats mehr gerecht als der vom Landgericht angewendete Vervielfältiger gemäß § 24 Abs. 2 KostO, der nur zur Ermittlung des für die Notarkosten zugrunde zu legenden Wertes dient. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Vervielfältiger zur Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage (vgl. Rössler/Langner/Simon/Kleiber aa0 S. 188 f) nicht in Betracht; denn dieser ist auf die Abschreibung des Zeitwerts der baulichen Anlage zugeschnitten, wobei die jährlichen Rücklagebeträge mit abnehmender Restnutzungsdauer immer größer werden (vgl. Rössler/Langner/Simon/ Kleiber aa0 S. 152, 155). Im Hinblick auf das derzeitige Alter der Mutter der Beklagten von 47 Jahren ergibt sich nach Anlage 9 zu § 18 BewG ein Multiplikator von 14,858. Der Nießbrauchswert beläuft sich somit auf 14,858 x 42.540,00 DM = 632.059,00 DM. Nach Abzug dieses Betrages von dem Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 1,9 Millionen DM verbleiben 1.267.941,00 DM. Von diesem Betrag ist die durch Grundschulden gesicherte Forderung der Stadtsparkasse K. abzuziehen, weil diese bei einer fiktiven Vollstreckung der Klägerin in das Grundstück deren Forderung vorginge. Da diese Forderung inzwischen getilgt ist und ungewiß bleibt, wie sie sich weiter entwickelt hätte, wenn das Grundstück nicht verkauft worden wäre, muß der Wert angesetzt werden, den sie zuletzt gehabt hat, also 324.707,00 DM. Es verbleiben danach noch 943.234,00 DM, die im Hinblick auf die nicht anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils der Mutter der Beklagten durch zwei zu teilen sind. Der Wertersatzanspruch ist mit seinem heutigen fiktiven Wert also auf 471.617,00 DM zu veranschlagen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die entsprechende Verbindlichkeit der Beklagten jedoch infolge der Zahlung an die Firma e. in Höhe von 534.000,00 DM erloschen, weil die Beklagten diese zuerst befriedigen durften (vgl. Kilger/Huber aa0 § 7 Anm. V 4) und dies auch mußten, weil die Firma e. zwei Grundschulden über insgesamt 623.892,15 DM erworben hatte. Daß der Firma e. eine Forderung in Höhe von mehr als 534.000,00 DM gegen den Vater der Beklagten zustand, kann nicht zweifelhaft sein. Ausweislich des Schlußurteils des Landgerichts Hannover vom 14.12.1995 - 21 0 169/63 - betrug allein die Hauptforderung 491.045,84 DM. Hinzu kommen die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.02.1996 aufgeführten Zinsen sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 28.982,30 DM gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hannover vom 04.03.1996 und weitere aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ersichtliche Vollstreckungskosten. Des weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Eheleute R. entsprechend der kaufvertraglichen Regelung den Betrag von 534.000,00 DM an die Firma e. gezahlt haben. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Bestätigung der Bevollmächtigten der Firma e. vom 20.02.1997 zu zweifeln, zumal im Hinblick auf die genannte Zahlung der Rechtsstreit 22 0 114/96 LG Köln in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Ergebnis verbleibt es somit dabei, daß die Beklagten durch die Zahlung an die Firma e. frei geworden sind. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 123.000,00 DM.