Urteil
19 U 142/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:1219.19U142.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat - im Ergebnis - zu Recht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin gegen den Beklagten einen angeblichen Zahlungsanspruch in Höhe von 41.500,00 DM nebst Zinsen geltend macht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 3 1. Soweit die Klägerin ihre Forderung in erster Linie als restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 607 BGB geltend macht, scheitert dieser daran, daß nicht erwiesen ist, daß sie dem Beklagten eine Darlehenssumme von 60.000,00 DM hingegeben hat. Dies wirkt sich zu Lasten der hier beweispflichtigen Klägerin aus. 4 a) Zwar haben beide Parteien unstreitig ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes, mit dem Datum 5. Februar 1996 versehenes Schriftstück unterzeichnet, aus dessen Text hervorgeht, daß die Klägerin als Darlehensgeberin dem Beklagten als Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 60.000,00 DM gewährt, und in dem der Beklagte den Erhalt dieses Betrages bestätigt. Das Schriftstück stellt sich nach Form und Inhalt als Darlehensschuldschein dar, also als eine zum Zwecke der Beweissicherung ausgestellte Urkunde, die die Schuld bestätigt bzw. begründet. In der Regel führt die Unterzeichnung und Aushändigung einer derartigen Urkunde an den Gläubiger dazu, daß der Schuldner nunmehr darzulegen und zu beweisen hat, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehensbetrages tatsächlich nicht entstanden ist, daß also entgegen dem Inhalt der Urkunde die Darlehenssumme nicht an ihn ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2571 f.). Im vorliegenden Fall gibt es jedoch besondere Umstände, die den Beweiswert des Schriftstücks in einer Weise erschüttern, daß der Beklagte als angeblicher Darlehensschuldner nicht den Gegenbeweis zu führen braucht. Vielmehr gilt der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der Rückzahlung eines Darlehens begehrt, zu beweisen hat, daß er einen Geldbetrag als Darlehen hingegeben hat. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. 5 Der Beweiswert der Darlehensvertrags-Urkunde vom 5. Februar 1996 wird schon allein dadurch entscheidend erschüttert, daß es daneben zumindest drei weitere schriftliche "Darlehensverträge" gibt bzw. gab, die - was die Klägerin in erster Instanz zunächst wahrheitswidrig hatte bestreiten lassen - von beiden Parteien unterschrieben wurden, denen aber unstreitig tatsächlich keine entsprechende Auszahlung eines Darlehensbetrages zugrunde lag. So hat der Beklagte Kopien von weiteren "Darlehensverträgen" vom 02.12.1995 über 105.000,00 DM, vom 31.12.1995 über 75.000,00 DM sowie - ein zerrissenes Exemplar - aus Dezember 1995 über 105.000,00 DM, in welchem die Bezeichnung des Darlehensgebers offengelassen ist, vorgelegt. Die Klägerin hat letztlich eingeräumt, diese weiteren vom Beklagten vorbereiteten Schriftstücke unterschrieben zu haben, obwohl diese nicht hätten gelten sollen. Hierzu hat sie vorgetragen, der Beklagte habe sie immer wieder bedrängt, ihm Beträge darlehensweise zur Verfügung zu stellen, wobei die in die Schriftstücke eingesetzten Summen immer geringer geworden seien, weil sie dem Beklagten zu verstehen gegeben habe, daß es ihr jeweils nicht möglich gewesen sei, entsprechende Barmittel durch Dritte zu beschaffen. Erst im Februar 1996 sei es ihr auf das wiederholte Bitten des Beklagten gelungen, für diesen die Summe von 60.000,00 DM aufzutreiben. 6 Diese Sachverhaltsdarstellung ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich dem Senat keine plausible Erklärung dafür, warum die Klägerin die drei Schriftstücke, denen tatsächlich keine Auszahlung von entsprechenden Summen an den Beklagten zugrunde lag, unterzeichnet hat. Insbesondere die in der Berufungsbegründung geäußerte Vermutung der Klägerin, der Beklagte habe sie schon einmal die anderen "Darlehensverträge" unterzeichnen lassen, um sie besser "motivieren" zu können, seinem Drängen nachzugeben, ihm für die Durchführung von Immobiliengeschäften Geld zur Verfügung zu stellen, leuchtet nicht ein. Es ist keine vernünftige Erklärung dafür ersichtlich, warum die Klägerin insgesamt mindestens vier "Darlehensverträge" unterschrieben hat in dem klaren Bewußtsein, daß nur einer davon tatsächlich Wirkung entfalten sollte. Ihre in der Berufungsverhandlung persönlich abgegebene Erklärung, sie habe den drei zuerst unterschriebenen Schriftstücken keine Bedeutung beigemessen, weil sie diese nach Unterzeichnung einige Zeit später "unerledigt" an den Beklagten zurückgegeben und danach für nicht mehr existent gehalten habe, überzeugt nicht. Jedenfalls rechtfertigt sie nicht den von der Klägerin gewünschten Schluß, die Tatsache, daß gerade der in Rede stehende "Darlehensvertrag" vom 5. Februar 1996 in ihrem Besitz geblieben sei, belege, daß diesem Schriftstück tatsächlich auch eine entsprechende Hingabe eines Betrages von 60.000,00 DM an den Beklagten zugrunde lag. Denkbar ist vielmehr auch, daß die Klägerin gerade diese Urkunde, die sie zuletzt erhalten hat, nicht an den Beklagten zurückgegeben hat, weil sie den Entschluß gefaßt hatte, mit ihrer Hilfe einen - tatsächlich nicht bestehenden - Zahlungsanspruch gegen diesen durchzusetzen. 7 In Verbindung mit der Existenz der drei anderen "Darlehensverträge" geben auch weitere Auffälligkeiten und Ungereimtheiten Veranlassung, den Beweiswert des Darlehensvertrags vom 5. Februar 1996 als entkräftet zu betrachten. 8 Bemerkenswert ist zunächst, daß die Klägerin zwar in ihrer Berufungsbegründung substantiiert vorgebracht hat, wann und wo die angebliche Darlehensauszahlung erfolgt sein soll, daß sie jedoch bis zur Berufungsverhandlung auch nicht ansatzweise konkretisiert hat, auf welche Weise sie selbst in den Besitz der 60.000,00 DM gelangt sein soll, um sie dem Beklagten zur Verfügung stellen zu können. In erster Instanz hatte sie hierzu nur ganz allgemein und unbestimmt vorgebracht, es sei ihr im Februar 1996 endlich gelungen, diesen Betrag auf Drängen des Beklagten "zusammenzukratzen" und aufzutreiben. Erst auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, einen Teil dieses Betrages habe sie von ihrem (damaligen) Lebensgefährten D. bekommen, während es sich bei dem Rest um ihr eigenes Geld gehandelt habe. Nähere Einzelheiten hat sie allerdings auch hier nicht mitgeteilt. Auffällig ist jedenfalls, daß die Erklärung, einen Teil des Betrages habe sie aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt, kaum in Einklang zu bringen ist mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin. Im Schriftsatz vom 15.01.1997 hatte sie nämlich vorbringen lassen, sie habe versucht, Barmittel "durch Dritte" für den Beklagten zu erlangen; sie habe die Summe von 60.000,00 DM dann "zusammengekratzt"; mehr habe sie trotz Drängen des Beklagten nicht "auftreiben" können. Aus welchem Grunde die Klägerin nicht in jenem Schriftsatz bereits darauf hingewiesen hat, daß das Geld zum Teil von Herrn D. und zum Teil aus ihren eigenen Mitteln gestammt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen erscheint die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.04.1997 aufgestellte Behauptung der Klägerin, der am 14.03.1996 zwischen Herrn D. und dem Beklagten geschlossene notarielle Darlehensvertrag habe in keinem Zusammenhang mit ihrer Darlehensgewährung an den Beklagten gestanden, kaum noch verständlich unter Berücksichtigung ihrer jetzigen Behauptung, ein Teil dieser Darlehenssumme sei von D. zur Verfügung gestellt worden. 9 Es erscheint auch insgesamt wenig lebensnah, daß der Beklagte von der Klägerin, die jedenfalls seinerzeit unstreitig der Prostitution nachging, eine Summe in der Größenordnung von 60.000,00 DM erbeten haben soll für angebliche Immobiliengeschäfte, während er andererseits, wie die Klägerin selbst betont, ihr gegenüber als "Lebemann" aufgetreten ist, der über erhebliche Geldmittel verfügte. So hat die Klägerin in erster Instanz eingeräumt, daß der Beklagte zeitweise den Mietzins für ihre Wohnung gezahlt hat. Er hat also offenbar die Klägerin "unterhalten"; eine umgekehrte Gestaltung der Beziehung erscheint lebensfremd. Hinzu kommt, daß wenig plausibel ist, daß der Beklagte auf der einen Seite 60.000,-- DM von der Klägerin erbeten haben soll, während er auf der anderen Seite - unstreitig - Zahlungen von 50.000,-- DM und 80.000,-- DM an deren (damaligen) Lebensgefährten D. geleistet hat. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geben jedenfalls keinen greifbaren Hinweis darauf, daß der Beklagte die angeblich von ihr zur Verfügung gestellten 60.000,00 DM in ein Immobiliengeschäft oder sonstiges Geschäft investiert hat. 10 Auffällig ist schließlich auch, daß die Klägerin mit 41.500,00 DM exakt den Betrag einklagt, der der Summe der vier vom Beklagten ausgestellten (aber nicht eingelösten), von ihr in Kopie überreichten Schecks entspricht. Dieser Umstand, läßt sich nach Auffassung des Senats mit der Vorstellung der Klägerin erklären, die Ausstellung dieser Schecks sei als Schuldeingeständnis des Beklagten zu werten und daher geeignet, die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags zu unterstreichen. Bemerkenswert ist nämlich auf der anderen Seite, daß die Klägerin sich ihrem eigenem Vortrag zufolge angeblich keine Notizen darüber gemacht hat, wo und wann der Beklagte "nach und nach verschiedene Beträge" auf die Darlehensschuld von 60.000,00 DM zurückgezahlt hat; abgesprochen sei - so ihre Darstellung - lediglich, daß sie auf die "Restdarlehenssumme" die vier genannten Schecks erhalten sollte. Die Klägerin will sich also praktisch über die jeweilige Höhe ihrer Restforderung keine Gedanken gemacht haben. Dies erscheint wenig plausibel und lebensnah. 11 Überdies ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß der Vortrag der Klägerin bezüglich des am 2. Mai 1996 ausgestellten Schecks über 22.000,00 DM wechselhaft und widersprüchlich ist. Während es in ihrer Anspruchsbegründungsschrift vom 11.10.1996 zunächst hieß, der Beklagte habe zur Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehens u.a. den Scheck über 22.000,00 DM überreicht, ließ die Klägerin im Schriftsatz vom 15.01.1997 dann vortragen, dieser Scheck habe auf eine Darlehensforderung des Herrn D. gegen den Beklagten angerechnet werden sollen. Anlaß für diesen Wechsel in ihrem Vorbringen war offensichtlich die Tatsache, daß der Beklagte inzwischen sein an D. gerichtetes Schreiben vom 2. Mai 1996 vorgelegt hatte, aus dem hervorgeht, daß der besagte Scheck seinerzeit an diesen, also nicht an die Klägerin, übersandt worden war. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin hierzu nochmals eine abweichende Version vortragen lassen, indem sie behauptet hat, der Scheck sei zwar an D. gesandt und auch von diesem zur Einlösung gegeben worden, gleichwohl habe es sich aber um eine Zahlung gehandelt, die ihr zum Ausgleich ihrer Darlehensrückzahlungsforderung habe zukommen sollen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin mitgeteilt, Grund dafür, daß D. den Scheck über 22.000,00 DM bekommen habe, sei gewesen, daß er der Klägerin Geld zur Verfügung gestellt gehabt habe. Erstmals daraufhin hat die Klägerin persönlich erklärt, ein Teil der dem Beklagten übergebenen 60.000,00 DM habe von D. gestammt. 12 b) Den ihr obliegenden Nachweis für die Hingabe eines Darlehensbetrages von 60.000,00 DM an den Beklagten hat die Klägerin nicht geführt. 13 Eine Vernehmung des von ihr benannten Zeugen D. kam nicht in Betracht. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist er, was die maßgebliche Frage der Darlehenshingabe betrifft, nur Zeuge vom Hörensagen. Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß sie D. berichtet hat, am Abend des 05.02.1996 sei im Restaurant R. in B.-Mitte der mit dem Datum dieses Tages versehene "Darlehensvertrag" unterzeichnet und der entsprechende Betrag auch an den Beklagten übergeben worden. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Schilderung der Klägerin ist damit jedenfalls noch nicht bewiesen. 14 Zu unterbleiben hatte auch die von der Klägerin angeregte förmliche Vernehmung ihrer Person als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO. Denn die Voraussetzungen für die Vornahme einer derartigen Beweismaßnahme sind nicht gegeben. Angesichts der aufgezeigten Umstände ist nämlich nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß gerade die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin zutreffend ist, die gegenteilige Behauptung des Beklagten dagegen falsch. 15 Es bestand somit lediglich Raum für eine informatorische Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO. Die im Berufungsverhandlungstermin abgegebenen Erklärungen der Parteien und der persönliche Eindruck, den sie jeweils vermittelt haben, sind im Ergebnis ebenfalls nicht geeignet, eine hinreichend sichere Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin zu bewirken. Zwar hat der Beklagte einräumen müssen, daß er an Ablichtungen von Schecks, die er vor ihrer Aushändigung an die Klägerin bzw. an D. gefertigt hatte, nachträglich Veränderungen vorgenommen hat, bevor er hiervon wiederum weitere Ablichtungen dem Gericht vorgelegt hat. Dies läßt jedenfalls gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit im allgemeinen aufkommen. Auf der anderen Seite gilt dies jedoch auch für die Klägerin, die nicht überzeugend zu erklären vermocht hat, warum sie neben dem in Rede stehenden die weiteren "Darlehensverträge" unterzeichnet hat und aus welchem Grunde sie dies in erster Instanz zunächst zu verschweigen versucht hat. Sie hat auch die Wechselhaftigkeit ihres Vorbringens zur Bedeutung des Schecks über 22.000,00 DM nicht plausibel begründen können, insbesondere nicht den Eindruck der Anpassung ihres Vorbringens an die jeweilige Prozeßsituation und den Vortrag des Gegners entkräften können. Auffällig war zudem das ersichtliche Bemühen der Klägerin, den eigentlichen Kernfragen auszuweichen, nämlich woher die 60.000,00 DM gestammt haben und unter welchen konkreten Umständen sie an den Beklagten geflossen sein sollen. Statt dessen war sie bemüht, das Verhalten des Beklagten in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, indem sie ihm die nachträgliche Veränderung von Scheckkopien vorwarf. 16 Somit ist auch der persönliche Eindruck nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Senats entscheidend zu Gunsten der Klägerin zu beeinflussen. 17 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses gemäß § 781 BGB. 18 Die Klägerin macht sich im Berufungsverfahren zwar nunmehr hilfsweise das Vorbringen des Beklagten zu eigen, "die Beträge" hätten zu ihrer "Auslösung" gedient und an den Besitzer des Clubs "W. n." in M. gezahlt werden müssen als Ausgleich dafür, daß sie ihrer dortigen Tätigkeit als Prostituierte ferngeblieben sei, um dem Beklagten zur Verfügung zu stehen. Ein Anspruch durchsetzbarer der Klägerin in Höhe von 60.000,00 DM ergibt sich aus diesem Sachverhalt jedoch nicht. 19 Im Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, daß ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB in Betracht kommt, wenn entgegen dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 05.02.1996 tatsächlich kein Betrag von 60.000,00 DM an den Beklagten hingegeben worden ist. Die in einem Schuldschein enthaltene Bestätigung, ein Darlehen empfangen zu haben, kann nämlich über eine bloße Wissenserklärung hinaus bzw. an ihrer Stelle eine weitergehende rechtsgeschäftliche Bedeutung haben. So kann sie etwa ein vom Schuldgrund losgelöstes, abstraktes Schuldanerkenntnis darstellen. Dies liegt nahe, wenn dem Verpflichtetem in Wahrheit kein Darlehen gegeben worden ist und nicht gegeben werden sollte, er sich auf diese Weise aber so zum Schuldner machen wollte, wie es durch den Empfang eines Darlehens geschehen sein würde (vgl. BGH NJW 1986, 2571, 2572; vgl. auch BGH NJW 1980, 1158, 1159). 20 Sollte der Beklagte hier mit der Unterzeichnung des Schriftstücks vom 05.02.1996 ein abstraktes Schuldanerkenntnis in diesem Sinne zu Gunsten der Klägerin abgeben haben wollen, so wäre dieses jedenfalls unwirksam mit der Folge, daß die Klägerin auch hieraus keinen Zahlungsanspruch herleiten kann. 21 Es liegt bereits nahe, die vom Beklagten in der Schuldanerkenntnisurkunde vom 05.02.1996 eingegangene Verpflichtung wegen Formmangels gemäß § 125 BGB als nichtig anzusehen. Denn es erscheint fraglich, ob die Abgabe des konstitutiven Schuldanerkenntnisses in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung der Klägerin stand. War dies nicht der Fall, so hätte die Anerkennungserklärung nach § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedurft (vgl. BGH NJW 1980, 1158, 1159). Eine solche ist nicht erfolgt. 22 Selbst wenn aber eine "Gegenleistung" der Klägerin darin zu sehen ist, daß sie zu dem Zwecke, dem Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen, dem Club ferngeblieben ist und deshalb "Ablösebeträge" in Höhe von jedenfalls 60.000,00 DM an dessen Betreiber zahlen mußte, hat sie gegen den Beklagten keinen Anspruch aus einem von diesem zum Ausgleich dafür in entsprechender Höhe abgegebenen Schuldanerkenntnis. Denn ein derartiges Schuldanerkenntnis wäre jedenfalls gemäß § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Ebenso wie ein auf die entgeltliche Gewährung von Geschlechtsverkehr gerichteter Vertrag mit einer Prostituierten sittenwidrig ist, verstößt nämlich auch ein Rechtsverhältnis gegen die guten Sitten, in dessen Rahmen sich ein Kunde zur Zahlung eines Betrages an eine Prostituierte verpflichtet als Gegenleistung dafür, daß sie sich von ihrem Arbeitgeber "freikauft", um ausschließlich ihm, insbesondere in sexueller Hinsicht, zur Verfügung zu stehen. Daraus folgt, daß der Beklagte mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis, welches gemäß § 812 Abs. 2 BGB als Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne gilt, ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingegangen ist, deren Erfüllung er jedenfalls gemäß § 821 BGB verweigern kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch ihm als Leistendem ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Denn das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB gilt nicht, wenn die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Dem gemäß entfällt in einem solchen Falle auch nicht das nach § 821 BGB bestehende Recht zur Verweigerung der Erfüllung. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 25 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 41.500,00 DM