Beschluss
17 W 415/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1997:1222.17W415.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG im Umfang ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten zu 1) begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zutreffend als zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten des Beklagten zu 1) lediglich 1.170,50 DM gegen den Kläger festgesetzt. 3 Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich der dem einzelnen Streitgenossen zustehende Kostenerstattungsanspruch nach dem Betrag bemißt, der im Innenverhältnis seinem Anteil an den Gesamtkosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten entspricht, bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit somit regelmäßig dem Kopfteil (vgl. z. B. Beschluß vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 -, JurBüro 1991, 1338). Dabei ist es unerheblich, ob der Anwalt von allen oder nur von einzelnen Streitgenossen beauftragt wurde und welcher Streitgenosse den Anwalt bezahlt hat. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch knüpft nicht an das Auftragsverhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten, sondern an das Prozeßrechtsverhältnis an und ist dem Grunde nach allein durch die im Rechtsstreit ergangene Kostengrundentscheidung bestimmt. Es begründet daher für einen Streitgenossen keinen weitergehenden Erstattungsanspruch, wenn er die seinen Kopfteil übersteigenden Kosten nicht im Hinblick auf seine gesamtschuldnerische Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Anwalt zahlt, sondern in Erfüllung einer dem oder den anderen Streitgenossen gegenüber eingegangenen Verpflichtung. So lange für den einzelnen Streitgenossen keine objektive Notwendigkeit besteht, aufgrund seiner gesamtschuldnerischen Verpflichtung gegenüber dem Anwalt einen über seinen internen Anteil (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgehenden weiteren Teil der Kosten des gemeinsamen Anwalts endgültig zu tragen, bleibt eine abweichende Disposition der Streitgenossen und/oder ihres Anwalts für die Kostenfestsetzung unbeachtlich. Der Beklagte zu 1) kann demnach von den Kosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten aller Beklagten lediglich den im Innenverhältnis von ihm zu tragenden Drittelanteil erstattet verlangen, so daß auch die Mehrwertsteuer auf die Vergütung des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nur insoweit den zu erstattenden Prozeßkosten des Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann, als sie auf dessen Kostenanteil entfällt. 4 Nun haben die Beklagten ihre Kostenerstattungsansprüche allerdings zunächst in einem gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, daß die Rechtspflegerin die zu erstattende Kosten des Beklagten zu 1) im Beschluß vom 18. September 1997 gesondert ausgewiesen hat. Richtig ist zwar, daß zum Schutz des Erstattungsschuldners von einer Gesamtgläubigerschaft auszugehen ist, wenn die erstattungsberechtigten Streitgenossen, wie hier die Beklagten zu 1) bis 3), ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam angemeldet haben und die Kosten ihres gemeinsamen Prozeßanwalts auf einen einheitlichen Betrag haben festsetzen lassen (vgl. BGH Rechtspfleger 1985, 321 = Anwaltsblatt 1985, 524). Das gilt jedoch nur dann, wenn der auf einem gemeinsamen Antrag der Kostengläubiger beruhende Kostenfestsetzungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist. Der den Kostengläubigern zustehende Anspruch auf eine getrennte Kostenfestsetzung kann nämlich auch noch mit der Erinnerung gegen den zunächst gemeinsam erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß geltend gemacht und durchgesetzt werden (BGH a.a.O.). Dem hat die Rechtspflegerin mit dem vorgenannten Beschluß zutreffend Rechnung getragen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 6 Der Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag bis 600,00 DM (niedrigst mögliche Gebührenstufe) festgesetzt. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1) mit seinem im Verfahren der Durchgriffserinnerung verfolgten Antrag, den Gesamtbetrag der auf seiten der Beklagten angefallenen Kosten auf seinen Namen festzusetzen, letztlich nur die Mitfestsetzung der auf die Anwaltskosten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Beklagten zu 2) und 3) entfallenden Umsatzsteuer hat erreichen wollen.