Beschluss
25 WF 25/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0206.25WF25.98.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin war Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sämtliche in § 114 ZPO normierte Foraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigung erfüllt sind. 3 Die Antragstellerin ist als Sozialhilfeempfängerin mittellos. Ihre Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat jedenfalls in einer für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zureichenden Weise dargelegt, daß auf die von ihr erstrebte Ehescheidung deutsches materielles Recht anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner besitzt ausschließlich die indische Staatsangehörigkeit. Folglich hat es niemals eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gegeben. Es hat auch nie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gegeben. Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert abgesehen von allen anderen Voraussetzungen eine mindestens sechsmonatige Verweildauer an einem bestimmten Ort, sofern nicht der Aufenthalt von vornherein auf längere Dauer angelegt worden ist, in welchem Falle er schon mit seiner Begründung als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann (vgl. Palandt - Heldrich, BGB, 55. Aufl., Rz. 10 zu Art. 5 EGBGB mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtssprechung). 4 Die Parteien haben am 25.11.1994 miteinander in I. die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin hat sich gemäß ihrem Vorbringen nur drei Monate in I. aufgehalten. Dann ist sie nach D. zurückgekehrt. Das reicht, wie ausgeführt, zur Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Die Antragstellerin hat desweiteren vorgetragen, beide Parteien hätten von vornherein geplant, ihren ständigen Aufenthalt in P. zu nehmen. Dieser Plan gemeinsamer ehelicher Zukunft aber führt gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB i.V.m. Art. 17 5 EGBGB zur Anwendung deutschen materiellen Scheidungsrechts, weil gemessen daran Deutschland derjenige Staat ist, mit dem beide Parteien gemeinsam am längsten Verbunden sind (vgl. zum Moment dieser zukünftigen Lebensplanung Palandt - Heldrich a.a.O., Art. 14 EGBGB Rz. 10). 6 Nach deutschem Recht aber muß die Ehe der Parteien gemäß dem Vorbringen der Antragstellerin geschieden werden, weil sie gescheitert ist, denn die Parteien werden in wenigen Tagen, nämlich nach dem Ablauf des 15.02.1998 länger als 3 Jahre dauernt voneinander getrennt leben; §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB. 7 Nach alledem konnte der Beschwerde der Antragstellerin sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.