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Beschluss

4 WF 292/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0206.4WF292.97.00
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Leitsätze
1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angesehen werden. 2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7 GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn werden der seine Erinnerung vom 13.08.1997 gegen die Festsetzung der Prozeßkostenhilfevergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.06.1996 zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - von vom 21.10.1997 (42 F 61/96 PKH) und die vorgenannte Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, bei der vorzunehmenden neuen Kostenberechnung jeweils nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angesehen werden. 2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7 GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn werden der seine Erinnerung vom 13.08.1997 gegen die Festsetzung der Prozeßkostenhilfevergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.06.1996 zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - von vom 21.10.1997 (42 F 61/96 PKH) und die vorgenannte Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 aufgehoben. Der Kostenbeamte wird angewiesen, bei der vorzunehmenden neuen Kostenberechnung jeweils nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen. G r ü n d e Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin war die Befugnis der Landeskasse zur Einlegung des Rechtsbehelfs der Erinnerung am 13.08.1997 gegen die über ein Jahr zuvor ergangene Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 nicht verwirkt. Die Erinnerung der Landeskasse gegen die Kostenfestsetzung ist an eine Frist nicht gebunden. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 3 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 10 Abs. 4 BRAGO. Im August 1997 war die Befugnis der Landeskasse zur Einlegung des Rechtsbehelfs auch nicht in entsprechender Anwendung des § 7 GKG verwirkt. Nach dieser Vorschrift dürfen Kosten wegen eines irrigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres mitgeteilt worden ist, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Bestimmung setzt im Interesse des Zahlungspflichtigen dem Nachforderungsrecht der Landeskasse eine zeitliche Grenze. In entsprechender Anwendung des § 7 GKG kann die Landeskasse daher nach Fristablauf auch nicht im Wege der Erinnerung - statt der Nachforderung - durch eine gerichtliche Entscheidung die Änderung einer Kostenfestsetzung erzwingen, wie allgemein anerkannt ist (vgl. nur OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 144 mit weiteren Nachweisen). Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlungen an die beigeordnete Anwältin hätte hier jedoch überhaupt erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres, mithin erst nach Ablauf des Jahres 1997, eintreten können, weil die einjährige Frist des § 7 Satz 1 GKG nicht schon mit dem Tage der Kostenfestsetzung vom 21.06.1996, sondern erst mit Ablauf des Jahres 1996 begonnen hat. 2. Im vorliegenden Verfahren war allein der Ansatz der Mindestgebühr angemessen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren des § 128 BRAGO sind der Rechtspfleger und das Gericht, nachdem Prozeßkostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung bewilligt ist, allerdings auf die Prüfung beschränkt, ob die geltend gemachte, vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr sich innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. (vgl. Madert, in Gerold/Schmidt, BRAGO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6). Der Streitfall war indessen denkbar einfach gelagert. Die Parteien waren sich einig, daß das knapp 9 Monate nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kind Angelina nicht von dem Antragsgegner stammte und die Antragstellerin daher das Sorgerecht erhalten sollte. Folgerichtig beschränkten sich die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz, und auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich ansah, viel denkbar kurz aus. Das führt zur zwingenden Anwendung der Mindestgebühr: wenn nicht hier, dann wäre auch sonst nie auf sie zurückzugreifen. Die demgegenüber von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin betonte "Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin" kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Mutter erst durch das Sorgerechtsverfahren die Möglichkeit erhalten hat, die - von dem Antragsgegner offenbar überhaupt nicht bezweifelte - Nichtehelichkeit des Kindes feststellen zu lassen.