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Urteil

9 U 184/97

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0310.9U184.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht begründet. 3 Die erstinstanzliche Entscheidung hält der infolge des eingelegten Rechtsmittels erforderlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Beklagten zur Rechtfertigung seiner Berufung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht stand. 4 Der Klägerin steht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der nach dem von dem Beklagten verschuldeten Unfallereignis vom 06.06.1993 für dessen damaliges Fahrzeug Daimler Benz SEC 380 mit dem amtlichen Kennzeichen GG-LC 877 gezahlten Vollkaskoentschädigung in Höhe von 16.543,48 DM zu. Der Beklagte ist durch diese Zahlung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, denn die Klägerin war nicht gemäß § 12 Abs. 1 II e AKB aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrzeugversicherungsverhältnisses (Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung) verpflichtet, den Beklagten wegen der an seinem Fahrzeug durch den Unfall vom 06.06.1993 entstandenen Schäden zu entschädigen. Dieses Rückzahlungsbegehren der Klägerin ist weder gemäß § 814 BGB noch aufgrund sonstiger Vorschriften ausgeschlossen. 5 1.) 6 Die Klägerin hat im vorliegenden Fall bewiesen (vgl. zu der Beweislast des Versicherers im Rückforderungsprozeß BGHZ 123, 217 ff, 219 = BGH NJW 1993, 2678 f; BGH NJW-RR 1992, 1214 ff, 1216), daß sie gemäß § 61 VVG für den Versicherungsfall nicht einzustehen hat, da der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. 7 a) 8 Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles durch eine Absprache des Beklagten mit dem Unfallgegner U. - wie ihn die Klägerin bereits in dem beigezogenen Verfahren LG Darmstadt - 4 O 160/94 - behauptet hat - hat sie hingegen nicht bewiesen. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergibt sich weder aus der vom Senat zu Informationszwecken verwerteten o. g. Beiakte des Landgerichts Darmstadt, noch hat die Klägerin hinreichend substantiierte Umstände vorgetragen (und/oder unter Beweis gestellt), die einen Rückschluß auf einen fingierten Unfall zulassen und damit geeignet wären, den entsprechend erforderlichen Nachweis zu erbringen. 9 b) 10 Der Senat ist hingegen überzeugt, daß dem Beklagten vorliegend hinsichtlich des Schadensfalles vom 06.06.1993 eine grob fahrlässige Unfallverursachung anzulasten ist, da er die konkreten Anforderungen gröblich außer Acht gelassen hat, die das Verkehrsgeschehen an ihn stellte. 11 Nach der Rechtsprechung wird es grundsätzlich als grob fahrlässig angesehen, wenn sich ein Autofahrer durch Rauchen, heruntergefallene Gegenstände, die Suche nach ihnen oder auch das Greifen nach Gegenständen auf dem Beifahrersitz in einer Weise von dem Verkehrsgeschehen ablenken läßt, daß er die Übersicht verliert, es zu Fehlreaktionen kommt oder er die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. So ist z. B. grobe Fahrlässigkeit bejaht worden, wenn der rauchende Autofahrer sich nach der heruntergefallenen Zigarette bückt und dabei z. B. das Steuer verreißt oder der Autofahrer durch die Suche nach einer heruntergefallenen Zigarette abgelenkt, zu spät erkennt, daß er bremsen muß (vgl. dazu OLG Karlsruhe VersR 1979, 758; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2262; OLG Karlsruhe NJW 1992, 3246; OLG Nürnberg NJW-RR 1992, 360 ff; OLG Karlsruhe VersR 1993, 1096; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1368 ff). 12 Gemessen an diesen Grundsätzen ist auch dem Beklagten - nach seinem eigenen unstreitigen Vorbringen und seinen Angaben im Verfahren 4 O 160/94 LG Darmstadt - vorliegend eine grob fahrlässige Unfallverursachung anzulasten, denn entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung trifft es nicht zu, daß er keinerlei konkrete Anforderungen außer Acht gelassen hat, die das Verkehrsgeschehen an ihn stellte. 13 Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit im Berufungsverfahren sowohl in der Berufungsbegründung als auch in dem weiteren Schriftsatz vom 29.01.1998 (Bl. 175 ff, 176 d. A.) selbst eingeräumt, daß er sich durch seine brennende Zigarette, die ihm heruntergefallen war, zweimal hat ablenken lassen. Nach der Darstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren ist ihm die brennende Zigarette aus der rechten Hand zunächst auf die Mittelkonsole gefallen. Der Beklagte hat nach ihr geschaut und versucht, sie von dort wieder aufzuheben. Dies mißlang ihm jedoch und die Zigarette rutschte von der Mittelkonsole aus in den Fußraum zwischen seine Beine. Nach der Darstellung im Schriftsatz vom 29.01.1998 war der Beklagte, der nach seinen Angaben nicht gebremst hatte, danach "kurz abgelenkt" und bemerkte dann, daß sein Vordermann, der Geschädigte U., vor der roten Ampel verkehrsbedingt abgebremst hatte. Erst danach bremste er selbst stark ab (Vollbremsung), fuhr aber gleichwohl auf den Geschädigten U. auf. Bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht Darmstadt im Verfahren - 4 O 160/94 - in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.1994 (Bl. 64, 65 d. BA) hat der Beklagte darüber hinaus auch eingeräumt, daß er nach der Zigarette, als sie zwischen seinen Beinen im Fußraum lag, auch kurz gegriffen habe. Der Senat hält auch diese Angabe des Beklagten in dem Vorprozeß für glaubhaft. Zwar ging es für den Beklagten in dem damaligen Verfahren auch darum, den von der Klägerin geäußerten Verdacht des fingierten Unfalls zu entkräften, dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um die damalige Darstellung des Beklagten, deren Inhalt durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung urkundlich bewiesen ist, als nicht glaubhaft anzusehen. Der Beklagte hat nämlich im vorliegenden Verfahren weder seine damaligen Angaben in Abrede gestellt, noch hat er gerade zu der Frage, ob er sich nach der Zigarette im Fußraum gebückt hat, vorgetragen, seine damalige Schilderung sei unzutreffend gewesen oder er sei mißverstanden worden. Da der Beklagte sich andererseits im vorliegenden Verfahren umfänglich mit evtl. Mißverständnissen bzgl. seiner Angaben zu der gefahrenen Geschwindigkeit einerseits in der Schadensanzeige und andererseits in seiner Anhörung vor dem Landgericht Darmstadt auseinandergesetzt hat, hat der Senat keine Zweifel, daß die Bekundung des Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt zu dem bücken nach der Zigarette rund ein Jahr nach dem Unfall aufgrund der damals noch frischeren Erinnerungen zutreffend war. 14 Damit steht aber fest, daß der Beklagte, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten, sich kurz hintereinander zweimal jeweils mindestens mehrere Sekunden lang um die heruntergefallene Zigarette gekümmert hat. Auch wenn der Beklagte dabei seinen Fuß vom Gaspedal genommen und damit seine Geschwindigkeit automatisch reduziert haben will, hat er durch dieses Verhalten die Sorgfaltspflichten eines durchschnittlichen, sorgfältigen und vernünftigen Autofahrers grob mißachtet, da er in dieser Zeit weder hinreichend auf seinen Vordermann noch auf die vor ihm liegende Ampelanlage geachtet hat. 15 Da es sich auch dem Beklagten als langjährigem und erfahrenem Autofahrer hätte aufdrängen müsse, daß er durch sein Verhalten den übrigen Verkehr massiv gefährdet, hat der Beklagte nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte meint, es habe ein sog. Augenblicksversagen bei ihm vorgelegen. Unabhängig davon, daß im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß der Beklagte sich zweimal um die heruntergefallene Zigarette gekümmert hat, ein sog. Augenblicksversagen nicht anzunehmen ist hat der Bundesgerichtshof und ihm folgt der Senat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt (ständige Rspr. seit BGH NJW 1992, 2418 ff), daß grundsätzlich ein Augenblicksversagen kein Abgrenzungskriterium zwischen grober und (noch) einfacher Fahrlässigkeit ist. Um die grobe Fahrlässigkeit bei einem sog. Augenblicksversagen verneinen zu können, müßten vielmehr im Einzelfall besondere den Autofahrer von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlastende gewichtige Umstände festgestellt werden können. Derartige Umstände zugunsten des Beklagten sind jedoch im vorliegenden Fall weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 16 c) 17 Da die Klägerin damit gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten frei geworden ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht darauf an, ob der Beklagte darüber hinaus auch noch eine Obliegenheitsverletzung i. S. d. §§ 7 Abs. 2 AKB, 6 Abs. 3 VVG durch - wie die Klägerin meint - unrichtige Angaben zu der gefahrenen Geschwindigkeit bei dem Unfall in der Schadensanzeige begangen hat oder nicht. 18 2.) 19 Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Zwar hat die Klägerin ihre Zahlung für die Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten, die im Oktober 1993 rund 4 Monate nach dem Schadensereignis erfolgte, ohne jeden Vorbehalt erbracht, obwohl allein aufgrund des Umstandes, daß der Beklagte in der Schadensanzeige eingeräumt hatte, daß er im Fahrzeug eine Zigarette hatte fallen lassen, gewisse Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unfallverursachung seitens des Beklagten vorlagen. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß - auch fahrlässige - Nichtkenntnis von der fehlenden Leistungsverpflichtung ebenso wie Irrtümer über rechtliche Nichtkenntnis oder tatsächliche Punkte nicht ausreichen, um einen Ausschluß des Rückforderungsrechtes nach § 814 BGB anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine Leistung in positiver Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung (vgl. dazu z. B. BGH NJW 1991, 919 ff, 920; BGH NJW-RR 1992, 1214 ff, 1216; OLG Hamm NJW-RR 1994, 291; Staudinger-Lorenz BGB 13. Aufl. § 814 Rnr. 3). 20 Von einer derartigen positiven Kenntnis der Klägerin kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgegangen werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich ungeachtet eigener Bedenken zur endgültigen Erledigung des Versicherungsfalles zu der Zahlung entschlossen haben könnte, kann allein aus der Zahlung der Kaskoentschädigung an den Beklagten kein konkludenter Verzicht der Klägerin auf eine Rückforderung abgeleitet werden. 21 3.) 22 Die Klägerin ist schließlich auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus dem Rechtsgedanken des venire contra factum proprium gehindert, die Rückzahlung der geleisteten Entschädigung in Höhe von 16.543,48 DM von dem Beklagten zu verlangen. 23 Über die gesetzliche Regelung des § 814 BGB hinaus könnte ein derartiger Ausschluß des Rückforderungsrechtes der Klägerin nur dann angenommen werden, wenn einerseits der Beklagte die Klägerin bereits vor der Zahlung der Versicherungsentschädigung in vollem Umfang über alle für die Entscheidung maßgeblichen Fakten aufgeklärt hätte und andererseits der Beklagte im Hinblick auf seine lückenlose und nicht beschönigende Darstellung in besonderem Maße darauf vertraut hätte, daß die Klägerin keine Rückforderungsansprüche geltend machen würde. 24 Beide Voraussetzungen liegen nach der Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht vor. So fehlt es bereits an einer lückenlosen und detaillierten Schadensschilderung des Beklagten, die es der Klägerin im Vorfeld ermöglicht hätte, die Frage einer grob fahrlässigen Unfallverursachung sachgerecht zu prüfen. Die Schadensmeldung des Beklagten vom 16.06.1993 (Bl. 16 - 19 d. A.) enthält nämlich nur eine - mit den Worten des Beklagten aus der Berufungsbegründung - "kurze auf das aus Sicht des Beklagten wesentliche Geschehen" konzentrierte Darstellung. In der Schadensmeldung hat der Beklagte sich gegenüber der Klägerin wie folgt geäußert": ...Durch das Herunterfallen meiner Zigarette wurde ich kurz von dem Verkehr abgelenkt, ich vergewisserte mich kurz vorher noch durch Blick auf die Ampel, ob sie noch grün zeigte." Diese Schilderung ist zwar nicht objektiv unrichtig, verkürzt aber die für die Beurteilung der Frage nach der groben Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände. So ist aus der Schilderung des Beklagten noch nicht einmal deutlich zu erkennen, ob es sich um eine brennende oder eine nicht angezündete Zigarette handelte. Ebenso wenig wird klar, wohin die Zigarette gefallen ist, wobei auch dies für die Frage der objektiven Gefährlichkeit der Unaufmerksamkeit von Bedeutung ist, denn sowohl bei einem Blick als auch erst Recht bei einem Griff in den Fußraum ist es dem Fahrer unmöglich, gleichzeitig den Verkehr weiter mit im Auge zu halten. Aus der Schilderung wird auch nicht deutlich, daß der Beklagte - wie er ja im vorliegenden Verfahren unstreitig vorgetragen hat - sich für zwei "kurze" Augenblicke vom Verkehr ab- und der heruntergefallenen Zigarette zugewandt hat. Insgesamt konnte die Klägerin die Schadensanzeige des Beklagten ohne weiteres dahingehend verstehen, der Beklagte habe nur einmal kurz nach einer heruntergefallenen Zigarette gesehen. Bei einer derartigen Konstellation konnte die Klägerin aber nicht ohne weiteres von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten ausgehen. 25 Der Beklagte hat auch keine Umstände dafür vorgetragen, daß er in besonderer Weise darauf vertraut hat, die Klägerin werde ihre Leistung nicht zurückfordern. Allein aufgrund der Art und Weise, wie der Beklagte die Schadensmeldung formuliert hat, konnte er nicht davon ausgehen, die Klägerin habe die Intensität seiner Fahrlässigkeit zutreffend gewürdigt und trotzdem die Zahlung geleistet. Vielmehr war dem Beklagten bereits bei Einleitung des Zivilverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt durch den Geschädigten U. klar, daß die Klägerin aufgrund der für sie neuen Erkenntnisse, die sie in dem Zivilverfahren gewonnen hatte, die Frage einer evtl. Rückforderung prüfen würde (vg. die Schriftsätze des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 03.06.1994 und 09.12.1994 = Bl. 53 a f, 87 d. BA). 26 Nach alledem ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. 27 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, Nr. 10, 713 ZPO. 28 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 29 16.543,48 DM