Beschluss
Ss 129/98 B - 80 B -
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0319.SS129.98B80B.00
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Tenor
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffe-nen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert: Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffe-nen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: "Am 5.4.1997 gegen 17.30 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw VW-Passat mit dem amtlichen Kennzeichen X. in Bonn die Weiherstraße in Fahrtrichtung der dazu quer verlaufenden Bornheimer Straße. Der Betroffene ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein und mußte zunächst an der rotlichtanzeigenden Lichtzeichenanlage anhalten. Wegen starken Verkehrsaufkommens stauten sich die Pkw's auf der Bornheimer Straße in Fahrtrichtung Innenstadt/Berliner Freiheit. Als die Ampelanlage für den Betroffenen Grünlicht anzeigte, konnte er wegen eines Rückstaus in dem Einmündungsbereich nicht auf die Bornheimer Straße einbiegen. Bei Grünlicht fuhr der Betroffene an, passierte mit den Vorderrädern seines Pkw's die Haltelinie vor der Ampelanlage und kam wegen des Rückstaus von der Bornheimer Straße auf dem Fußgängerüberweg vor der Ampelanlage zum halten. Mit den Hinterrädern seines Pkw's hatte er die Haltelinie noch nicht passiert. In dieser Position konnte der Betroffene die Lichtzeichenanlage noch beobachten. Während der gesamten Grünphase konnte der Betroffene seinen Pkw wegen des Rückstaus nicht weiter in den Kreuzungsbereich hinein fortbewegen. Erst nachdem die Ampelanlage für den Betroffenen wieder Rotlicht erhalten hatte und die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr auf der Bornheimer Straße bereits wieder auf Grün umgeschaltet waren, fuhr der Betroffene auf die Bornheimer Straße und bog nach links in Richtung Innenstadt ab ... Als der Betroffene in die Bornheimer Straße abbog, zeigte für ihn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht an." Das Amtsgericht hat das Verhalten des Betroffenen als "qualifizierten Rotlichtverstoß" gewertet und ausgeführt: "Der Betroffene hat dadurch gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen, daß er, ohne mit seinem Fahrzeug insgesamt die Haltelinie vor der Ampelanlage zu passieren, vor der Lichtzeichenanlage zum Halten kam und erst dann auf die Bornheimer Straße bog, als die Ampelanlage für seine Fahrtrichtung bereits schon wieder Rot anzeigte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte schon mindestens seit 1 Sekunde Rotlicht. Der Betroffene hat fahrlässig gehandelt, denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können, daß die Lichtzeichenanlage für ihn noch einsehbar war und er bei angezeigtem Rotlicht nicht in den Kreuzungsbereich hätte fahren dürfen." Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Rechtsfolgenausspruch angefochten und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft sind die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch materiell-rechtlich unvollständig, da keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemacht seien. Die Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs durch den Senat (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, da die Feststellungen des Amtsgerichts eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bilden. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig. Der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht getragen. Nach Nr. 34.2 BKatV ist im Regelfall eine Buße von 250,00 DM zu verhängen und ein Fahrverbot von einem Monat festzusetzen, wenn ein Fahrzeug ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt und die Rotphase schon länger als 1 Sekunde andauert. Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als 1 Sekunde - ist in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) angebracht ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; DAR 1995, 496 = VRS 90, 54; OLG Celle NZV 1996, 247 = VRS 91, 312; OLG Düsseldorf DAR 1997, 116 = VRS 93, 212 und DAR 1997, 322 = NZV 1998, 78; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Hamburg DAR 1997, 324; OLG Hamm VRS 91, 394; OLG Karlsruhe DAR 1995, 261 = VRS 89, 140; OLG Oldenburg VRS 92, 222; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung vom 09.05.1996 - Ss 207/96). Die Haltlinie ergänzt das Haltgebot eines Lichtzeichens durch die Anordnung "Hier halten!" (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Ein Fahrzeugführer hat in diesem Fall unmittelbar vor der Haltlinie zu halten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 41 Rdnr. 248 zu Zeichen 294). Fährt ein Fahrzeugführer bei Rotlicht unter Mißachtung der Haltlinie in den durch die Ampel gesicherten Bereich ein, ist der Tatbestand des § 37 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, wobei der Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO darin aufgeht (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141). Letzterer erlangt nur selbständige Bedeutung, wenn der Fahrzeugführer bei Rot die Haltelinie überfährt, aber vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält (BayObLG NZV 1994, 200; Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470). Ist der Tatbestand des § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, so kommt es für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt der Fahrer das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu halten, nicht befolgt wird (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141). Bei Vorhandensein einer Haltlinie ist der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung für die Frage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312). Dem angefochtenen Urteil kann schon nicht eindeutig entnommen werden, wo sich der Betroffene befand, als die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Da es auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie ankommt, reicht es für die Annahme eines qualifierten Rotlichtverstoßes nicht aus, wenn erst beim Einfahren in den Kreuzungsbereich die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß läge im vorliegenden Fall aber auch nicht vor, wenn 1 Sekunde Rotlicht schon in dem Zeitpunkt verstrichen wäre, in dem der Betroffene aus der Stellung, in der er zum Halten gekommen ist (Vorderräder jenseits, Hinterräder noch hinter der Haltlinie), wieder anfuhr. Der Betroffene brauchte nicht vor der Haltlinie zu halten, da die Lichtzeichenanlage noch Grünlicht zeigte, als er die Haltlinie mit den Vorderrädern seines Wagens überfuhr. Da er ein Gebot, wegen Rotlichts an der Haltlinie zu halten, nicht mißachtet hat, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß auch nicht dadurch begangen werden, daß er nach Überfahren der Haltlinie mit den Vorderrädern und verkehrsbedingtem Anhalten bei Rotlicht weiterfuhr. Im Hinblick auf die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BKatV bedarf es einer klaren Abgrenzung. "Überfahren" ist die Haltlinie, wenn die Vorderräder des Fahrzeugs die Linie überfahren haben; spätestens in diesem Zeitpunkt ist ein Anhalten unmittelbar vor der Haltlinie nicht mehr möglich. Für die Frage, ob beim Überfahren der Haltlinie schon 1 Sekunde Rotlicht andauert, ist daher auf das Überfahren mit den Vorderrädern abzustellen, um eine eindeutig klare Regelung zu haben. Was die Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes angeht, so macht es zwar keinen Unterschied, ob ein Fahrzeugführer unmittelbar vor der Haltlinie oder nur mit den Vorderrädern jenseits der Haltlinie oder auch mit den Hinterrädern jenseits der Haltlinie zum Stehen kommt und dann bei Rot an- und in die Kreuzung einfährt. Weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß aber ein Überfahren der Haltlinie mehr als 1 Sekunde nach Beginn der Rotphase voraussetzt, müssen diese Fälle notwendigerweise unterschiedlich behandelt werden je nach dem ob die Haltlinie bei Grün oder Rot überfahren wird, wobei es - wie ausgeführt - auf das Überfahren mit den Vorderrädern ankommt. Wer noch bei Grünlicht die Haltlinie - wenn auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt, und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, begeht keinen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV. Das Rotlicht der Lichtzeichenanlage verbot dem Betroffenen zwar die Einfahrt in den Kreuzungsbereich (vgl. Senatsentscheidungen VRS 72, 212; 87, 147, 149). Der Verstoß gegen dieses Verbot begründete aber nur einen "einfachen" Rotlichtverstoß, für den die Bußgeldkatalogverordnung in laufender Nummer 34 eine Regelbuße von 100,00 DM vorsieht, nicht aber einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach laufender Nummer 34.2 BKatV. Einer Zurückverweisung wegen dieses Rechtsfehlers bedarf es nicht. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6 UWG aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden und unter Wegfall des Fahrverbots die Buße auf 100,00 DM herabsetzen. Für die Festsetzung von Geldbußen dieser Höhe bedarf es keiner Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 17 Rdnr. 24). Da der Beschwerdeführer sein erklärtes Ziel im wesentlichen erreicht hat, hat sein beschränktes Rechtsmittel vollen Erfolg mit der Folge, daß die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz der Staatskasse aufzuerlegen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. § 473 Rdnr. 21 und 23).