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Beschluss

5 W 6/98

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0330.5W6.98.00
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Leitsätze
Ist der Kläger im Vorprozeß seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden, "an den (jetzigen) Beklagten 44.727,38 DM ... zu zahlen, jedoch nur in Höhe der Kommanditeinlage (60.000,00 DM), soweit diese Einlage noch nicht geleistet ist", kann er sich wegen § 767 Abs. 2 ZPO gegen die Vollstreckbarkeit des Titels nicht mit Erfolg mit der Behauptung zur Wehr setzen, er habe die Einlage vollständig erbracht. Ihm steht jedoch die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zur Verfügung, weil der Titel mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. § 732 ZPO steht dem nicht entgegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 15.01.1998 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 08.12.1997 - 90 O 93/97 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Kläger im Vorprozeß seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden, "an den (jetzigen) Beklagten 44.727,38 DM ... zu zahlen, jedoch nur in Höhe der Kommanditeinlage (60.000,00 DM), soweit diese Einlage noch nicht geleistet ist", kann er sich wegen § 767 Abs. 2 ZPO gegen die Vollstreckbarkeit des Titels nicht mit Erfolg mit der Behauptung zur Wehr setzen, er habe die Einlage vollständig erbracht. Ihm steht jedoch die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zur Verfügung, weil der Titel mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. § 732 ZPO steht dem nicht entgegen. Auf die Beschwerde der Klägerin vom 15.01.1998 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 08.12.1997 - 90 O 93/97 - aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen. G r ü n d e : ##blob##nbsp; I. Durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 23.06.1995 - 90 O 61/95 - wurde die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kommandidistin der Fa. B. GmbH ##blob##amp; Co. KG verurteilt, an die Beklagte "44.727,38 DM nebst Zinsen zu zahlen, jedoch nur in Höhe ihrer Kommanditeinlage (60.000,-DM), soweit diese Einlage noch nicht geleistet ist". Die Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Klägerin behauptet, ihre Kommanditeinlage bereits im Jahre 1981 vollständig erbracht und in der Folgezeit auch nicht zurückerhalten zu haben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 08.12.1997 - 90 O 93/97 - das von der Klägerin für diese Klage beantragte Prozeßkostenhilfegesuch wegen mangelnder Erfolgsaussicht mit der Begründung zurückgewiesen, die für die Leistung der Kommanditeinlage darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe die Einzahlung der Einlage nicht substantiiert dargelegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. Mit der Begründung, die Kommanditeinlage bereits im Jahre 1981 vollständig erbracht und in der Folgezeit auch nicht zurückerhalten zu haben, hat die Klage als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO zwar keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin mit dieser Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Denn diese auf § 171 Abs. 1 HGB beruhende Einwendung hätte die Klägerin bereits im damaligen Erkenntnisverfahren geltend machen können und müssen, da die Gründe durch Erbringung der Einlage bereits vor dem Schluß der damaligen mündlichen Verhandlung im Jahre 1981 entstanden sein sollen. Soweit die Klägerin dazu die Auffassung vertritt, in entsprechender Anwendung des in §§ 305, 781 ff ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens müsse ihr ähnlich wie bei einem Vorbehaltsurteil die Berufung auf die Beschränkung ihrer Haftung ohne Präklusion möglich sein, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Rechtslage in den von der Klägerin angeführten und ähnlichen Fällen - etwa der beschränkten Haftung bei Vermögensübernahme gemäß § 419 und den sonstigen in § 786 ZPO genannten Fallgestaltungen - ist mit der des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. In den genannten Fällen erfolgt eine Haftungsbeschränkung auf bestimmte Vermögensmassen, die dem Gläubiger sodann für die Vollstreckung zur Verfügung stehen, wobei der Schuldner - so ausdrücklich in § 785 ZPO vorgesehen - die Abgrenzung der relevanten Vermögensmassen im Wege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann und muß, da ihm dies im Erkenntnisverfahren nicht möglich ist. Hier hingegen haftet die Klägerin als Kommanditistin gemäß § 171 HGB in Höhe ihrer Einlage mit ihrem gesamten Vermögen grundsätzlich unmittelbar und unbeschränkt, es sei denn, die Einlage ist - dann die Haftung insgesamt ausschließend - bereits erbracht, was aber ohne weiteres bereits im Erkenntnisverfahren geklärt werden kann. Die nunmehrige Klage ist jedoch als prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zulässig und begründet. Denn der Tenor des hier der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Urteils ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und hat damit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Weder aus der Urteilsformel selbst noch aus den - da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt - fehlenden Entscheidungsgründen, aber auch nicht aus dem ggf. zur Bestimmung der Rechtskraft heranzuziehenden damaligen Klagevorbringen ist ersichtlich, in welcher konkreten Höhe eine Verurteilung der Klägerin erfolgt und inwieweit die Verurteilung zu einer bestimmten Leistung in Rechtskraft erwachsen sein soll. Es läßt sich somit nicht feststellen, in welcher Höhe ein Anspruch gegen die Klägerin tituliert ist. Es ist auch nicht möglich, einer der Parteien nachträglich, etwa im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage, die Bestimmung des Gegenstands des Vollstreckung nachzulassen. Den vollstreckbaren Ausspruch muß das Urteil als Titel und Grundlage der Vollstreckung vielmehr konkret ausweisen, was bei einem Zahlungsanspruch nur dann der Fall ist, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres errechnen läßt. Dies ist hier jedoch wegen der im Urteilstenor enthaltenen Einschränkung betreffend die Kommanditeinlage nicht der Fall. Für derartige Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß wegen der Unbestimmtheit des titulierten Anspruchs der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die Vollstreckungsfähigkeit eines solchen Titels zu beseitigen, was er mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend machen kann (BGH NJW 1994, 460). Denn da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit geht, die nach der Systematik der ZPO nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, und die Interessenlage vergleichbar ist, rechtfertigt sich die analoge Anwendung des § 767 ZPO. Anders als in dem vorgenannten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem die Urteilsformel selbst einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufwies und sich die Unbestimmtheit des titulierten Anspruchs aus anderen Gründen ergab, hätte die Klägerin hier allerdings wegen der Unbestimmtheit des Tenors auch mit dem Rechtsbehelf des § 732 ZPO Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben können. Dies steht einer Klage in entsprechenden Anwendung des § 767 ZPO jedoch nicht entgegen, denn mit der Klauselerinnerung kann der Schuldner keine rechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen der geminderten Wirksamkeit des Titels erlangen (BGH a.a.O.); die bloße Möglichkeit, die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu verhindern, berührt nicht das anzuerkennende schutzwürdige Interesse, die Vollstreckungsfähigkeit eines solchen Titels insgesamt zu beseitigen. Einer Klage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin ausdrücklich eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhoben hat, die einen von der prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO verschiedenen Streitgegenstand zum Inhalt hat (BGH a.a.O.). Denn zum einen wurde die Klage gerade unter Bezug auf den die Unbestimmtheit der Urteilsformel auslösende Umstand der Kommanditeinlage erhoben, weshalb das Vorbringen der Klägerin ohne weiteres auch in dem Sinne ausgelegt werden kann, daß sie die Unklarheiten der Kommanditeinlage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, damit auch betreffend die Unbestimmtheit der Urteilsformel, geltend machen will. Zum anderen wäre jedoch eine entsprechende Klageänderung jedenfalls gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Schließlich bleibt noch auszuführen, daß bei einer prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO eine analoge Anwendung auch des § 767 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Denn diese Vorschrift bezweckt, die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und gilt folglich nicht gegenüber Vollstreckungstiteln, die mangels vollstreckbaren Inhaltes nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BGH a.a.O.). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.