Urteil
6 U 125/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:0403.6U125.97.00
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Leitsätze
1. Die therapeutische Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung von Gelenkschmerzen und bei Kreislaufproblemen ist fachlich nicht unumstritten; werbliche Aussagen, die diese Tatsachen verschweigen oder verschleiern sind irreführend im Sinne der §§ 3 II. 1 HWG, 1 UWG.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 250/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschlußformel der mit diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung ( Beschluß des Landgerichts Köln vom 11. März 1997 )im Hauptausspruch folgende Neufassung erhält:
"Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM - ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen
`Vitamin E-Mangel hat viele Gesichter.
Die einen klagen über Gelenkschmerzen.
Die anderen haben Probleme mit dem Kreislauf. Sogar die Vitalität soll von einer ausreichenden Zufuhr an Vitamin E abhängig sein.
All das sind gute Gründe für die neue Eusovit 600-Kapsel. Sie enthält hochdosiertes Vitamin E für die Gelenke, für die Adern und das Wohlbefinden´
zu werben:
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die therapeutische Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung von Gelenkschmerzen und bei Kreislaufproblemen ist fachlich nicht unumstritten; werbliche Aussagen, die diese Tatsachen verschweigen oder verschleiern sind irreführend im Sinne der §§ 3 II. 1 HWG, 1 UWG. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 250/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschlußformel der mit diesem Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung ( Beschluß des Landgerichts Köln vom 11. März 1997 )im Hauptausspruch folgende Neufassung erhält: "Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.- DM - ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel Eusovit 600 wie nachstehend wiedergegeben mit den Aussagen `Vitamin E-Mangel hat viele Gesichter. Die einen klagen über Gelenkschmerzen. Die anderen haben Probleme mit dem Kreislauf. Sogar die Vitalität soll von einer ausreichenden Zufuhr an Vitamin E abhängig sein. All das sind gute Gründe für die neue Eusovit 600-Kapsel. Sie enthält hochdosiertes Vitamin E für die Gelenke, für die Adern und das Wohlbefinden´ zu werben: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die zuvor im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn das von der Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgte Unterlassungsbegehren erweist sich auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin mit ihrer Berufung hiergegen eingewandten Vorbringens als berechtigt. Die Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die in Rede stehende, in den Ausgaben 11/97 vom 10. März 1997 der Zeitschriften FOCUS und DER SPIEGEL jeweils inhaltsgleich veröffentlichte Werbung der Antragsgegnerin betreffend das Arzneimittel Eusovit 600 stellt sich danach als irreführend irreführend i. S. von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG dar. Da es sich bei der erwähnten Bestimmung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) um eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende wertbezogene Norm handelt, begründet dieser Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG auch ohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitsmerkmale per se wiederum den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf im Sinne des Unterlassungstabestands des § 1 UWG. Als gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG irreführende Heilmittelwerbung ist die Werbung für ein Arzneimittel u. a. dann einzuordnen, wenn diesem eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die es nach der Wissenschaft nicht hat oder die nicht hinreichend gesichert ist (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Rdn. 59 zu § 3 HWG). Von diesem Irreführungstatbestand erfaßt werden auch die Fälle, in denen eine Aussage betreffend die therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung eines Arzneimittels einschränkungslos als objektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert dargestellt wird, obwohl diese in Wirklichkeit durch nicht lediglich als Außenseitermeinungen zu qualifizierende Gegenstimmen fachlich umstritten ist (vgl. BGH GRUR 1991, 848/849 -"Rheumalind II"-; BGH GRUR 1971, 153/155 - "Tampax"-; BGH GRUR 1965,148 -" Kafee C"-; BGH GRUR 1958, 458 -"Odol" -; Doepner, a. a. O., Rdn. 60 zu § 3 HWG; Baumbach/Hefermehl, Wettberwebsrecht, 19. Auflage, Rdn. 178 zu § 1 UWG ). So liegt der Sachverhalt hier: Aus der Sicht zumindest eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Verbraucher verschreibungsfreier Arzneimittel zugehörig sind, erwecken die in Rede stehenden werblichen Aussagen, mit denen als Ausdruck eines Vitamin-E-Mangels ("Vitamin E Mangel hat viele Gesichter..") gesundheitliche Beeinträchtigungen dargestellt werden ("...Gelenkschmerze"/"Probleme mit dem Kreislauf"), in Verbindung mit dem sich unmittelbar anschließenden Hinweis "All das sind gute Gründe für die neue Eusovit 600-Kapsel.Sie enthält hochdosiertes Vitamin E für die Gelenke, für die Adern ..." den Eindruck nicht nur überhaupt der Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung dieser Beschwerden, sondern suggerieren sie auch, daß diese Wirkung in der betroffenen Fachwissenschaft unumstritten sei. Letzteres ergibt sich vorliegend gerade aus dem Umstand, daß in bezug auf den Zusammenhang von Vitamin E und "die Vitalität" mit der Formulierung "...sogar die Vitalität soll von einer ausreichenden Zufuhr an Vitamin E abhängig sein" eine in der Wissenschaft noch nicht eindeutig geklärte Wirksamkeit ausgesagt wird. Dies vermittelt wiederum den Eindruck, daß es sich bei der ohne diese Einschränkung dargestellten Wirkung von Vitamin E bei den übrigen, in der Werbung angegebenen Einsatzbereichen um in der einschlägigen Wissenschaft eindeutig und abschließend in diesem Sinne geklärte, daher fachlich unumstrittene Erkenntnis handele. Die fachliche Unumstrittenheit eben dieser Wirkungen von Vitamin E bzw. konkret des beworbenen Arzneimittels Eusovit 600 zur Linderung von Gelenkschmerzen und Kreislauf-Problemen hat die Antragsgegnerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. In welchem Sinne der Begriff der fachlichen Unumstrittenheit zu verstehen ist, sowie daß und warum der Antragsgegnerin die Glaubhaftmachung abverlangt werden muß, daß es sich bei der behaupteten Wirkung von Vitamin E bei Gelenkschmerzen und Kreislauf-Problemen um fachlich unumstrittene Aussagen handele, hat der Senat im einzelnen bereits in dem in der Parallelsache 6 U 133/97 (=31 O 314/97 LG Köln) unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil dargestellt. Auf die Entscheidungsgründe dieses zwischen den nämlichen Parteien ergangenen Urteils (dort S. 7 - 12) nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. BGH MDR 1991, 506; BGH WPM 91, 1005 f; BGH NJW 1971, 39 f). Nach diesen Maßstäben erweist sich weiter aber auch die in der Werbung im Hinblick auf die " Vitalität" und das "Wohlbefinden" getroffene Wirksamkeitsaussage von Vitamin E als nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, jedenfalls aber nach § 3 Satz 1 HWG irreführend. Denn auch wenn die Formulierung "Sogar die Vitalität soll von einer ausreichenden Zufuhr an Vitamin E abhängen" nicht den Anschein erweckt, als handele es sich hierbei um einen in der Wissenschaft bereits abschließend behandelten und eindeutig beantworteten - in diesem Sinne als fachlich unumstrittenen anzusetzenden - Wirkungszusammenhang, suggerieren diese Angaben gleichwohl, daß es sich hierbei überhaupt um - wenn auch noch nicht eindeutig erhärtete - wissenschaftlich gesicherte Wirkungen handelt. Daß zu der mit den vorstehenden Werbeangaben vorgebrachten Behauptung, die ausreichende Zufuhr von Vitamin E bzw. konkret die Einnahme des Arzneimittels Eusovit 600 wirke sich generell förderlich auf die menschliche Vitalität und das Wohlbefinden aus, in dieser pauschalen Form aber überhaupt wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen, läßt sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch den von ihr zu Glaubhaftmachungszwecken vorgelegten Unterlagen, die sich jeweils zu besonderen Indikationen von Vitamin E, vor allem bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises verhalten, entnehmen. Erweisen sich nach alledem die hier zu beurteilenden Werbaussagen schon aus den obigen Gründen als irreführend i. Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, bedarf es nicht des Eingehens auf die weitere Frage, ob die Werbeangaben auch eine kausale Wirkung von Vitamin E bei Gelenkerkrankungen und Kreislauf-Problemen versprechen, die ihm auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin unstreitig nicht zukommt. Auch ist es schließlich nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die in den verfahrenbetroffenen Anzeigen beworbenen Anwendungsbereiche des Arzneimittels Eusovit 600 von dem in der Zulassung angegebenen Anwendungsbereich gedeckt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren umformuliert hat, diente das lediglich der Konturierung des von Anfang an in bezug auf die konkrete Verletzungshandlung verfolgten Unterlasssunganspruchs. Eine etwaige nachteilige Kostenfolgen auslösende - teilweise - Rücknahme des Verfügungsbegehrens durch die Antragstellerin liegt hierin nicht. Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.