Beschluss
19 W 58/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0408.19W58.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e : 2 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin vom 01.12.1997, mit der sie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch hinsichtlich der mit ihrem Klageantrag zu I. geltend gemachten Hauptforderung anstrebt, hat vorläufigen Erfolg. 3 I. 4 Dem Beschluß des Landgerichts vom 04.12.1997, durch den es der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Vorlage an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht angeordnet hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde. Denn er ist nicht mit Gründen versehen, denen zu entnehmen wäre, daß sich das Landgericht mit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen überhaupt auseinandergesetzt hat. Wenn es lediglich heißt, die Ausführungen in der Beschwerdebegründung gäben keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung, so ist dies gedanklich nicht nachvollziehbar. Jedenfalls nach außen hin sind maßgebliche Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift übergangen worden. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen die sich aus § 571 ZPO ergebende Überprüfungspflicht dar (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl. § 571 Rdnr. 4, § 575 Rdnr. 13). 5 Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht hinsichtlich der Hauptforderung des Zahlungsantrags zu I. im wesentlichen mit der Begründung verneint, die Ansprüche auf Zahlung von Beförderungsvergütungen für die Monate März bis Juli 1996 seien in Höhe von 170.920,07 DM durch die beiden von der Beklagten vorgenommenen Hinterlegungen gemäß § 378 BGB i.V.m. § 853 ZPO erfüllt. 6 Hiergegen hat die Klägerin sich in ihrer Beschwerdeschrift mit verschiedenen Argumenten gewandt, u.a. auch unter Hinweis darauf, die Hinterlegungen der Beklagten seien tatsächlich nicht im Hinblick auf § 853 ZPO erfolgt, sondern wegen eines angeblichen Forderungsprätendentenstreits. Mit diesen Argumenten hätte sich das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Abhilfe im einzelnen auseinandersetzen müssen. 7 Weil der Senat über die Erfolgsaussicht der Klage, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, selbst entscheiden kann, hat er allerdings davon abgesehen, dem Landgericht die Entscheidung insoweit erneut zu übertragen. 8 II. 9 Im einzelnen gilt bezüglich der Erfolgsaussicht folgendes: 10 1. 11 Hinsichtlich des am 06.05.1996 hinterlegten Betrages von 42.307,63 DM, in dessen Höhe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Beförderungsvergütung für März 1996 anerkennt, waren zum Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 853 ZPO erkennbar nicht gegeben. Die Klägerin weist auf Seite 7/8 ihrer Beschwerdeschrift zutreffend darauf hin, daß § 853 ZPO nur dann als Grundlage für eine Hinterlegung eines Schuldbetrages durch den Drittschuldner in Betracht kommt, wenn eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet ist. Der Drittschuldner hat der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts diese Sachlage anzuzeigen und die ihm zugestellten Beschlüsse auszuhändigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende Wirkung nach § 378 BGB (vgl. Zöller/Stöber, a.a.0., § 853 Rdnr. 5; Hartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 853 Rdnr. 8; Senatsurteil vom 04.07.1997 - 19 U 226/96 - , abgedruckt in OLG-Report Köln 1998, 38). 12 Hier hat ausweislich der Hinterlegungsakten 81 HL 204/96 AG Köln die Beklagte als Drittschuldnerin in ihrem bezüglich des Betrags von 42.307,63 DM gestellten Hinterlegungsantrag vom 23./24.04.1996 lediglich auf die Pfändungsverfügung des Finanzamts Bergheim vom 07.03.1996 wegen einer Forderung von 75.715,96 DM (Nr. 2 des Verzeichnisses der Hinterlegungsstelle) und auf das vorläufige Zahlungsverbot der Fa. H. vom 11.04.1996 wegen einer Forderung von 6.814,50 DM (Nr. 1 des Verzeichnisses) hingewiesen und die entsprechenden Unterlagen in Kopie beigefügt (Bl. 1 - 6 der Hinterlegungsakte). Indes war die Pfändungsverfügung des Finanzamts Bergheim gegen die O. GmbH gerichtet, während das Zahlungsverbot an den von der Klägerin als Einzelfirma geführten Betrieb gerichtet war. Es handelte sich um (vorläufige)Pfändungsmaßnahmen gegen verschiedene Vollstreckungsschuldner, also um die Pfändung von Forderungen verschiedener Schuldner gegen die Beklagte als Drittschuldnerin. War zu diesem Zeitpunkt nicht ein und dieselbe Geldforderung im Sinne von § 853 ZPO gepfändet, so kam eine wirksame Hinterlegung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. 13 Eine Hinterlegung nach dieser Bestimmung hat die Beklagte bei verständiger Würdigung des Inhalts ihres Antrags auch nicht vornehmen wollen. Wenn es dort u.a. zwar auch heißt, es sei unklar, ob die Forderung durch das Finanzamt Bergheim oder durch die Fa. H. wirksam gepfändet worden sei, so hat die Beklagte in erster Linie als Hinterlegungsgrund (vgl. § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung) angeführt, es sei streitig, ob der von ihr geschuldete Betrag der O. oder der Klägerin zustehe. Dementsprechend hat sie unter Ziffer 5 a) des Antragsformulars und noch deutlicher in dem Begleitschreiben vom 24.04.1996 zum Ausdruck gebracht, daß der Antrag auf Annahme des Betrages zur Hinterlegung gestellt werde, weil die Person ihres Gläubigers strittig sei. Dies ist kein Fall des § 853 ZPO, sondern von § 372 Satz 2 BGB, wonach ein Schuldner Geld für den Gläubiger hinterlegen kann, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Dementsprechend hat die Beklagte unter Ziffer 5 c) des Antragsformulars auch auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Nach § 378 BGB hat eine - rechtmäßige - Hinterlegung nach § 372 BGB nämlich nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen ist. Letzteres ist gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere der Fall, wenn der Schuldner gegenüber der Hinterlegungsstelle den Verzicht auf das Recht zur Rücknahme erklärt hat. 14 Mit der Frage, ob die Beklagte den Betrag von 42.307,63 DM rechtmäßig nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegt hat, hat das Landgericht sich jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl bereits der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.1997 und sodann erneut ihr Beschwerdevorbringen hierzu Veranlassung gegeben hätte, insbesondere der Einwand, es sei der Beklagten von vornherein darum gegangen, eine angebliche Forderungsprätendentenstreitigkeit vorzutäuschen. Soweit der angefochtene Beschluß ergänzend zu den Ausführungen zu § 853 ZPO auf Seite 4 den Hinweis enthält, der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.1997 belege mit Klarheit, daß bei der Beklagten sehr wohl Zweifel über den Umfang der Pfändungen sowie hinsichtlich der Person der bestrangig berechtigten Gläubiger bestehen mußten, ist diese Ansicht zu pauschal und enthält keine genügende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB. Der anschließende Hinweis, die Klägerin selbst habe einzelne Pfändungen als unberechtigt und teilweise rechnerisch falsch bezeichnet, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn derartige Gesichtspunkte spielen im Rahmen von § 372 Satz 2 BGB keine Rolle. 15 2. 16 Auch bezüglich des am 11.12.1996 weiter hinterlegten Betrages von 128.612,44 DM, in dessen Höhe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung von Beförderungsvergütungen für die Monate April bis Juli 1996 grundsätzlich anerkennt, bestehen Zweifel an Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hinterlegung. 17 Dies gilt schon deshalb, weil der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in Wahrheit nicht von der Möglichkeit einer Hinterlegung nach § 853 ZPO Gebrauch machen wollen, sondern tatsächlich wegen vorgetäuschter Zweifel über die Person ihres Gläubigers hinterlegt, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht der Inhalt der vier Schreiben der Beklagten vom 17.12.1996 an verschiedene Gläubiger der O. bzw. der Klägerin, die sie der Hinterlegungsstelle mit Kurzanschreiben vom 17.12.1996 mit der Bitte um Kenntnisnahme, Stellungnahme und Bearbeitung vorgelegt hat (Bl. 22 ff. der Hinterlegungsakten), nachdem sie den Betrag am 11.12.1996 bereits bei der Gerichtskasse eingezahlt hatte. In diesen Schreiben ist jeweils die Rede davon, daß die Beklagte der D.u.a. für den Zeitraum April - Juli 1996 Beförderungsentgelte in Höhe von 128.612,44 DM schulde. Gleichzeitig ist jeweils der Hinweis enthalten, dieser Betrag sei, ebenso wie bereits zuvor ein Betrag in Höhe von 42.307,63 DM, beim Amtsgericht Köln hinterlegt worden, weil zwischen den Vollstreckungsbeteiligten streitig sei, ob die Forderung der GmbH oder der Klägerin zustehe. Dies deutet darauf hin, daß die Beklagte tatsächlich unter den Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB als Schuldner und nicht als Drittschuldner hinterlegen wollte. Hierfür spricht darüber hinaus der Umstand, daß entgegen § 853 ZPO ihrer an die Hinterlegungsstelle gerichteten Kurzmitteilung vom 17.12.1996 weder eine Anzeige der Sachlage in Form einer geordneten Darstellung des seinerzeitigen Pfändungsstandes noch die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits zugestellten Pfändungsbeschlüsse- und verfügungen beigefügt waren. Diese Unterlagen hat die Beklagte erst mit Kurzschreiben vom 22.01.1997 nachgereicht (Bl. 36 ff. d. Hinterlegungsakten), nachdem die Hinterlegungsstelle am 06.01.1997 bereits die Annahme des am 11.12.1996 eingezahlten Betrages von 128.612,44 DM zur Hinterlegung angeordnet hatte (Bl. 32 d. Hinterlegungsakte). 18 Selbst wenn das Landgericht im angefochtenen Beschluß im Ergebnis zu Recht von der Anwendbarkeit des § 853 ZPO ausgegangen sein sollte, so hätte es das Beschwerdevorbringen der Klägerin jedenfalls zum Anlaß nehmen müssen, sich mit einzelnen Punkten ergänzend auseinanderzusetzen. Zutreffend ist zunächst der Einwand der Klägerin, die Pfändungen angeblicher Forderungen der GmbH gegen die Beklagte durch das Finanzamt Bergheim und die Fa. M.(Nr. 2, 5, 11 des Verzeichnisses der Hinterlegungsstelle) hätten bei der Prüfung, inwieweit die Hinterlegung gegenüber ihr schuldbefreiende Wirkung nach § 853 ZPO i.V.m. § 378 BGB entfalten konnte, außer Betracht zu bleiben. Es fragt sich auch, ob die erst nach dem 11.12.1996 bewirkten Pfändungen des Finanzamtes Bergheim (Nr. 11 und 12 des Verzeichnisses der Hinterlegungsstelle) im Rahmen von § 853 ZPO überhaupt eine Rolle spielen können. Zudem besteht auch Veranlassung zur Klärung der Frage, ob es für die Wirksamkeit einer Hinterlegung nach § 853 ZPO von Bedeutung ist, daß die Beklagte Ablichtungen der Pfändungsunterlagen bei der Hinterlegungsstelle erst eingereicht hat, nachdem diese die Annahmeanordnung bezüglich des bereits eingezahlten Betrages von 128.612,44 DM schon zuvor getroffen gehabt hatte. 19 III. 20 Angesichts der komplexen Problemlage, in der gewichtige Aspekte schon jetzt für die Klägerin sprechen, hält der Senat es für angezeigt, ihr die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der Hauptforderung des Klageantrags zu I. nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu versagen, sondern darüber im Klageverfahren endgültig zu entscheiden. 21 Wenn die Sache im Ergebnis gleichwohl zur abschließenden Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag an das Landgericht zurückverwiesen wird (§ 575 ZPO), so geschieht dies deshalb, weil angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine nochmalige Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (§ 114 ZPO) angebracht erscheint. Der zuletzt eingereichte Erklärungsvordruck datiert vom 24.10.1997. Ob die darin enthaltenen Angaben noch den aktuellen Verhältnissen entsprechen, ist fraglich. Denn auch im Zeitraum zwischen dem 15.11.1996 (Datum der ersten, beim Arbeitsgericht eingereichten Erklärung) und dem 24.10.1997 hatten sich die Verhältnisse teilweise geändert. Der Senat hält es für sinnvoll, diese Prüfung dem Landgericht zu übertragen.