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Beschluss

Ss 150/98 - 97 -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1998:0421.SS150.98.97.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts G. zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abtei-lung des Amtsgerichts G. zurückverwiesen. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Dezember 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seit mindestens Anfang November 1994 bis Ende Dezember 1994 einmal wöchentlich mindestens 0,5 kg Haschisch zum Grammpreis von 3,50 DM von dem gesondert Verfolgten K. erworben und von Anfang Januar 1995 bis Ende Februar 1995 wöchentlich von dem gesondert Verfolgten L. mindestens 0,5 kg Haschisch zu dem bereits genannten Preis. Der Angeklagte hat die Betäubungsmittel jeweils erworben, um sie später weiter zu veräußern. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Auf die Verfahrensrüge hin hat das Rechtsmittel (vorläufigen) Erfolg, so daß ein Eingehen auf die Sachrüge nicht erforderlich ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt: "Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellen Anklage und Eröffnungsbeschluß allerdings eine hinreichende Verfahrensgrundlage dar. Ein Verfahrenshindernis, das gemäß § 206 a StPO zur Einstellung des Verfahrens zwingen würde, liegt insoweit nicht vor. Die Anklageschrift hat gemäß § 200 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist und wodurch sie sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheidet (vgl. SenE vom 20. Januar 1995 - Ss 577/94 - 224 - m.w.N.). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Fehlt es hieran, ist die Anklage unwirksam, was ebenso für den Eröffnungsbeschluß gilt, der diesen Mangel übernimmt (vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 469). An die Konkretisierung der Tat und den Inhalt der Anklageschrift dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, was insbesondere zu beachten ist, falls bestimmtere Angaben nicht möglich sind (vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Die mangelnde Individualisierbarkeit der einzelnen Handlungen nach genauer Tatzeit und genauem Geschehensablauf darf bei der Begehung einer Vielzahl gleichartiger Taten einer Anklage nicht entgegenstehen, will man gewichtige Lücken in der Strafverfolgung vermeiden; insoweit reicht es aus, daß in der Anklage die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, sowie die Tatbeteiligten mitgeteilt werden (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. 1995, 237, 238). Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift vom 12. August 1996 noch gerecht. Der Anklageschrift läßt sich eindeutig entnehmen, daß der Angeklagte im Zeitraum von November 1994 bis Februar 1995 von bestimmten namentlich benannten gesondert verfolgten Personen wöchentlich, also jedenfalls 16 mal, 1 Kilogramm Haschisch für 3.500,00 DM in G. zum Zwecke des Weiterverkaufs im dortigen Raum erworben hat. Damit sind die angeklagten Taten auch ohne eine genaue zeitliche Eingrenzung jedes Einzelfalls hinreichend von anderen etwaigen Betäubungsmittelkäufen des Angeklagten unterscheidbar. Bereits die Rüge der Verletzung der §§ 261, 249 StPO greift jedoch durch, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht bedarf. Das Gericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte von Anfang 1995 bis Ende Februar 1995 weiterhin wöchentlich von dem gesondert Verfolgten K.-E. L. mindestens 0,5 kg Haschisch zum Grammpreis von 3,50 DM bezogen hat, wobei die Verkäufe teilweise bei dem gesondert Verfolgten L. aber auch in der Wohnung des Angeklagten, der die Betäubungsmittel weiterzuverkaufen beabsichtigte, erfolgten. Die Urteilsgründe ergeben aber, daß das Gericht diese Feststellungen nicht aufgrund der Bekundungen des Zeugen L. - bezüglich der Bekundungen des Zeugen Gerhardus, der den gesondert Verfolgten K. vernommen hatte, ist den Urteilsgründen zum konkreten Ablauf der behaupteten Rauschgiftgeschäfte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen L. nichts zu entnehmen - getroffen hat. Denn dieser Zeuge hat auch nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 14. März 1995 erklärt, "daß er sich an Einzelheiten heute zwar nicht mehr erinnern könne, die damals bei der Polizei gemachten Aussagen aber richtig sein müßten". Nur das, was die Auskunftsperson äußert, nicht jedoch das Schriftstück als solches, die Urkunde, darf bei einem Vorhalt verwertet werden, so daß § 261 StPO verletzt ist, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß die Überzeugungsbildung nicht nur auf den Bekundungen der Auskunftsperson, sondern auch auf der Auswertung des - nach der Sitzungsniederschrift nicht förmlich verlesenen - Schriftstücks beruht (vgl. KK - Hürxthal, StPO, 3. Aufl., § 261 Rdn. 24 m.w.N.). Eine Verlesung gemäß § 253 Abs. 1 StPO zum Zwecke des Urkundenbeweises jedenfalls des Teils des Protokolls über die frühere polizeiliche Vernehmung des Zeugen, der die ihm nicht mehr erinnerlichen Tatsachen beinhaltete, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1997, die einen entsprechenden Vermerk nicht enthält, nicht erfolgt, mit der Folge, daß sich das Gericht darauf im Urteil nicht stützen durfte. Der Urkundenbeweis nach § 253 StPO ist "letzter Ausweg", nachdem der - auch mit Hilfe von Vorhalten, die durch Verlesung von Vernehmungsprotokollen erfolgen können, unternommene - Versuch, den Zeugenbeweis zu erreichen, erfolglos geblieben ist (vgl. BGH NStZ 1986, 277). Daher muß für alle Verfahrensbeteiligten der Übergang vom Zeugenbeweis und den hierbei angewendeten Vernehmungsbehelfen zur Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises deutlich werden (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Selbst wenn der Inhalt der Niederschrift schon vorher im Rahmen des Vorhalts bekannt geworden ist, muß das Gericht den Inhalt der Niederschrift durch nochmaliges wörtliches Verlesen den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis bringen (vgl. OLG Köln NJW 1965, 830; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 253 Rdn. 7). Die Eintragungen über die dem Zeugen gemachten Vorhalte, selbst unter Berücksichtigung des Zusatzes "zur Unterstützung seines Gedächtnisses" und der Bezugnahme auf bestimmte Blattzahlen der Akte, lassen nicht die Auslegung zu, daß eine Verlesung nach § 253 StPO zum Zwecke des Urkundenbeweises gemeint sei. Die Eintragungen in der Sitzungsniederschrift ergeben vielmehr, daß es sich dabei um Vernehmungsbehelfe im Rahmen einer Zeugenvernehmung gehandelt hat. Dies folgt zudem aus den Urteilsgründen, nach denen das Gericht die Feststellungen aufgrund der glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen getroffen hat. Im Hinblick auf die vom Tatrichter den Bekundungen des Zeugen L. beigemessene Bedeutung ist nicht ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht." Dem schließt sich der Senat unter ergänzenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH in NStZ 86, 276 = NJW 86, 2063; StV 90, 485 und StV 94, 413 an. Für die erneute Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Zur Feststellung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtmG sind grundsätzlich Angaben über die Qualität der tatrelevanten Betäubungsmittel erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bestimmung der nicht geringen Menge anhand des jeweiligen Wirkstoffgehalts erfolgt. Wenn eine Untersuchung der Betäubungsmittel nicht vorgenommen werden konnte, muß das Tatge- richt unter Berücksichtigung anderer hinreichend sicher feststellbarer Tatumstände und des Grundsatzes " in dubio pro reo" die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration bestimmen (vgl. Körner, BtmG, 4. Aufl., § 29 a Rdnr. 68).